Unerlaubt parkendes Auto "einsperren" - strafbar? Was erwartet den Falschparker?

9 Antworten

Abschleppenlassen wäre möglich - einsperren nicht. Er dürfte die Kette nur so anbringen, dass sie ohne Weiteres von den Falschparkern zum Rausfahren auch wieder geöffnet werden kann oder jemand das Rausfahren sonstwie ermöglichen - alles andere ist schon Nötigung. Es können immer mal Umstände eintreten, weswegen die Zwei-Stunden-Regelung nicht eingehalten werden kann (vorübergehende Fahruntüchtigkeit, Verhinderung etc.). Es könnte auch Schadenersatz verlangt werden, z.B. für ein Mietfahrzeug, Taxi, Fahrgeld.

DonFredericus 
Fragesteller
 23.07.2012, 01:27

Alles klar :-) DANKE mal soweit...

Was erwartet den Chef? Anleitung oder Billigung zu/von einer Straftat?

Hausfriedensbruch ist kein Thema für den Parksünder? Strafzettel?

Harald2000  06.10.2012, 10:30
@DonFredericus

Für den Chef ist es Nötigung; lässt sich aber nur glaubhaft vortragen, wenn die Umstände es vertreten lassen. Hausfriedensbruch ist unwahrscheinlich, es sei denn der Parkplatz sei während der Zeit des Parkens für einen anderen Zweck dringend gebraucht worden und durch das Parken eine Störung eingetreten o.ä.; ein Strafzettel kommt auch nicht in Frage, da es ja wohl ein Privatparkplatz ist.

Normal ist das Einschliessen eine Falschparkers oft Noetigung. Es verhaelt sich jedoch etwas anders z.B. auf Supermarktparkplaetzen usw, die eine Schranke haben und zu bestimmten Uhrzeiten geschlossen werden. Wer darauf laenger parkt, der muss damit rechnen, dass er diesen Platz erst wieder zur naechsten Oeffnungszeit verlassen kann.

DonFredericus 
Fragesteller
 24.07.2012, 02:53

Aber dann hängen ja meist auch Öffnungszeiten der Parkfläche bzw. des Parkhauses aus. Hier steht außer der genannten Beschilderung nix...

Gibt zwei unterschiedliche Dinge. Öffentlicher Verkehrsraum und Privatfläche.

Auf öffentlichen Verkehrsraum gilt die StVO auf Privatraum nicht.

Wenn du auf deinen Privatparkplätzen irgendwelche Schilder hinstellst, haben sie keine rechtliche Bedeutung. Das heißt, es gibt keine Ordnungswidrigkeit. Dennoch kannst du das Fahrzeug umsetzen lassen. Du musst auch nicht mehr in Vorkasse gehen. Die Firmen verlangen es direkt von den Fahrzeughaltern. Die ist laut BGH auch erlaubt.

Den Chef erwartet, in diesem Fall auch keine Strafe. Sofern es auf sein Privatgrundstück passiert. Allerdings hat er die eventuell entstandenen Nutzungsausfall zu tragen.

Was andres ist es beim öffentlichen Verkehrsraum. Wenn der Chef es dort machen würde, wäre es Nötigung. Stellt dann Gegenstände auf den Fahrdamm kommt noch ein Bußgeld dazu von 40 Euro und ein Punkt. Auch mit dem Absperrband, Parkplatzreservierung.

Auf den Parkplätzen ist oft öffentlicher Verkehrraum, aber...

Die Verkehrschilder müssen auch baulich von der Behörde angeordnet sein.

Ist dies, handelt die Ordnungsbehörde.

Ist dies nicht, handelt es sich hier gleich wie auf dem Privatparkplatz.

DonFredericus 
Fragesteller
 25.07.2012, 00:45

Den Chef erwartet, in diesem Fall auch keine Strafe. Sofern es auf sein Privatgrundstück passiert. Allerdings hat er die eventuell entstandenen Nutzungsausfall zu tragen.

Soll das heißen der Chef kann nicht belangt werden? Was ist mit dem Mitarbeiter? Kann dieser auch wieder beruhigt zu Bett gehen?

Spielt es eine Rolle wo die Nötigung begangen wird bzw. ist es eine?

Nun juristisch gesehen, nennt man das Besitzstörnug und gegen diese kann sich er Eigentümer wehren.

Im Regelfall ist das dann das Abschleppen, da damit die Besitzstörung beseitigt wird. Durch das Einsperren des dort unberechtigt parkenden Pkw wird aber die Besitzstörung gerade nicht beseitigt.

Wenn der Betreffende dann die Kette beschädigt oder über den Rasen fährt, kann das allenfalls durch Notwehr gerechtfertigt werden. Hier käme allenfalls Nötigung in Betracht. Aber gegen eine Notwehr würde sprechen, dass der Parkplatzberechtigte den Wagen ja hätte abschleppen dürfen und dann hätte der Falschparker auch keinen Pkw zu Verfügung. Zudem hat er durch sein Verhalten, das Einsperren eventuell provoziert, so dass sein Notwehrrecht eingeschränkt sein könnte.

Also, wenn einer auf meinem Parkplatz unberechtigt parken würde, würd ich zusehen, dass die Polizei vor Ort erscheint. Wenn Sie das nicht machen sollte, am besten Foto und über die Polizei eine Halterfeststellung machen. Dann würde ich den Abschleppen lassen und das Abschleppunternehmen anweisen, dass sie den Pkw keinesfalls an den Halter herausgeben sollen bzw. erst gegen Kostenerstattung.

DonFredericus 
Fragesteller
 24.07.2012, 03:02

Danke :-)

Aber:

Also Nötigung eher weniger? Dann ist man als Mitarbeiter/Chef raus?

Was ist, wenn man diese Schilder nicht sieht, da die Parkplätze direkt am Eingang keine Sicht auf die genannte Beschilderung geben?

Was tun, wenn die Polizei nicht mal kommt um den Eingesperrten zu helfen?

Take777  24.07.2012, 11:42
@DonFredericus

Keine Ahnung, ob das Einsperren dann Nötigung wäre. Deswegen wäre ich vorsichtig damit. Das Mittel des Einsperrens könnte durchaus als verwerflich angesehen werden. Also würde ich davon die Finger lassen.

Am sichersten ist Abschleppen und dann Deine Ansprüche gegen den Falschparker an das Abschleppunternehmen abtreten. Darauf solltest Du dann bestehen, dass der Abschlepper da mit zieht. Denn dann kann der Abschleppunternehmer den Pkw zurückbehalten, denn er hat jetzt ein Zurückbehatungsrecht. Und Abschleppen zur Nachtzeit kann richtig schön teuer werden.

Wenn man die Schilder schlecht sieht, dann sollten sie besser aufgestellt werden.

Kommt die Polizei nicht, um den Eingesperrten zu helfen, würde mich das echt wundern. Aber sie könnte durchaus versuchen, die Privattelefonnummer des Gewerbeinhabers herauszubekommen und dann diese dem Eingesperrten mitteilen.

Aber zu dem Ganzen:

http://www.xing.com/net/unternehmerlounge/unternehmer-recht-417398/unberechtigtes-parken-auf-kunden-und-privatparkplatzen-39434217

Take777  24.07.2012, 11:53
@Take777

Also Nötigung kann nicht ausgeschlossen werden.

http://www.grafpartner.com/publications/downloads/artikel-falschparken.pdf

Tipp: Alle Falschparker erfassen (Datum, Uhrzeit, Kennzeichen) evtl. in einer Datenbank, da lässt sich dann leicht feststellen, ob da Wiederholungstäter dabei sind und dann die Unterlassungserklärung (siehe erster Link) an den Halter schicken. Richtig gut wird es, wenn man nachweisen kann, dass der Falschparker schon wieder mal dort unberechtigt parkt. Denn da ihn die erste Vertragsstrafe nicht abgeschreckt hat, kann sie dann höher gesetzt werden.

So und ehrlich gesagt, habe ich jetzt das Kompliment für den hilfreichsten Tipp verdient.

DonFredericus 
Fragesteller
 25.07.2012, 00:49
@Take777

...sieht ganz danach aus... ;-)

Der Falschparker müsste damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt würde. Das Abschleppunternehmen hat zunächst der Auftraggeber, also der Pächter des Parkplatzes zu bezahlen. Das Geld muss er dann nachträglich vom Halter des Fahrzeuges einfordern.

Aber selbst dazu ist der Pächter des Parkplatzes nur berechtigt, wenn das Abschleppen "verhältnismäßig" ist. Einfach abschleppen, damit der Parkplatz frei ist, könnte dazu führen, dass ein Richter hier keine Verhältnismäßigkeit sähe und das Zurückfordern der Abschleppkosten zurückweist. Verhältnismäßig wäre ein Abschleppen z. B. dann, wenn der Parkplatz für jemand anderen (z. B. Baufahrzeug, Feuerwehr) freigehalten werden muss.

Um diesem Dilemma (Vorauszahlung des Abschleppunternehmens, Einfordern der Abschleppkosten, etc.) zu entgehen, machen es sich Parkplatzpächter oft einfach und "bestrafen" den Autofahrer gleich vor Ort. Richtig ist das nicht. Nun könnte der Halter alle zusätzlichen Aufwendungen dem Pächter in Rechnung stellen, die dadurch entstehen, dass er auf sein Auto verzichten musste. Z. B. Taxi-, Buskosten, etc.

Aber auch hierbei kann er nur diejenigen Kosten in Rechnung stellen, die "verhältnismäßig" sind. D. h., wenn er nicht nachweisen kann, dass er es "eilig" hatte, dann kann er nur eine Busfahrkarte in Rechnung stellen, keine Taxifahrt.

Für die Praxis empfehle ich, beim nächsten Mal einfach die Kette zu sprengen, das Schloss zu knacken, etc. Im schlimmsten Fall wäre das Sachbeschädigung und kostet ein neues Vorhängeschloss.

DonFredericus 
Fragesteller
 24.07.2012, 02:55

Sollte sich hierbei nur nicht erwischen lassen...sonst muss man dem Richter erklären weshalb man nicht warten konnte...?

kosy3  24.07.2012, 05:49
@DonFredericus

Na, weil er wegfahren wollte. Was sonst. Der Grund ist doch egal. Großmutter besuchen, in den Baumarkt fahren, ... völlig egal. Wir leben in einem freien Land. Keiner darf Selbstjustiz üben. Zumal die Folge des Absperren des Parkplatzes völlig konträr dem ursprünglichen Ansinnen des Pächters wäre; nämlich das der Parkplatz frei bleibt. Eher müsste der Pächter dem Richter erklären, wieso er einen falsch abgestellten Pkw einschließt, wenn er doch möchte, dass niemand unberechtigt auf dem Parkplatz steht.

DonFredericus 
Fragesteller
 25.07.2012, 01:01
@kosy3

Müsste man da aber eher nicht zunächst die Polizei rufen und die entscheiden dann ob das Auto befreit wird? -> Abwendung von Straftaten, etc.?

Ich vermute: nur wenn die Ordnungshüter es verweigern und man selbst sicher ist, dass dieses Einsperren eine unerlaubte Handlung sei, nur dann könnte/dürfte man das Schloß bzw. die Kette knacken...

Selbst ohne die Polizei müsste schon ein Notstand/eine Notsituation gegenwärtig sein?

kosy3  25.07.2012, 16:57
@DonFredericus

Polizei hat damit nichts zu tun. Wenn man sie rufen sollte, würden sie ohnehin abwinken und darauf verweisen, dass es sich hierbei um Privatgrundstück handelt, welches sich dem Verantwortungsbereich des Polizei entzieht (so lange keine Gefahr in Verzug herrscht).

Take777  24.07.2012, 12:03

Nun könnte der Halter alle zusätzlichen Aufwendungen dem Pächter in Rechnung stellen, die dadurch entstehen, dass er auf sein Auto verzichten musste. Z. B. Taxi-, Buskosten, etc.

Das glaube ich nicht, denn hätte der Geschädigte ihn abschleppen lassen, hätte er die Kosten auch gebabt. Das nennt man dann rechtmäßiges Alternativverhalten.

kosy3  24.07.2012, 15:34
@Take777

"Hätte" spielt keine Rolle. Die Frage ist, ob ein Abschleppvorgang verhältnismäßig gewesen wäre. Das ist in den meisten Fällen nicht der Fall, wenn keine lebenswichtigen Verkehrswege (z. B. Feuerwehrzufahrt, Behindertenparkplatz) zugeparkt werden. Und schon gar nicht ist es gerechtfertigt, wenn auf der Freifläche dann niemand steht. Einfach abschleppen, damit die Fläche frei ist, ist unverhältnismäßig und deswegen würde der Auftraggeber auf seinen Kosten sitzen bleiben. Das eines ist auch klar. Wenn abgeschleppt wird, zahlt zunächst der Auftraggeber, nicht der Fahrzeughalter.

DonFredericus 
Fragesteller
 25.07.2012, 00:56
@kosy3

Vielen Dank. Was erwartet die Mitarbeiter?

Take777  25.07.2012, 13:44
@kosy3

Es geht hier nicht um öffentliches Recht im Form von Poiizeirecht, sondern um Zivilrecht. Im BGB steht, dass man sich der Besitzstörung erwehren darf, von Verhältnismäßigkeit ist da nicht die Rede.

Es spielt auch keine Rolle, ob dann die freigewordene Fläche als Stellplatz vom Berechtigten genutzt wird.

Also nehmen wir mal an, Du hast einen ausreichend großen Privathof. Auf den parken dann 10 Pkw von Besuchern Deines Mieter. Da Du diese Stellflächen nicht brauchst, müsstest Du es ja hinnehmen, dass alle 10 Pkw dort stehen

Also Deine Idee finde ich echt toll. Da spar ich mir doch die teuren Parkplatzgebühren in einer Großstadt und stelle meinen Pkw auf einen Privatgrundstück ab. Mir kann ja nix passieren, da Abschleppen unverhältnismäßig wäre. Tolle Sache.

Don lass Dir von Kosy nichts falsches erzählen. Lies meine Linkls durch und Du weißt Bescheid.

kosy3  25.07.2012, 17:21
@Take777
  1. Von öffentlichem Recht war auch nicht die Rede.

  2. Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Nur weil es nicht explizit im Gesetz steht kann man, um sich der Besitzstörung zu wehren, ja auch nicht den Störer abknallen.

  3. Ich, als Grundstücksbesitzer, auf dessen Fläche ständig Unberechtigte parken, weiß wie die Theorie aussieht (Die Welt, in der Anwälte leben) und die Praxis (Realität) und dass sich das eine von dem anderen unterscheidet. Sowohl ich als auch mein Anwalt haben sich als Prozessführer in zwei solchen Fällen vom Richter eines Besseren belehren lassen müssen. Ich habe den Pkw, der unberechtigterweise vor meiner Garage stand abschleppen lassen, weil ich mit meinem Pkw jemanden besuchen wollte. Die Forderung nach Erstattung der Abschleppkosten wurde abgewiesen mit dem Hinweis, dass ich auch zur Kostenminimierung angehalten sei und somit ein z. B. Taxi hätte rufen können. Die Taxi-Kosten wären erheblich günstiger gewesen. Somit bestünde nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Ersatz-Beförderungsmittel.

In dem von dir zitierten Link wird explizit auf das Verbot des "Zurückbehaltungsrechts" hingewiesen (Stöber, DAR 2008, 72, 75). Darüber hinaus handelt es sich in den dort beschriebenen Beispielen um Gewerbetreibende, die ein begründetes Interesse an der freien Stellfläche geltend machen können (Kundenverkehr). Das ist bei einem rein privaten Parkplatz kaum der Fall.

Die restlichen vier Absätze bestätigen meine Erfahrung.

Take777  25.07.2012, 23:14
@kosy3

Sorry, aber was ist das denn für ein Richter?. Die Besitzstörung kann ich doch nur durch verbringen des Pkw von meinem Grundstück beseitigen. Also meinee Erachtens müsste es aber dann gerechtfertigt sein, den in den öffentlichen Verkehrsraum umzusetzen.

Und wenn Du ein Taxi rufst und der Pkw auf Deinem Grundstück bleibt, wird die Besitzstörung ja gerade nicht beseitigt. Also sorry, der Richter sollte nochmal zur Uni gehen.

Mich würde da mal seine Begründung interessieren. Kannst Du die hier mal posten?

Danke