Führungszeugnis Eintragungen richtig oder falsch?

Führungszeugnis - (Recht, Strafrecht, Führungszeugnis)

9 Antworten

Solch eine juristische Frage kann auch nur ein Jurist 100%ig richtig beantworten. Eine Rechtsauskunft beim Anwalt für Strafrecht kostet wirklich nicht viel. Eventuell kann auch ein Gang zum Amtsgericht reichen. Was ich allerdings nicht verstehe,ist dein Satz"...., ob Eintragung erforderlich oder fälschlicherweise eingetragen." Du wirst doch wissen,ob du den Diebstahl und den Betrug begangen hast und die Angaben dazu stimmen. Sollten die Angaben nicht stimmen, musst du eh zum Anwalt. Vielleicht hilft esaber auch, einfach mal diesen Text hier aufmerksam zulesen,vor allem den Passus über das Führungszeugnis: Bei der Straftilgung sind zwei Fristen zu unterscheiden: die Tilgung aus dem Führungszeugnis (§ 34 BZRG) und die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG).

Die Fristen für die Tilgung aus dem Führungszeugnis (§ 34 BZRG) lauten:

drei Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr;
zehn Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
fünf Jahre: In allen anderen Fällen.

Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister (§ 46 BZRG) lauten:

fünf Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, durch welche eine Maßnahme mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist;
zehn Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
zwanzig Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;
fünfzehn Jahre: In allen anderen Fällen.

Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Straftilgung

Mig13 
Fragesteller
 23.08.2012, 13:42

WOW so schnell. Danke für diese schnelle Beantwortung.

Wahrscheinlich habe ich mich wohl keine Ahnung aber falsch ausgedrückt. Sicherlich bin ich wie jeder andere nicht perfekt und leiste auch mir Fehltritte.

Meine Frage bezieht sich mehr oder weniger darauf, das ich dauernd lese, ab 90 Tagessätzen. Deswegen bin ich der Meinung das diese zwei Einträge doch gar nicht hätten eingetragen werden dürfen,sollen oder wie auch immer, wobei eins von den beiden laut meinen Unterlagen als Eingestellt erledigt ist????

Ok vielen dank an all die die sich die Mühe machten mir zu helfen, mir einen Rat zu geben.

Sachverhalt hat sich soweit geklärt.

Eintragungen sind leider Rechtens, wobei Möglichkeiten einer Löschung durchaus praktikabel sind.

Dank einem Anruf ans Bundesamt für Justiz.

Selbstverständlich stehe ich euch weiterhin zur Verfügung.

Euer Mig13

Hallo,

das Einträge fälschlicherweise gemacht werden, ist extrem unwahrscheinlich. Und dann müsstest Du den Beweis führen, dass es so ist.

In das Strafregister werden ja nur Einträge gemacht, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Gerichts erfolgt sind.

Die besten Infos über Einträge, über Fristen und über Löschvermerke findest Du bei den Profis vom Bundesjustizamt in Bonn. Da schaust Du einfach mal hier:

http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_2051282/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Eintragungsdauer.html

Beachte auch die Punkte "Welchen Inhalt hat ein Führungszeugnis?", "Hinweise zur vorzeitigen Entfernung ..." und "Rechtswirkung der Tilgung".

Wenn Du da nicht mehr weiterkommst, bleibt nur, einen Anwalt zu konsultieren.

hi,

ich hoffe deine Frage richtig verstanden zu haben... dir geht es darum, wann was gelöscht wird... richtig?

hier die Übersicht:

§ 34 BZRG – die Fristen für die Löschung

Nach § 34 BZRG gelten folgende Löschungsfristen:

Löschung nach 3 Jahren:

Verurteilungen wegen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung (wenn die Bewährung nicht widerrufen und keine weiteren Eintragungen vorhanden sind)

Jugendstrafe bis zum einem Jahr

Jugendstrafe bis 2 Jahre, wenn Bewährung

Löschung nach 5 Jahren:

bei allen übrigen Fällen, also bei Freiheitsstrafen über 1 Jahr oder Jugendstrafe über 2 Jahre ohne Bewährung mit Ausnahme der folgenden Fälle

Löschung nach 10 Jahren:

Freiheitsstrafen oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bei Verurteilungen wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualstraftaten)