Fläche vor dem Hauseingang vermietet?

7 Antworten

So richtig kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Mieter den Hof und die Einfahrt mieten kann.

Erst recht nicht, wenn deren regelmäßige Reinigung auf alle Mieter umgelegt wird bzw. diese die Reinigung durchzuführen hätten.

Steht dazu was im Mietvertrag?

Der Zugang zum Hauseingang muss für alle Mieter gewährleistet sein.

Die installierten Überwachungskameras verstoßen gegen das Datenschutzgesetz und müssen zwingend entfernt werden.

verreisterNutzer  18.09.2021, 02:18

Hey @Albatros , würdest Du an zu gefährlichen Küsten nicht besser im Selbsterhaltungstrieb auch vorbei segeln ?

So einen vorprogrammierten Ärger möchte auch ein Globetrotter / Langstreckensegler doch lieber erst garnicht haben .

Die Kameras sind zu entfernen, denn deren Aufzeichnungen verletzen die Mieterrechte. Unterlassungsklage gegen den Hofmieter, wenn der Hauseigentümer den Mieter nicht zur Ordnung ruft.

Das Betreten des Hofes kann nicht durch den Hofmieter unterbunden werden. Der Hauseigentümer muss den Zugang gewährleisten. Befahren ist eine erlaubnispflichtige Sache, die der Hofmieter genehmigen kann.

Wenn das der einzige Zugang ist, dann kann der nicht an einen einzelne Nutzer vermietet werden, das ist Gemeinschaftseigentum. Man kann ja auch nicht einen Hausflur mieten.

Gerhart  17.09.2021, 16:15

Der Eigentümer ist und bleibt Eigentümer,selbst wenn er vermietet hat. Nix mit Gemeinschaftseigentum !!!

Jaridien  17.09.2021, 16:20
@Gerhart

Na gut, es müsste Gemeinschaftseigentum sein.

Wer eine solche Fläche mietet, der ist ja selbst schuld, wenn er dann Probleme mit anderen Mitbewohner bekommt, die über "sein" Grundstück laufen müssen.

ich beabsichtige in eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus zu ziehen

Das kann ich unter den von Dir beschriebenen Umständen überhaupt nicht verstehen. Lass die Finger davon!

Ansonsten sind von der rechtlichen Seite im Moment wohl alle Bewohner des Mehrfamilienhauses betroffen und mindestens einer ist vielleicht deswegen ausgezogen, sonst wäre die Wohnung jetzt nicht frei.

Gegen die Erfassung durch die Kamera können Sie sich wehren.

Parken im Durchfahrtsbereich hingegen ist Ihnen verwehrt.