Fahrt zum Kunden Arbeitszeit?
Ich bin im Kundendienst tätig. Von der Firma im Umreis von ca. 150 Kilometern. Jetzt hat der Chef beschlossen, dass die Arbeitszeit erst beim Kunden startet und auch dort wieder endet. Fahre ich also 2h hin und 2h zurück PLUS 8h Arbeit vor Ort, so war ich 12h unterwegs, darf mir aber nur 8h aufschreiben. Also 4h jeden Tag reines Privatvergnügen, manchmal 5h. Wir bekommen zwar eine geringe Kilometerpauschale, die ist aber eher ein Witz. Es geht mir eher um die verlorene private Zeit.
Darf ein Arbeitgeber so verfahren wie ich es oben geschildert habe?
Ist das etwas rechtens?
8 Antworten
Fahren zum Kunden ist Arbeitszeit.
BOMBE! Vielen Dank!
Die Fahrt von der Firma zum Kunden ist auf jeden Fall Arbeitszeit. Was anderes wäre es, wenn du direkt von zu Hause zum Kunden fahren würdest. Dann wäre es möglich, die Anfahrt nicht als Arbeitszeit zu rechnen.
Urteil des AG Berlin zu: Wegezeit - Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit - Entgelt für beschäftigungslose Zeit - geteilter Dienst
Bei der Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit ist vom
Grundsatz her davon auszugehen, dass diese wöchentliche Arbeitszeit so
aufgeteilt wird, dass vom Arbeitnehmer pro Arbeitstag nur eine
zusammenhängende Anzahl von Stunden geleistet werden muss.
Will der Arbeitgeber hiervon abweichen und die wöchentliche Arbeitszeit
so aufteilen, dass der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere voneinander
unabhängige und zeitlich auseinander liegende Einsätze zu leisten hat
(geteilter Dienst), so bedarf es hierfür einer vertraglichen Regelung.
Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geteilten Dienst zu, obwohl
eine vertragliche Grundlage hierfür fehlt, beginnt die tägliche
Arbeitszeit des Arbeitnehmers mit der Zuweisung des ersten Dienstes und
endet mit Abschluss des letzten Dienstes.
Die zwischen den einzelnen Einsätzen aufgewendete Wegezeit gilt für
Beschäftigte, die unter den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen
Beschäftigten in der Gebäudereinigung fallen, gemäß § 3 Ziffer 2.2 RTV
als Arbeitszeit. Für die die Wegezeit übersteigende Zeit, die mangels
Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes beschäftigungslos bleibt,
gerät der Arbeitgeber gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug.
ArbG Berlin, 11.01.2007, 63 Ca 8651/05; § 12 TzBfG
Ohne konkretes Wissen aber gab es da nicht "letztens" einen ähnlichen Fall, wo es um Duschen, Umziehen in Arbeitskleidung und ähnliches ging?
Da das Ganze zu deinem Beruf gehört und dein Arbeitgeber ja auch möchte, dass du dahinfährst, fällt das meiner Meinung nach in die Dienstzeit/Arbeitszeit.
Verbesserungen nehme ich gerne entgegen.
Sehen ich und meine Jungs auch so.
Bei mir als gärtner werde ich bezahlt, wenn ich auf dem Firmengelände anfange. somit wird mir jede Fahrt zum Kunden bezahlt, auch wenn ich selber nicht fahre. Fahre ich selber, wird mir auch die Rückfahrt zur firma bezahlt. ansonste schau in deinen Vertrag.