Festlegung Kindergeldberechtigung durch Amtsgericht?
Hallo,
wenn die getrennten Eltern sich nicht einigen können, wem das KG ausbezahlt werden soll, entscheidet das AG auf Antrag. Das Kind wird wechselseitig 18 zu 12 Tage/Monat im Schnitt der letzten 6 Jahre überwiegend von mir betreut. Weiß jemand, nach welchen Kriterien das AG entscheidet, eventuell mit Urteil? Mir wollte man am "Königlich Bayrischen Amtsgericht" weiß machen, dass allein entscheident der HWS ist. Nach dem Motto: "des ham mer immer scho so gmacht", obwohl es hiergegen schon obergerichtliche Rechtsprechung gibt:
OLG Celle Beschluss vom 14.05.2012 - 10 UF 94/11, RN 39:
"Allerdings ist das Amtsgericht fälschlich davon ausgegangen, daß es für seine Entscheidung auf formale Gesichtspunkte bei der Obhut abstellen könne; es hat gemeint, der Kindesvater sei bereits durch die einvernehmlich erfolgte Anmeldung der Tochter mit Hauptwohnsitz bei der Mutter als einer Bestimmung des Lebensmittelpunktes gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ausgeschlossen. Gerade die derartige Bestimmung eines vorrangig Kindergeldberechtigten ist dem Familiengericht aber verwehrt."
Stellt sich mir natürlich die Frage: warum gibt es solche Verfahren zur Feststellung des KG-Berechtigten dann überhaupt, wenn ohnehin immer allein der HWS entscheident sein sollte? Im § 64 EkStG steht sowas zumindest mal nicht drin. Wenn aber jemand weiß, wo das sonst noch stehen würde - also, dass der KG-Berechtigte grds. nach dem HWS des Kindes bestimmt wird - bitte auch mitteilen.
1 Antwort
Dann schau mal hier im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab Seite 22:
Wenn keine Berechtigtenbestimmung getroffen wird, weil sich die Elternteile nicht einigen können, muss beim Amtsgericht als Familiengericht der Antrag gestellt werden, den ► vorrangig Kindergeldberechtigten zu bestimmen. Diesen Antrag kann jeder stellen, der ein ►berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. Auch das Kind selbst kann ein berechtigtes Interesse haben.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf
Schon gelesen??? https://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/abteilungen/familiensachen-9-f/kindergeld/index.php
Danke für die Antwort, hilft mir aber nicht wirklich weiter.
Dass das das AG auf Antrag hin entscheidet, weiß ich ja schon. Die Frage ist: nach welchen Kriterien das AG das zu entscheiden hat. Der HWS allein kann´s ja nicht sein. Das Merkblatt kenne ich, da steht auch nix drin, dass das nach dem HWS zu entscheiden wäre. Wäre ja auch unlogisch. Nehmen wir mal an, das Kind wird zu 90% vom Elternteil mit NWS Kind betreut, nur weil der HWS irgendwann mal der gemeinsame Wohnsitz der Familie war, das Kind aber nach der Trennung nun aber überwiegend vom ausgezogenen ET betreut wird. Dann wäre es doch sicherlich nicht billig, das das KG weiter an das im HWS verbleibende ET ausgezahlt wird, wenn das ausgezogene ET dem widersprochen hat. Oder sehe ich das falsch?