Finanzamt hat Kinderwunschbehandlung nicht als ausergewöhnlich Belastung anerkannt?
Hallo das Finanzamt hat unsere Kinderwunschbehandlung nicht als ausergewöhnlich Belastung anerkannt weil ich die Vaterschaft nicht vorher anerkannt habe (wer soll den bei einer künstlichen Befruchtung sonst der Vater sein) wir sind auch über 40 und die Krankenkasse hätte auch nichts bezahl.Könnte mir jemand bitte bei dem Einspruch helfen oder hat jemand auch die Erfahrung gemacht. Kann ich die Vaterschaft immer noch anerkennen, das Kind kommt erst im Juli und wir Heiraten auch im Mai Ein DANKE im vorraus
Erläuterungen Ihres Finanzbeamten
Aufwendungen für eine Kinderwunsch Behandlung sind nur bei verheirateten Paaren oder bei nicht verheirateten
Paaren, die in einer festen Partnerschaft leben und der Mann im vorhinein die Vaterschaft anerkennt, steuerlich abzugsfähig. In diesen Fällen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen und nur die darüberhinaus gehenden Kosten können steuerlich geltend gemach
3 Antworten
BFH-Urteil vom 10.5.2007
(III R 47/05) BStBl. 2007 II S. 871
Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als
außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung)
Nach den derzeit geltenden Richtlinien genügt es, dass der behandelnde Arzt
oder die behandelnde Ärztin zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Frau
mit einem nicht verheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft
zusammenlebt und dieser Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind
anerkennen wird. Dabei darf grundsätzlich nur der Samen des Partners
verwendet werden.
Daher bedarf es nicht der Anerkennung als solcher, sondern es reicht die Einschätzung des Arztes aus, daß das erfolgen wird - ansonsten wäre die Behandlung nicht durchgeführt worden - hier ist ggf. eine gesonderte Bescheinigung des Arztes anzufordern, damit das nochmals bestätigt wird.
Es sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden und auf das Urteil verwiesen werden.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2007/xx070871.html
Man sollte zuvor auch noch die Rechtsgrundlage der Entscheidung des Finanzamtes anfordern - das kann ggf. auch telefonisch erfolgen...
Es empfiehlt sich dennoch einen Steuerberater zu konsultieren, zumal man ggf. auch noch klagen muß...
Das ist schön - es freut mich, daß ich Dir helfen konnte (sofern die Informationen in mein Kommentar dazu beigetragen haben sollten, daß das Finanzamt umgeschwenkt ist).
Hier wird Dir niemand bei einem Einspruch helfen.
Das ist nämlich Steuerberatung, und die gibt es nicht kostenlos.
Meine Empfehlung: Wende Dich an einen Steuerberater in Deiner Nähe.
Der wird Dir den passenden - gebührenpflichtigen - Rat geben und Dir möglicherweise weiter helfen können.
Eine Erfahrung von einem wo das Problem schon hatte würde mich auch freuen
Hallo wenn ich Chancen hätte was würde mich das den kosten?
Erkundige Dich bei einem Steuerberater über die Gebühren für ein Erstgespräch.
Und dann kannst Du in Diesem Gespräch alle anderen Fragen Klären.
also das kannst du im prinzip steuerlich absetzen wenn du das meinst. allerdings nicht alles,
und was die vaterschaft angeht, die kannst du immer noch anerkennen
ich habe es schon eingereicht wurde komplett abgelehnt
das muss man erst mal verstehen aber gut. wieviel hast du oder deine frau dafür bezahlt?
7000 ist aber egal weil sie es abgeleht haben weil die Vaterschaft nicht anerkannt ist
Erläuterungen Ihres Finanzbeamten
Aufwendungen für eine Kinderwunsch Behandlung sind nur bei verheirateten Paaren oder bei nicht verheirateten
Paaren, die in einer festen Partnerschaft leben und der Mann im vorhinein die Vaterschaft anerkennt, steuerlich abzugsfähig. In diesen Fällen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen und nur die darüberhinaus gehenden Kosten können steuerlich geltend gemach
ist alles erstattet worden