Ein Ehegatte stirbt - behält der andere den Zugriff auf sein Konto?

10 Antworten

Wenn es das Konto des Mannes war,darf die Frau nach seinem Tod nur noch Rechnungen rund um die Bestattung bei der Bank einreichen. Diese überweist dann, wenn das Konto gedeckt ist. Alles andere ist ihr untersagt, bis sie ein Testament oder einen Erbschein vorlegen kann. Wenn beider Geld auf das Konto geht hat sie das Nachsehen. Deswegen entweder ein gemeinsames Konto oder jeder ein eigenes oder Vollmacht über den Tod hinaus.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Wenn es ein "Oder-Konto" ist, dann kann sie weiterhin über das Guthaben verfügen. Was nicht unbedingt heißt, dass sie es darf.

Wenn es sich um ein persönliches Konto des Mannes handelt und die Frau keine Kontovollmacht über dessen Tod hinaus hat, kann sie grundsätzlich nach dem Tod des Mannes nicht auf das Konto zugreifen. Solange die Bank den Tod ihres Kunden nicht kennt, könnte die Frau allerdings praktisch mit der EC-Karte und PIN des Mannes über das Konto verfügen, würde sich allerdings, wenn sie nicht Erbin des Mannes würde, später Regressansprüchen der Erben ausgesetzt sein.

Eheleute sollten daher wie üblich verfahren: Entweder gemeinschaftliches Konto mit Zugriffsrecht jedes Einzelnen oder Konto eines Ehepartners mit transmortaler Vollmacht für den anderen.

Ob Hauptkarte oder Zusatzkarte spielt überhaupt keine Rolle. Die Hälfte des gemeinsamen Privatvermögens steht der Frau sowieso zu.

Jede Bank wird erlauben, dass die Frau die größeren Kosten für die Beerdigung vom Konto entnimmt. Es macht aber keinen Sinn, wenn die Frau das Konto komplett abräumt oder nach dem Tode des Mannes große Anschaffungen macht. Das kann von den anderen Erben mit Erfolg angefochten werden.

Das Problem ist, dass ohne Vorliegen einer anderslautenden Erklärung des Ehemannes zunächst einmal alle Konten für den Zugriff gesperrt werden, bis das Testament, bzw. die Erbfolge geklärt ist. Ansonsten könnte die Ehefrau ja quasi unerlaubt andere Erben benachteiligen.

So geschehen bei mehreren Bekannten im Familienkreis.