Generalvollmacht bei der Bank versus Erbvertrag

5 Antworten

Das stimmt definitiv nicht. Die Vollmacht erlischt eigentlich im Falles des Todes vom Kontoinhaber. Die Bank darf nur noch Zahlungen im Zusammenhang mit dem Todesfall zahlen. Wenn die Stiefmutter alles Geld bezogen hat, ist die Bank eigentlich haftbar, den dir steht gem. Erbrecht und auch gem. Vertrag ein Teil des Erbes zu.

schelm1  12.11.2012, 14:56

...dazu müßte die Bank aber schon Kenntnis vom Erbfall haben; schließlich beschäftgien die da kaum Hellseher!

Schnaiper 
Fragesteller
 12.11.2012, 14:57
@schelm1

Die Bank weiß , dass wir im Erbstreit sind und uns nicht einigen können.

Schnaiper 
Fragesteller
 12.11.2012, 15:01
@Schnaiper

Da meine Stiefmutter zu keiner meiner Vorschläge der Kontenteilung zugestimmt hat, riet ihr der Bankmensh , sie könne das Geld doch sowieso abheben, ohne meine Zustimmung da sie die Generalvollmacht hat. Nun sind die Konten meines Vaters aufgelöst und das Geld bei meiner Stiefmutter.

MatzCH  12.11.2012, 15:04
@Schnaiper

Das kann doch eigentlich gar nicht funktionieren, wenn die Bank Kenntnis vom Erbfall hat? in der CH wäre dies zumindest nicht Möglich.

imager761  12.11.2012, 19:02
@Schnaiper

Dann holst du es eben von dort - wo ist eigentlich dein Problem? Bist du auf die Bank sauer oder die Stiefmutter?

imager761  12.11.2012, 19:00

Die Vollmacht erlischt eigentlich im Falles des Todes vom Kontoinhaber.

DAS ist definitiv falsch. Bankvollmachten sind grds. über den Tod hinaus wirksam, gerade damit notwendige Handlungsvollmacht (Überweisung von Rechnungen, Lastschriften) des verstorbenen Kontoinhabers gewährleistet sind.

ist die Bank eigentlich haftbar,

Ebenso völlig falsch. Solange die wirksame Vollmacht von dem Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers (Erben des Kontoinhabers) nicht wirderrufen wurde und der Widerruf der Bank zugegangen ist, wären sie an die Vollmacht sogar gebunden.

G imager761

Was die Auszahlung anbelangt:

Da hat die Bank Recht und rechtens gehandelt. Solange du als Erbe die Vollmacht nicht widerrufst, ist sie gültig.

Was die Bereicherung der Vollmachtnehmerin anbelangt:

Sofern die Abhebung nicht mit Wissen und Duldung des Kontoinhabers lebzeitig vorgenommen wurde, gehört sie nach dem Erbfall als Vermögen unverändert zum Nachlass.

Es sei denn, die Auszahklung wäre für den Kontoinhaber (Erblasser) verwendet worden (Belege).

Übder den Kontostand bekommst du ja eine Bankauskunft (Erbenmitteilung der Bank für die Erschaftssteuerstelle) mit entsprechenden Werten.

Und an denen bist du hälftig erbberechtigt.

G imager761

ja, eine Generalvollmacht wiegt mehr als ein Erbvertrag.

schelm1  12.11.2012, 14:57

...soweit der nicht wiederum die Vollmacht über den Tod hinaus negoziiert!

Solang die Bank keine Kenntnis vom Ableben des Erblasssers hat, kann sie aufgrund der Vollmacht Verfügugngen aufnehmen. Soweit die Stiefmutter in Kenntnis des Testamentes Verfügungen nach dem Ableben des Erblassers getroffen hat, ist sie in jedem Falle zum Schadenersatz gegenüber den Miterben verpflichtet, der sich dem Umfange nach aufgrund der posthumen Abhebungen ja leicht beziffern läßt.

Mit der Vollmacht kann sie erstmal an das Geld ran. Ob damit aber auch alle Deine Ansprüche hinfällig sind,w age ich als Laiere rstmal zu bezweifeln.. auhc der Banker istw ohl kein Jurist. Und genau den würde ich nämlich zu Rate ziehen- einen Juristen!