Freiwillige regelbesteuerung widerrufen?

3 Antworten

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Entscheidung zur Regelbesteuerung bindet für 5 Jahre nach Unanfechtbarkeit. Unanfechtbarkeit = Bestandskraft, also sobald die Umsatzsteuer bestandskräftig festgesetzt wird, das bedeutet nicht mehr geändert werden kann.

Solange Du noch keine USt- Erklärung abgegeben hast ist das sowieso kein Problem, falls doch musst Du schauen ob es einen USt-Bescheid gab. Meist gibt es aber gar keinen USt-Bescheid, dann kommt die Bestandskraft erst mit der Festsetzungsverjährung .

Du kannst deine Erklärung zur Regelbesteuerung also zurücknehmen, solange es keinen bestandskräftigen Bescheid gibt.

Nochmal das Zitat aus dem USt-Anwedungserlass dazu:

(2) Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen. Nimmt der Unternehmer die Erklärung zurück, kann er die Rechnungen, in denen er die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hat, nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG berichtigen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Helefant  03.05.2020, 01:07

Unanfechtbar ist die Umsatzsteuer normalerweise einen Monat nach Abgabe der Jahreserklärung.

Toran  03.05.2020, 19:45
@Helefant

Das ist doch eher die Ausnahme. §168 AO, USt-Erklärung = Steueranmeldung = Regelfall VdN, also jederzeit änderbar. Und auch die USt-Bescheide ergehen doch i.d.R. auch immer unter VdN.

Helefant  03.05.2020, 21:50
@Toran

Die Umsatzsteuer wird nach einem Monat bestandskräftig, auch wenn der Vorbehalt der Nachprüfung weiterbesteht, s. a BFH-Urteil vom 19.12.1985 (V R 167/82) BStBl. 1986 II S. 420.

schlaumeier2404 
Fragesteller
 03.05.2020, 05:11

Vielen Dank für die Hilfe!

Ich habe nur eine Rechnung vor ca. 3 Monaten ausgestellt auf der die 19% angegeben waren. Kann ich die nun einfach korrigieren und die Kleinunternehmerregelung vermerken? Was mach ich dann mit den 19% mwst.? Soll ich die an den Kunden zurück senden, oder wie kann ich da vorgehen?

Vielen Dank.

Toran  03.05.2020, 19:49
@schlaumeier2404

Entweder Rechnungskorrektur. Würde ich immer auch mit den Kunden kommunizieren wenn man weiterhin Geschäftsbeziehungen haben will. Erstattung der USt an den Kunden... tja, wenn ein Bruttobetrag ausgemacht war und der Kunde Verbraucher/Privatkunde ist würde ich für die Notwendigkeit für sehen.

Ohne Rechnungskorrektur musst Du die falsch ausgewiesene USt abführen, wenn der Kunde als Unternehmer vom VoSt-Abzug ausgeht unschön, der fällt für Ihn formell weg.

Bei einer Rechnung ja auch kein Aufwand das zu korrigieren.

Du musst dann alle Rechnungen korrigieren. Zudem muss das Finanzamt dir die Kleinunternehmerregelung nicht Gewähren, es kann. Setz dich mit deinem zuständigen Bearbeiter auseinander, der hat da dass Entscheidungsrecht

wurzlsepp668  02.05.2020, 23:29

mutige Aussage! steht genau wo? wenn der Stpfl. sagt, ich will Kleinunternehmer sein (und auch alle Voraussetzungen gegeben sind), MUSS das Finanzamt den Antrag gewähren!

Slothd3mon  02.05.2020, 23:36
@wurzlsepp668

nicht wenn bereits Rechnungen gestellt worden sind. Dann wurde ja bereits die regelversteuerung gewählt.

sinnvoll wäre es die Rexhnungen zu korrigieren.

das Finanzamt kann diese auch jederzeit widerrufen.

wurzlsepp668  02.05.2020, 23:38
@Slothd3mon

Wenn die Rechnungen korrigiert sind, fällt unter auch alle Voraussetzungen.

dann nenn noch einen Grund, warum das Finanzamt widerrufen kann .....

habe ich bisher NICHT erlebt

Slothd3mon  02.05.2020, 23:40
@wurzlsepp668

Bei Verdacht auf Ust/VoSt betrug. Wenn es schon mal Auffälligkeiten gibt.

oder wenn zu erwarten ist das die Grenze nicht eingehalten werden kann

wurzlsepp668  03.05.2020, 00:28
@Slothd3mon

ähm: § 19 UStG: Umsatz im laufenden Jahr VORAUSSICHTLICH nicht 50.000 € übersteigen wird

DAS Finanzamt will ich sehen, dass aufgrund des Umsatzes (zur Erinnerung: der STEUERPFLICHTIGE schätzt am 01.01. des laufenden Jahres seinen Umsatz! NICHT das Finanzamt) rückwirkend die Kleinunternehmerregelung widerruft.

Wenn Du die eine Rechnung berichtigen kannst dann mach das! Andernfalls bist Du an die Regelbesteuerung bis zum 31. Dezember 2023 gebunden, also insgesamt fünf Jahre. Mit Festsetzungsverjährung hat das nichts zu tun.