Geht das? Zahnarztrechnung weicht um 900 EUR vom H.-u Kostenplan ab
Ich bekam kürzlich drei Kronen, im HuK-Plan waren als Gesamtbetrag 1000 Euro angegeben (Eigenanteil 500 EUR, den meine Zusatzversicherung noch übernimmt). Nun, nach der Behandlung, kam gestern eine Rechnung über 1900EUR! Nun beträgt mein Eigenanteil stolze 900 Euro, 400 EUR muss ich nun noch selbst aufbringen, d..h binnen einer Woche berappen. Netterweise haben die Herrschaften nur eine Woche Zahlungsziel, was ich auch sehr frech finde.
Geht das überhaupt, ist das rechtens, so große Abweichungen? Hätte ich das gewusst, hätte ich das später machen lassen. Man muss doch planen und das Geld bereit stellen können!? Wie soll das gehen wenn der Heil- und Kostenplan nicht realistisch ist...Zudem habe ich ein Baby und kann mir das nicht aus den Rippen leiern...
Alles lief "normal" ab, lediglich musste einmal das Provisorium abgenommen werden und nachgeschliffen. Und ich sollte die richtigen Kronen 2 Wochen probe halber tragen weil der Zahn so empfindlich war/ schmerzte, dann musste ich nochmal hin und sie wurden endgültig befestigt. Ich wurde aber nie auf eventuelle höhere Kosten hingewiesen
Auf der neuen Rechnung erschließt sich mir nicht ganz, woher die Beträge kommen. Nur unter "ZA-Honorar GOZ" stand zuerst 0 EUR (warum auch immer, Krankenkasse hat das so abgesegnet), jetzt sind es etwa 400 EUR, und es sind Leistungen für "Abnahme und Korrektur vom Provisorium" enthalten und die Mat.- und Laborkosten sind nun um 550 Eur höher als im Heil- und Kostenplan
2 Antworten
Gib mal bei google ein: Heil und Kostenplan bindend - sa ist ein link von www.anwalt.de - da wird das Super erklärt, ist aber zu lang zum kopieren vom Handy :-(
Wie verbindlich ist also ein Heil- und Kostenplan (HKP)? Darf der mit dem Patienten schriftlich vereinbarte Betrag überschritten werden oder stellt er eine Obergrenze dar? Diese Frage lässt sich nur unter Beachtung der verschieden Blickwinkel beantworten. So stellen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Heil- und Kostenpläne (Kostenvoranschläge) nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten im Wege der Vertragsanbahnung dar. Eine Preisgarantie besteht also nicht. Im Gegenteil, die auf der späteren Rechnung angegebenen Kosten können durchaus höher sein, als der Betrag, der im Kostenvoranschlag kalkuliert war. Natürlich darf diese Kostensteigerung nicht in astronomische Höhen klettern (§ 650 BGB). Aus der laufenden Rechtsprechung kann man als Faustformel ableiten, dass Überschreitungen bis zu 20 Prozent der ursprünglich veranschlagten Kosten vom Patienten toleriert werden müssen. Bei größeren Abweichungen muss der Zahnarzt dem Patienten rechtzeitig mitteilen, dass die Rechnung den Kostenvoranschlag wesentlich übersteigt.
Allerdings hat das Landgericht Hannover (Urteil v. 29.10.1998, 119 S 9/98) entschieden, dass ein vom Zahnarzt erstellter Heil- und Kostenplan für eine Zahnersatzbehandlung verbindlich ist, sofern nicht im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten. Demgegenüber können in dem Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung die Material- und Laborkosten geschätzt werden. Diese Auffassung wurde später vom 12. Zivilsenat des brandenburgischen Oberlandesgerichts im Grundsatz bestätigt. Die Richter gehen in ihrem Urteil (Urteil vom 14.09.2006 – Az. 12 U 31/06) davon aus, dass der Zahnarzt vor Beginn der geplanten Behandlung und bei Aufstellung des Heil- und Kostenplanes regelmäßig in der Lage ist, die von ihm zu erbringenden Leistungen zu überblicken. Er ist daher verpflichtet, das zahnärztliche Honorar, das für seine Leistungen anfallen wird, so genau wie möglich im Vorhinein aufzuschlüsseln. Der Patient wird dadurch in die Lage versetzt, seine Entscheidung zu treffen, ob er die Behandlung von diesem Zahnarzt in der vorgesehenen Art und Weise durchführen lassen will. Müsste sich der Zahnarzt nicht an den von ihm erstellten Kostenvoranschlag halten, wäre dieser wertlos für den Patienten, eine finanzielle Planung nicht möglich.
Aber Vorsicht: Auch die brandenburgischen Richter erlauben eine Erhöhung des im Heil- und Kostenplan veranschlagten Zahnarzthonorars. Nämlich immer dann, wenn im Verlauf der Behandlung für den Zahnarzt - trotz vorheriger Diagnostik - nicht vorhersehbare Schwierigkeiten auftreten. Sind dem Zahnarzt hingegen bereits bei der Erstellung des Kostenvoranschlages Besonderheiten bekannt, die die Behandlung eventuell erschweren, dann sind diese Besonderheiten bereits im Kostenvoranschlag zu berücksichtigen bzw. der Patient darauf hinzuweisen, dass eventuell später ein höheres Honorar anfällt (OLG Köln, Urteil vom 23.10.1996, Az. 5 U 52/96, LG Krefeld, Urteil vom 17.07.1992, Az. 1 S 36/92).
Quelle agz-rnk.de
oh toll, danke! das hilft mir sehr weiter. werde das am Montag versuchen mit dem Zahnarzt zu klären - erstmal!
einfach Klasse diese Antwort!!