FHR - Ausbildung - Studium - Unterhalt?
Hallo Ihr :-), ich weiß das schon viele vor mir das gefragt haben, aber ich finde selbst immer nur Einträge wo der schulische weg nicht ganz mit meinem übereinstimmt wie zb Ausbildung, Fachoberschule, Studium. Ich lebe in NRW und habe 2009 den Realabschluss erreicht, danach war ich bis 2011 an einem berufskolleg und habe dort die höhere Handelsschule besucht und den "schulischen" Teil der Fachhochschulreife erlangt. Danach begann ich meine Ausbildung im kaufmännischen und erlange durch den Abschluss der Ausbildung im Sommer auch den praktischen Teil der Fachhochschulreife. Nun möchte ich weiter in meinem Gebiet auch studieren und meine frage darauf ist, da meine Eltern getrennt leben und mein Vater immer Unterhaltspflichtig war, ob dieser trotzdem noch weiterbesteht ? Ich wäre euch sehr dankbar denn meine Anwältin möchte erst am Ende der Ausbildung reden.
2 Antworten
Da Deine Lehre ein Teil des Ausbildungsganges Fachholschulreife-Fachhochschule war und du den theoretischen teil bereits vorher absolviert hast, kann man m.E. von einem einheitlichen Ausbildungsgang ausgehen. so dass auch für das anschließende Fachstudium ein Unterhaltsanspruch besteht.
Dieser Unterhaltsanspruch richtet sich aber nicht allein gegen Deinen Vater, sondern auch gegen Deine Mutter. Denn für Volljährige sind grundsätzlich immer beide Elternteile anteilig unterhaltspflichtig.
Deine Frage wird dir wohl nur deine Anwältin beantworten können bzw. im Klagefall ggf. ein Richter entscheiden müssen...
Der Werdegang Realschule - Berufskolleg - Studium rechtfertigt erstmal einen Unterhaltsanspruch an die Eltern auch während des Studiums.
Den praktischen Teil als Voraussetzung für die Fachhochschulreife absolvierst Du als Ausbildung - und hast danach deinen ersten Berufsabschluss erzielt. Zwar ist dadurch noch immer ein "sächlicher" Zusammenhang zum Studium gegeben, aber möglicherweise der zeitliche "überschritten" (denn den praktischen Teil hättest Du ja auch als halbjähriges Praktikum absolvieren können).
Dein möglicher Anspruch wird vermutlich als "Einzelfall" entschieden werden müssen....