Gemeinderat freigstellt

10 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja.

Wenn du uns mitteilst in welchem Bundesland du lebst, kann man dir auch die gesetzlichen Bestimmungen mitteilen. Denn jedes Bundesland hat eine eigene Kommunalordnung (Gemeindeordnung). Dort in unterschiedlichen §§ sinngemäß geregelt:

Für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit notwenidge freie Zeit ist auf Antrag demjenigen, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, zu gewähren.

(Auszug aus einer Gemeindeordnung § 19 Abs. 5 in Rheinland-Pfalz)

In Baden-Württemberg dürfte hier wohl § 32 Abs. 2 GemO einschlägig sein.

iamapple 
Fragesteller
 11.04.2014, 10:55

Komme aus dem Bundesland Bayern.

Immofachwirt  11.04.2014, 12:00
@iamapple

Bayern geht wieder mal eigene Wege.

In Art. 48 der bayerischen Gemeindeordnung ist geregelt, dass Gemeinderatsmitglieder einem Sitzungszwang unterliegen, also an Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen müssen, andernfalls sie ein Ordnungsgeld riskieren.

Eine explizite Dienstbefreiung ist jedoch nicht geregelt, wenngleich Art. 20 a Abs. 2 Satz 1 für Arbeitnehmer eine Entschädigung für Verdienstausfall regelt.

Das bedeutet dann folgendes:

  1. Der Arbeitnehmer muss bei dem Arbeitgeber einen Antrag auf Dienstbefreiung wegen z. B. einer Gemeinderatssitzung stellen. Ein Gehalt erhält er für diese Zeit nicht ist also gleichbedeutetend mit Urlaub.
  2. Der Arbeitgeber kann je nach Vertrag und Aufgabe des Angestellten den Antrag ggf. ablehnen. Dagegen kann der Arbeitnehmer zwar klagen, ändert jedoch zunächst nichts an der Ablehnung. Mit dieser Ablehnung kann der Angestellte dann seine Nichtteilnahme an der Sitzung begründen und erspart sich auf diese Weise zumindest das drohende Ordnungsgeld.

Diesbezügliche Gerichtsentscheidungen habe ich in der kürze der Zeit nicht gefunden, könnte mir jedoch vorstellen, dass die Gerichte aufgrund der vorgenannten Bestimmungen hier im Sinne einer Freistellung des Angestellten urteilen, sofern der Ausfall des betreffenden Arbeitnehmers nicht zu schwerwiegenden Folgen für den Betrieb führt. Das enstpricht zumindest dem Tenor vieler Arbeitsgerichtsentscheidungen in Bayern.

Deine Frage wäre also im Bezug auf Bayern mit Jein (Ja/Nein) zu beantworten, oder auch mit einem soll statt einem muß.

iamapple 
Fragesteller
 11.04.2014, 12:07
@Immofachwirt

Super ! Danke !

Ich erinnere in meiner Einbildung höchstrichterliches Urteil welches es als Grundrecht jeden freien und wahlberechtigten Bürgers, jeder Bürgerin gehört in diesem Land politisch tätig zu werden je nach Alter aktiv und passiv und jede andere Regelung damit verfassungswidrig ist. Auf lexetius kannst Du nachschauen indem Du bei Entscheidungen die Suchfunktion nutzt. Das aktive und das passive Wahlrecht und das Recht auf politische Teilhabe stehen im Grundgesetz. Es wird heute so gerne vollmundig als Verfassung bezeichnet. Nun lässt sich schlicht die Logik ohne Kenntnis eines höchstrichterlichen Urteils schlussfolgern dass jede Vereinbarung welche gegen die Verfassung eines Staates verstößt damit verfassungswidrig und somit nichtig ist.

Die einzelnen Gesetze regeln je nach Zuständigkeit näher Verfassungsrecht. Gemeinderat fällt in Landesrecht. Es gilt laut Grundgesetz die Regel:

Bundesrecht bricht Landesrecht, Landesrecht bricht Kommunalrecht.

Ich würde so zunächst mal in Frieden mit dem AG argumentieren. Jeder freie Mensch in diesem Land kann sich kostenlos ein Grundgesetz über die Seite des Deutschen Bundestages bestellen. Dann hat jeder Mensch Gelegenheit dort jederzeit auch ohne Strom drin lesen zu können.

Beachte für die Zukunft:

lexetius zeigt alle höchstrichterlichen Urteile

anwalt-online bietet die Möglichkeit nicht nur Urteile sondern auch Kommentare zu finden, Erklärungen

juris-online stellt alle Bundesrechte online und auch manchen Kommentar

jurawelt fällt mir noch ein wo ich aber in den letzten Jahren nie hingekommen bin da ich schon in dieser genannten Reihenfolge fündig geworden war.

Nein, er muss nicht frei gestellt werden, er kann freigestellt werden. Dann aber auch ohne Lohnfortzahlung.

Wärst Du nun Mitglied der freiwilligen Feuerwehr, dann sieht die Sache schon wieder anders aus! Aber für eine Sitzung des Gemeinderats würde ich dieses nicht als "MUSS" Regelung einstufen.

Auch liefert Google ganz tolle Ergebnisse zu dem Thema und auch in dem folgenden Link wird eben genau diese "Kann" und nicht "Muss" Regelung beschrieben

Betrifft das Bundesland Bayern

http://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/16_0001129.pdf

iamapple 
Fragesteller
 11.04.2014, 11:18

DANKE

Gesetzlich ist diese Frage grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" Satz 1 geregelt:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Zur Definition dessen, was "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" ist, gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen.

Nach diesem Gesetz kann der Arbeitnehmer sein staatsbürgerliches Mandat wahrnehmen und muss vom Arbeitgeber dafür bei Fortleistung der Entgeltung von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit werden.

Allerdings ist es erlaubt, die Anwendung dieses Gesetzes arbeitsvertraglich auszuschließen. Das bedeutet dann, dass der Arbeitgeber zwar immer noch die Arbeitsbefeiung für die Wahrnehmung eines Mandates gewähren, aber diese Zeit nicht mehr auch bezahlen muss; der Arbeitnehmer als Mandatsträger hat dann nur die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen oder unbezahlte Freizeit.