Flüchtlingspass Blau eine Einreise wieder in die Heimat?

4 Antworten

Er ist aus seiner Heimat wegen Verfolgung geflohen (Hat er wahrscheinlich zumindest so angegeben) Also hat er in seiner Heimat nichts zu suchen, es sei denn er möchte verfolgt werden (So denkt der Staat ja über Ihn) und wenn er dann doch da hin will, brauch er ja nicht in Deutschland zu bleiben, das heißt, entweder er bleibt hier, oder, er geht dorthin, ist beides dauerhaft.

emi90 
Fragesteller
 03.12.2016, 20:01

wie er das mir so erklärt hat wurde er garnicht verfolgt in seiner Heimat der hat das hier so angegeben

thelastone187  03.12.2016, 20:02
@emi90

Das ist schlecht für Ihn ^^

emi90 
Fragesteller
 03.12.2016, 20:05

genau deswegen hat er mich gebeten die Frage zu Stellen was für Möglichkeiten für ihn währen

thelastone187  03.12.2016, 20:06
@emi90

Leider gar keine, also entweder bleibt er hier, oder er geht zurück in die Heimat.

emi90 
Fragesteller
 03.12.2016, 20:12

wie ist das wenn er z.b zu seiner Botschaft geht

thelastone187  03.12.2016, 20:13
@emi90

Nix, sobald er dieses Land verlässt, ist er Seiner Schutzbedürftigkeit beraubt. Er darf nur hier sein, weil er Schutz braucht, dass soll er sich klar machen. Auch wenn das gelogen ist, aber nur deswegen durfte er überhaupt hier bleiben.

emi90 
Fragesteller
 03.12.2016, 20:12

kriegt er dort sein heimatpass

thelastone187  03.12.2016, 20:15
@emi90

Er kann Seinen Pass evt bekommen, Ja. aber dann kommt doch das mit seinem Geburtsdatum etc heraus, außerdem, was bringt Ihm der Pass wenn er nicht weg darf?

emi90 
Fragesteller
 03.12.2016, 20:13

er würde lieber die Einbürgerung machen aber da er nicht perfekt deutsch spricht ist dieser Text zu schwer für ihn und er hat seine mutter seit 16 Jahren nicht mehr gesehen

thelastone187  03.12.2016, 20:14
@emi90

Da ist nichts zu machen, und ich weiß nicht wie das mit der Einbürgerung so läuft sry.

Ranzino  04.12.2016, 11:17
@thelastone187

Das mit der Einbürgerung musst nicht so verschwurbelt erklären. Die Antwort ist ein fröhliches "Na, da ist die Tür !".
Der Antragsteller hat gelogen. Punkt. Und damit verliert er jegliche Aussicht, Bürger dieses Staates zu werden.
Angenommen, er bleibt unter falschem Namen hier und beantragt unter dem Namen die Einbürgerung und später fliegt es auf ? Bevor jemand kommt mit "man dürfe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entziehen" Oh, doch, man kann. :p
In dem Fall schubst ihn D mit kühnem Schwung an die frische Luft und erkennt die deutsche Staatsangehörigkeit wieder ab. 

Zwar beantworte ich diese Frage, weil die Antwort wohl viele - auch Nichtbetroffene - interessieren mag und gerade in diesem Bereich auch mal etwas jenseits des reinen Meinungs- und Gefühlsbereichs geschrieben werden sollte. Um es vorweg klarzustellen: Helfen kann und wird die Antwort nicht. Kurz zusammengefasst ist jemand in ein anderes Land gekommen und hat gelogen, dass sich die Balken biegen, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Und nun führt dies zu - berechtigt bestehenden - Hürden, wenn man sich anders verhalten muss oder möchte, als es die Lügengeschichte hergibt. Es erinnert an Leute, die jahrelang Steuern hinterziehen, denken, das sei richtig, weil es scheinbar alle machen und es ja eine Weile gut geht, und dann auf einmal verzweifelt sind, weil die Prüfer des Finanzamts tatsächlich prüfen und horrende Nachzahlungen anstehen.

Um die Antwort auf die Frage zunächst auf eine rechtliche Grundlage zu stellen:

Der Betroffene hat entweder einen Asyl- oder einen anderen Schutzstatus. Nach § 72 Absatz 1 Asylgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__72.html) erlischt (also: endet) dieser Status unter anderem, wenn der Ausländer

1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt [oder]
1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat.
Die freiwillige Beantragung eines Passes des Herkunftsstaates führt also zum Erlöschen des Schutzes in Deutschland, eine freiwillige Rückkehr in das Verfolgerland (das nicht das Herkunftsland sein muss) nur dann, wenn sich der Ausländer dort "niedergelassen" hat, was nicht der Fall ist wenn er "nur mal die Oma besucht" (wegen der öffentlichen Empörung über angebliche oder wirkliche "Syrien-Urlauber" wird hier teilweise eine Verschärfung gefordert - die Welt ist aber nicht schwarz-weiß, und es gibt Länder, in denen man mal vorübergehend und in einigen Gegenden sicher ist, aber eben nicht auf Dauer).
Ein schlichter "Besuchsurlaub" mit deutschem blauem Flüchtlingspass wäre also aus Sicht des deutschen Rechts möglich - fraglich ist natürlich, ob der Herkunftsstaat ihn mit diesem Papier einreisen lässt. Dieser Staat kann natürlich einwenden, jemanden mit dem (erfundenen) Namen kenne er nicht, und die Eintragung der Staatsangehörigkeit in den von Deutschland ausgestellten Pass sei unerheblich, weil die eigenen Bürger mit eigenen Papieren einzureisen hätten. Dies gilt nach dem deutschen Passgesetz auch: Deutsche müssen mit deutschem Pass oder Personalausweis einreisen, und ein Passersatz, der z.B. von Marokko ausgestellt worden ist, wird bei Deutschen für die Einreise nach Deutschland nicht anerkannt, auch wenn dort als Staatsangehörigkeit "deutsch" vermerkt ist.
Je nachdem, um welchen Herkunftsstaat es sich handelt, würde außerdem ein Flüchtlingspass, der ja eine Verfolgung bestätigt, bei der Einreise nicht gerade auf die Begeisterung der Sicherheitsbehörden stoßen. Wenn man in Wirklichkeit bis dann nicht verfolgt wurde, wird man es in einigen Staaten spätestens dann, wenn man solch ein Papier vorlegt.
Wenn nun die Beantragung eines Passes des Herkunftsstaates unumgänglich ist und zum Verlust des Schutzstatus in Deutschland führt, bedeutet das nicht in allen Fällen den Verlust eines Aufenthaltsrechts in Deutschland. Näher ist die Folge des Erlöschens des Schutzstatus für das Aufenthaltsrecht in Deutschland in § 52 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt:  https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__52.html . Danach kann - nicht: muss - der vorhandene Aufenthaltstitel, der Grundlage des Aufenthaltsrechts ist, widerrufen werden (ob die genannte "Bemerkung" als so genannte auflösende Bedingung bei der Einreise ins Herkunftsland zu einer ähnlichen Folge führt, ist wegen des Beschreibung des Sachverhalts etwas unklar - dazu müsste man sehen, wie dies genau im Dokument formuliert ist).
"Kann" bedeutet hier, dass die Behörde ein Ermessen hat, also alle relevanten Umstände abwägen muss. Für einen weiteren Aufenthalt spricht hier zwar der lange Voraufenthalt. Allerdings stehen dem andere Gesichtspunkte gegenüber, dass er falsche Angaben zur Person gemacht hatte, was ein sog. schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a AufenthG (  https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__54.html) begründet. Diesen Verstoß hat er wiederholt mit jeder Neubeantragung eines Flüchtlingspasses (alle zwei Jahre) begangen worden. Außerdem stellt es als mittelbare Falschbeurkundung auch eine Straftat dar, sich unter falschem Namen Ausweise ausstellen zu lassen ( https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__271.html), und dass die ganze Verfolgungsgeschichte erlogen war, spricht natürlich erst Recht gegen einen weiteren Aufenthalt, weil damit die Grundlage für den gesamten Aufenthalt von vornherein nicht bestand und allein deshalb nach § 73 Absatz 2 Asylgesetz der Schutzstatus ohnehin zwingend zu widerrufen ist.
Um zum Ausgangspunkt zurückzukommen: Die ganze Sache würde auch nahezu garantiert auffliegen, selbst wenn die Beschaffung des Nationalpasses zunächst verheimlicht wird. Zwar kann man mit dem deutschen Flüchtlingspass zunächst unbehelligt ausreisen, doch kaum irgendwohin außerhalb Europas ohne Visum, und spätestens bei der Wiedereinreise fällt dann doch auf, dass der Pass so unbestempelt blieb. Außerdem muss man sich ja dann für einen Namen im Flugticket entscheiden und der Airline einen Pass mit dem Namen im Ticket vorlegen, und die Passagierlisten werden in vielen Fällen vorab auch den Grenzbehörden übermittelt. Bei zwei verschiedenen Namen in zwei verschiedenen Pässen wird das Verschleiern da sehr schwierig. Gerade bei einigen Zielstaaten von Reisen sind die Kontrollen und Datenabgleiche sehr engmaschig; Stichwort Terrorismus, Drogenhandel usw. Wenn der Betroffene bislang "unter dem Radar durchgekommen" ist, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass nicht alles aufgedeckt wird, mit einer Heimreise beträchtlich.
furbo  04.12.2016, 10:16

Sehr gut geschrieben.

Und als alter Grenzpolizist kann ich hinzufügen, dass solche Fälle der Asylbeantragung und -gewährung aufgrund falsche Daten und die Neuausstellung eines neuen Nationalpasses gar nicht so selten sind, also häufig auffallen. Wenn derjenige an den richtigen Polizisten kommt,  der die kleinen Hinweise zu lesen versteht, dann ist es aus mit Asyl, dann gibt es nur noch ein Srafverfahren und ein Onewayticket ins Heimatland.  

Und an den Fragesteller gerichtet:

Nein, es ist und war nie üblich, falsche Daten im Asylverfahren zu nennen. 

emi90 
Fragesteller
 10.12.2016, 13:37

danke für die Antworten

Naja, der Asylstatus wird ja nur gewährt, wenn es der Person unmöglich bzw. nicht zumutbar ist wieder in ihr Heimatland zu gehen i.d.R. wegen politischer Verfolgung. Eine Rückreise könnte so gewartet werden, dass der Schutzstatus nicht mehr benötigt wird. Wenn er seinen Asylstatus aufgibt kann es sein, dass er kein neues Asyl erhält, auf jedenfalls müsste er das Asylverfahren neu durchlaufen.

Er verliert natürlich alle Rechte und wird ausgewiesen, wenn möglich.  Wer lügt, hat hier nix verloren.  :p