Freiwillige jederzeit anrechenbare zulage - Kündbar?

3 Antworten

Also es steht nur "die freiwillige Zulage kann insbesondere auch mit einer entwaigen Erhöhung des monatlichen Bruttoentgelts verrechnet werden." Und das die übrigen Bestandteile des Anstellungsvertrages und Zusatzvereinbarungen ihre Gültigkeit behalten. Aber es steht nicht drin wegen dem und dem bzw.aufgrund XXX wurde es gemacht. Es steht auch nicht drin das es jederzeit verändert werden kann oder ausgesetzt werden kann.

Hallo, Eventuell ist die Beantwortung dieser Frage schon etwas überfällig, aber sie kann anderen Arbeitnehmern auf der Suche nach einer Antwort weiterhelfen. Ich persönlich befinde mich ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis, in dem die Vergütung nach zwei Arten gesplittet ist. Ich beziehe ein Grundgehalt und eine "freiwillige" Zulage des Arbeitgebers. Diese Zulage wird gerne als Druckmittel genommen und wurde, obwohl der Arbeitgeber zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zugesagt hat, dass dies nie der Fall sein wird, bei Kollegen von mir bereits gekürzt.

Nun ist es so, da ich selber Angst um mein gesichertes Einkommen habe, deswegen habe ich einiges zu diesem Thema recherchiert.

Es ist ein Irrtum, wenn eine "freiwillige" Zulage zum monatlichen Entgelt gezahlt wird, dass diese wirklich "freiwillig" ist.

Ein "Freiwilligkeitsvorbehalt" kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes für "Sonderzahlungen" erfolgen. Diese Sonderzahlungen beinhalten z. b. Weihnachtsgeld, Boni, Prämien etc.

Ein monatlich gezahltes Einkommen stellt keine Sonderzahlung in diesem Sinne dar, sondern eine rechtsverbindliche Zusage bzgl. eines vertraglichen Entgeltes für einen bestimmte Leistung. Ein Arbeitsvertrag, der ein bestimmtes Gehalt/ einen bestimmten Lohn auf freiwilliger Basis zusichert, verstößt gegen den Grundsatz, dass Verträge und die sich aus ihnen ergebenen Verpflichtungen, die für JEDE Seite bindend sind. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, welche sich der Arbeitgeber mit einer "Freiwilligen Zulage" einräumt sind rechtswidrig und widersprechen dem §611 Abs. 1 BGB, welcher begründet, dass ein Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis regelmäßige beiderseitige Hauptleistungspflichten enthält. Nach § 611 BGB ist der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Arbeitnehmer kann wiederum auf die aus diesem Dauerschuldverhältnis (Arbeitsvertrag) grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlichen zugesagten Zahlung einer Verknüpfung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Zusagen, können unter bestimmten Umständen wieder gekürzt werden. Allgemeine Klauseln, die die "Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit" unterstreichen sind unwirksam.

Folglich ist eine "freiwillige" Zulage zu einem Grundgehalt nicht zulässig, und ist dem normalen Grundgehalt anzurechnen. Eine einseitige Kürzung kann nicht durch den Arbeitgeber erfolgen und ist somit einer normalen Lohn- / Gehaltskürzung gleich.

Hierzu verweise ich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes / Aktenzeichen 5 AZR 627/06 vom 25.04.2007.

Willothewisp  28.11.2016, 13:55

Urteil 3 Sa 546/05 des BAG v. 25.04.2007

Stand dort irgend etwas, dass diese Zulage aufgrund von XXX bezahlt wurde? Steht dort etwas, dass es eine freiwillige Zulage ist, die jederzeit verändert oder ausgesetzt werden kann oder dass daraus kein Anspruch abgeleitet werden kann?

niko100 
Fragesteller
 24.02.2014, 13:38

Also es steht nur "die freiwillige Zulage kann insbesondere auch mit einer entwaigen Erhöhung des monatlichen Bruttoentgelts verrechnet werden." Und das die übrigen Bestandteile des Anstellungsvertrages und Zusatzvereinbarungen ihre Gültigkeit behalten. Aber es steht nicht drin wegen dem und dem bzw.aufgrund XXX wurde es gemacht. Es steht auch nicht drin das es jederzeit verändert werden kann oder ausgesetzt werden kann.

Danke im Voraus