Führerscheinentzug durch alkohol. Trotzdem fahren Strafen?

9 Antworten

Da das ein Strafverfahren ist, kann ich dir ein Beispiel der 43 -jährige +Frau und drei Kinder ist bein 2, mal zu 2 Jahren auf 2 j Bewährung, jetzt beim 3, Mal (diff2Mo) zu 3 jahren und 4 Monaten verurteilt ,worden vom Amtsgericht, Heute  stand in der Zeitung weil er sich mit Frau und Kinder rüpelhaft vor dem Landgericht verhalten hat 3Jahre und 6 Mon + Kosten des Verfahrens. Beim1,mal war  Alkohol im Spiel aber ohne MPU.

Mit freundlichem Gruß

Bley 1914

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat, es kommt demnach kein Bussgeldkatalog zur anwendung sondern eine richterliche Einzelentscheidung.

Es kann dafür

1 Jahr Freiheitsstrafe und auch der Entzug des Fahrzeuges drohen, je nach richterlicher Entscheidung auch nur eine Geldstrafe.

Guckst Du in §21 StVG:

§ 21
Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist

, oder

2. als Halter eines

Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt,

der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen

des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

3. vorsätzlich oder

fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass

jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach §

94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs

angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem

die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

Wenn du ohne Führerschein fährst, kann es eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geben.

Hallo Alexander,

hast du aus der ersten Sache und dem Führerscheinentzug auch was gelernt? Anscheinend nicht.

Wenn sich der "Lernerfolg" nicht einstellt, dann brauchst du bei weiteren Vergehen nicht auf Milde des Gerichts zu hoffen.

Das was du vor hast wird auf jeden Fall als "vorsätzliche Straftat" gewertet und dein erstes Vergehen wird ebenfalls in die Waagschale geworfen.

Viel Spaß dabei.

Viele Grüße

Michael

Nachdem ich mir deine anderen Fragen durchgelesen habe, folgender Zusatz.

Wenn das alles in Bezug auf Alkohol, Antidepressiva und hier dieser kriminellen Energie überhaupt wirklich stimmt und so passiert ist, dann ist es besser für dich und vor allem für alle anderen Verkehrsteilnehmer, wenn ...

... DU NIE WIEDER AM ÖFFENTLICHEN STRASSENVERKEHR TEILNIMMST !!!

Das schreibe ich sonst nie, weil Hilfe immer besser ist als Vorwürfe und Belehrungen. Bei dir mache ich aber gerne und zu Recht eine Ausnahme.

Viele Grüße

Michael