Früheres Verfahren eingestellt, hat das in neuem, anderen Verfahren Relevanz?
Ich wurde in der Vergangenheit wegen Ladendiebstahl (ganz geringer Umfang), angezeigt, das Verfahren wurde eingestellt, da ich den Fehler eingestanden und mich schriftlich entschuldigt habe. Jetzt hat mich mein ehemaliger Arbeitgeber (wir sind im Guten auseinander) wegen Verletzung privater Geheimnisse angezeigt, resultiert aus einem Scheidungskrieg. Ich bin da definitiv nicht dran beteiligt, weiß nicht worum es gehen soll und habe einen Rechtsanwalt, der mich vertreten wird. Da ich von dem früheren Vorfall niemandem erzählt habe und mir das auch enorm unangenehm ist stelle ich mir jetzt die Frage, ob das irgendwo zur Sprache kommen kann? Kann z.B. ein eventueller Richter in einem Prozess meine Glaubwürdigkeit anzweifeln und sagen, dass ich ja schon mal eine Straftat begangen habe? Mein Anwalt kann erstmal eigentlich nichts davon erfahren, so zumindest das Ergebnis meiner bisherigen Recherchen. Danke für Eure Hilfe!
4 Antworten
Zunächst einmal solltest Du deinem Anwalt jedenfalls dann von dem eingestellten Verfahren erzählen, wenn er dich nach Vorstrafen oder sonstigen Ermittlungsverfahren fragt. Du schaltest einen Anwalt ein und zahlst Geld dafür. Der Anwalt kann nur dann seine Arbeit vernünftig machen, wenn er alle Infos hat, die er für den Fall braucht. Wenn Du ihm Infos verschweigst, dann hilft das weder Dir noch ihm.
Ein Richter wird das eingestellte Verfahren allerdings nicht gegen dich verwenden dürfen. Allerdings kann es durchaus sein, dass das eingestellte Verfahren bei der Staatsanwaltschaft dafür ausschlaggebend ist, dass das Verfahren diesmal nicht eingestellt wird.
deine Frage ist so nicht zu beantworten.
Zu deiner Vorstrafe: am wichtigsten, wann war das, wie alt warst du (Jugendrecht?) dann folgt die Frage nach einer Geldbuße, Geldstrafe oder einer Einstellung wegen Geringfügigkeit bzw. Mangels öffentlichem Interesse? In der Regel ist bei deiner Beschreibung kein Eintrag im BZR erfolgt, das kann ich aber so nicht mit Sicherheit sagen.
Allerdings findet die Abwägung des Gerichts unter Abwägung aller Gesichtspunkte statt. Sollte der Vorgang im BZR noch eingetragen sein, kann dies bei einer weiteren Strafe schon berücksichtigt werden. (eher nein, aber nur meine Meinung) Zu Beginn einer Gerichtsverhandlung wird der Werdegang des Beschuldigten vorgetragen. Darunter fallen auch Vorstrafen, wie gesagt, wenn es zu einer Verhandlung kommt. Du kannst dir den § 243 StPO gern selbst durchlesen.
Danke! Das ist jetzt 1,5 Jahre her, war zu der Zeit volljährig. Keine Strafe, das Verfahren ist ohne weiteres eingestellt worden.
ich verstehe nicht was da falsch zu lesen ist. Meine Antwort enthält die Möglichkeitsformen "sollte" und sogar "kann nicht gesagt werden". Aus einer umfassenden Antwort, das andere Möglichkeiten eben nur kurz anschneidet ist irgendwie auch nicht richtig.
Du beginnst deinen Haupttext mit "Zu deiner Vorstrafe". Es gibt aber keine. Worauf baut sich dann dein Geschreibsel auf? Egal, lass gut sein. Ich bin raus.
Eingestellte Strafverfahren sind im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister gespeichert. Da im Falle einer Anklage der StA anklagt, weiß der natürlich von diesem Eintrag. Ob das Auswirkungen hat auf deinen Prozess, kann hier niemand seriös beantworten. Aber er weiß es, das ist es, was du wissen musst.
Wenn das Verfahren eingestellt wurde, hat sich das erledigt und mit dem jetzigen Verfahren nichts mehr zu tun.
Ein eingestelltes Verfahren ist keine Vorstrafe, deshalb ist der Rest deiner Antwort auch sinnbefreit. Eingestellte Verfahren finden sich niemals nie gar nicht im BZR.