Gehört das Sparkonto zur Erbmasse?

6 Antworten

Alles, was dem Mann allein gehört und die Anteile an Vermögenswerten, die ihm anteilmäßig zusammen mit anderen (auch seiner Ehefrau) gehören, fallen in seinen Nachlass, wenn er verstirbt. Sofern er kein Testament hinterlässt, in dem anderes bestimmt ist, würde er von seiner Frau bei Bestehen des gesetzlichen Güterstands in seiner Ehe zu 1/2 und von seinen drei Töchtern zu je 1/6 beerbt werden. Ich gehe davon aus, dass du in deiner Frage nicht die Gütergemeinschaft nach BGB meinst, sondern die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Bei GG sehen die Dinge etwas anders aus.

Das Sparkonto gehört wie die übrigen Vermögenswerte zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Das schließt auch die Wohnung mit ein, wenn nicht eine seltene Ausnahme vorliegt. In der Regel wird der Gesamtgutsanteil des Ehemannes daran 1/2 betragen. Dieser interne Anteil gehört zur Erbmasse. Die Gütergemeinschaft ist in der Regel mit dem Tod eines Ehegatten beendet und muss wie eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden.

Liegt jedoch eine Zugewinngemeinschaft vor (wie du in einem Kommentar nun angibst) und wird das Sparkonto gemeinsam geführt, dann muss auch hier der interne Anteil ermittelt werden. In der Regel wird auch dieser 1/2 betragen. Gehört das Konto der Ehefrau alleine, dann fällt es natürlich nicht in die Erbmasse des Mannes.

Gütergemeinschaft ist ja eher ungewöhnlich. Woher wisst Ihr das? Müsste ja eigentlich notariell beglaubigt worden sein.

Fistulus 
Fragesteller
 27.12.2020, 20:02

Sorry, mein Fehler, natürlich handelt es sich um eine Zugewinngemeinschaft.

NonNam  27.12.2020, 20:03
@Fistulus

;-) Und schon ändert sich die Antwort erheblich. Gib mir ein paar Minuten.

imager761  28.12.2020, 08:06
@Fistulus

Herrje, und schon haben sich alle Antworten mit dieser Prämisse erledigt.

Der Nachlass besteht beim Güterstand der Gütergemeinschaft aus der Hälfte des Gesamtguts, aus dem Vorbehaltsgut und aus dem Sondergut des Erblassers.

  • Das Gesamtgut ist das Vermögen, das beide Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben, das gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Vor Beendigung der Gütergemeinschaft gib es keine Teilung. Kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut oder an einzelnen Gegenständen verfügen.
  • Vom Gesamtgut ist das Sondergut jedes Ehegatten ausgeschlossen. Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, zum Beispiel Nießbrauch, unpfändbare Gehalts- und Rentenansprüche, Gesellschaftsanteile. Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Die Einkünfte aus dem Sondergut werden Gesamtgut.
  • Vom Gesamtgut ist auch das Vorbehaltsgut jedes Ehegatten ausgeschlossen. Dazu gehören insbesondere die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut bestimmt wurden, die ein Ehegatte von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung eines Dritten erwirbt, wenn dieser oder der Erblasser bestimmt hatten, dass der Erwerb Vorbehaltsgut werden soll, ferner die Einkünfte des Vorbehaltsguts.

Im Ergebnis erben die Töchter des Ehemannes die halbe Immobilie und Hälfte der Sparvermögen der Ehegattin, die ja Gesamtgut bildeten, sofern nicht in der Güterstandsvereeinbarung anders bestimmt.

Sparbücher gehören der Person die als Vertragspartner der Bank eingetragen sind. Das ändert auch nichts, wenn der Ehepartner darauf bevollmächtigt ist, Geld abzuheben.

Fistulus 
Fragesteller
 27.12.2020, 21:31

Das würde dann im vorliegenden Fall also bedeuten, dass das auf den Namen der Ehefrau eingetragene Sparbuch bei Tod ihres Ehemanns nicht zur Erbmasse zählen würde. Richtig?

Fistulus 
Fragesteller
 27.12.2020, 21:38

nicht wie von mir ursprünglich angegeben um eine Gütergemeinschaft.Bitte bedenken, dass es sich um eine Zugewinngemeinschaft handelt und