Familienzusammenfuehrung trotz Vorstrafe des Partners im Heimatland

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§ 54 Nr. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn 1.er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, 2.er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist, 3.er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,

Das trifft bei deinem Mann bisher nicht zu, da er sich in Deutschland nichts hat zu schulden kommen lassen. § 53 trifft dann ebenfalls nicht zu.

Somit verbleibt es bei

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1.der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a.die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2.kein Ausweisungsgrund vorliegt, 3.soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und 4.die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

in Verbindung mit

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1.Ehegatten eines Deutschen, 2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, 3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Also: Besorg dir einen Wohnsitz. Du bist Deutsche und kannst hier machen, was du willst. Dann stelle einen Antrag auf Nachzug des Ehepartners und du wirst keine Probleme haben.

Er ist vorbestraft weil wegen Drogen-Drogenhandeln..das ist ein Delikt was ihm wohl den Nachzug zu Dir /Euch so gut wie unmöglich macht. s. auch Verwaltungsvorschriften..25.3.8.2.2 von Straftaten von erheblicher Bedeutung und da ihr bisher im Ausland lebt, bedeutet das für Dich keine Härte weiterhin dort mit ihm zu leben.

Natürlich kannst Du mit Deinen Kindern herkommen aber er hat keinen Anspruch auf Nachzug.Ggf. müßtet ihr eine Fernehe führen.