Fahrzeugklasse L5E , fahrbar mit B Führerschein? (gemacht 2010)

4 Antworten

Ich habe jetzt das hier gefunden: Rechtstipp: Dreiradroller und Autoführerschein Kaufinteressenten eines Dreiradrollers, die nicht über einen Führerschein Klasse A verfügen, sollten in den Kaufvertrag die verbindliche Zusicherung des Verkäufers aufnehmen lassen, dass der Roller als Kraftfahrzeug der Klasse L5e zugelassen werden kann. Nur so erhält der Käufer Rechte gegenüber dem Verkäufer, wenn der Roller doch nicht als zweispuriges Fahrzeug zugelassen werden kann.

Kaufinteressenten eines Dreiradrollers, die nicht über einen Führerschein Klasse A verfügen, sollten in den Kaufvertrag die verbindliche Zusicherung des Verkäufers aufnehmen lassen, dass der Roller als Kraftfahrzeug der Klasse L5e zugelassen werden kann. Nur so erhält der Käufer Rechte gegenüber dem Verkäufer, wenn der Roller doch nicht als zweispuriges Fahrzeug zugelassen werden kann.

Das Fahren von Motorrollern über 50 bzw. 125 Kubikzentimetern Hubraum (bei Erwerb des Führerscheins Klasse 3 alt vor dem 01.04.1980) mit dem Autoführerschein war bisher in Deutschland nicht möglich.

Dies galt auch für die seit einigen Jahren auf dem Markt erhältlichen Dreiradroller. Sie waren bisher ausnahmslos als Krafträder zugelassen, da ihnen die wesentlichen Merkmale eines zweispurigen Fahrzeugs – insbesondere eine Mindestspurbreite von 460 Millimetern und eine Fußbremse - fehlten.

Nur in wenigen Fällen gelang es Besitzern von Dreiradrollern nach Umbauten und Einzelabnahme eine Zulassung als zweispuriges Fahrzeug zu erreichen und damit die Erfordernis einer Fahrerlaubnis der Klasse A bzw. A1 zu umgehen.

Nunmehr gibt es auf dem Markt Dreiradroller, die auch ohne Umbauten und Einzelabnahme bereits vom Hersteller aus die Erfordernisse an ein zweispuriges, dreirädriges Kraftfahrzeug erfüllen und mit dem Führerschein Klasse B gefahren werden dürfen.

Federführend ist hierbei der Hersteller Piaggio mit seinem Roller MP3LT.

Dieser neue Dreiradrollertyp für die Führerscheinklasse B zeichnet sich dadurch aus, dass er an der Vorderachse zwei Räder hat. Diese sind parallel montiert, erlauben aber dank einer gelenkigen Achsmechanik auch Schräglagen. Eine intelligente Roll-Lock-Verriegelungsautomatik verbindet die beiden Vorderräder auf Tastendruck fest. Und zwar auch im Fahren, sofern der Gasgriff geschlossen und das Tempo geringer als zehn km/h ist.

Die Spurbreite beträgt mehr als 460 Millimeter und zusätzlich zu den Bremsen am Lenker gibt es noch die Möglichkeit einer Bremsbetätigung per Fuß.

Diese technische Voraussetzung, führt dazu, dass dieses Fahrzeug rechtlich als zweispuriges dreirädriges Kraftfahrzeug der Klasse L5e anzusehen ist.

Und dies hat wiederum zur Folge, dass ein solches Fahrzeug mit dem Führerschein Klasse B bzw. Klasse 3 (alt) gefahren werden darf. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Hubraum der Motor hat.

Gegenwärtig wird eine Spitzenmotorisierung mit 399 Kubik und einer Leistung von 25 kW angeboten.

Quelle: Adac

Das gilt aber nur für Führerscheine Klasse B, die vor dem 19.01.2013 erworben wurden. Seit Januar ist für dreirädrige Fahrzeuge nämlich grundsätzlich eine Motorradklasse notwendig.

Die EG-Fahrzeugklasse L5e ist so definiert:

Dreirädriges Fahrzeug (Kraftrad) mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Wenn das betrachtete Kraftrad also in die Fahrzeugklasse L5e fällt, dann benötigt man dafür eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 - und die ist leider nicht von der Fahrerlaubnisklasse B umfasst. Die normale Pkw-Fahrerlaubnis (Klasse B) genügt daher leider nicht.

Das waren genau die dreirädrigen Roller, die dafür konstruiert wurden, dass sie mit Klasse B gefahren werden durften. Durch die Änderung der FeV am 19.01.2013 ist für dreirädrige Fahrzeuge jedoch eine Motorradklasse notwendig. Insofern hast du Recht. Für die alten Klasse-B-Inhaber, die diese vor dem 19.01.2013 bekommen haben, gilt aber Bestandsschutz. Daher dürfen diese Fahrzeuge mit Klasse B aus 2010 gefahren werden.

@Franticek

Für die alten Klasse-B-Inhaber, die diese vor dem 19.01.2013 bekommen haben, gilt aber Bestandsschutz.

Eigentlich frage ich bei solchen Kommentaren immer: "Wo steht das?", denn den "Bestandsschutz" gibt es ja nicht automatisch, auch der muss irgendwo in der Fahrerlaubnisverordnung festgeschrieben sein.
Diese Frage ist allerdings hier nicht nötig, weil ich die Antwort bereits selbst gefunden habe. Ich musste dazu allerdings ganz schön blättern:

Zunächst:

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen (...)

In Anlage 3 FeV findet man bei den Umstellungsbeschreibungen für die Klasse 3 bzw. B nahezu überall (mit Ausnahme der vor dem 1.12.54 bzw. der zwischen 1954 und 1960 im Saarland erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse 3) die Schlüsselzahlen A 79.03 A 79.04 A1 70.03 A1 79.04 und die bedeuten gemäß Anlage 9 FeV:

Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

53 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
54 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

Tatsächlich darf man also mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. B (vor dem 19.01.13 erteilt) dreirädrige Fahrzeuge der Klassen A und A1 auch mit Anhänger bis 750 kg führen.

Ich revidiere also insoweit meine nicht hinreichend genau recherchierte Antwort und bedanke mich bei Franticek für seinen diesbezüglichen Hinweis.

Es handelt sich, wie z.B. @JotEs schrieb, um ein dreirädriges Fahrzeug. Diese Roller wurden so konstruiert (siehe auch in der Antwort von @ginatilan), dass sie mit der Führerscheinklasse B gefahren werden konnten. Das war vorher.

Am 19.01.2013 hat sich das mit der neuen FeV geändert. Für die dreirädrigen Fahrzeuge (z.B. diese Roller, aber auch für Trikes ...) ist ein Motorradführerschein erforderlich je nach Hubraum. Seit Januar enthält die Klasse B nicht mehr die Berechtigung für diese dreirädrigen Fahrzeuge.

Die Führerscheininhaber, die ihre Klasse B aber vor dem 19. Januar erhalten haben, die also diese Fahrzeuge schon fahren durften, die genießen Bestandsschutz. D.h. Eine ganz neue Klasse B reicht nicht aus, aber Klasse B aus 2010 reicht, um diese Fahrzeuge führen zu dürfen.

Hallo lieber Franticek

(siehe auch in der Antwort von @ginatilan),

ich suche und suche.........

:-)

@ginatilan

Ooops, ich hatte kurz davor etwas von dir gelesen und so deinen Namen noch im Hinterkopf. Ich meinte hier @Stefan21

Die Autobild sagt beim Schwesternmodell, dass die Klasse B reicht.

Wird hier sicherlich genauso sein...

ABer nur Führerscheine Klasse B bis 19. Januar 2013.