fahren ohne führerschein auf privatgelände?

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Viele wissen zwar das man ohne Fahrerlaubnis auf einem Privatgrundstück mit Erlaubnis des Besitzers fahren darf, das ist aber nur die halbe Wahrheit.

Denn damit man das auch ungestraft machen kann MUSS dieses Grundstück wirksam eingezäunt sein - denn nur dann wenn das Gelände nicht mehr dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen ist bleibt das auch straffrei.

Grins, da hätt ich mir ja meine Antwort glatt sparen können. ;)) DH!

denn nur dann wenn das Gelände nicht mehr dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen ist bleibt das auch straffrei.

Genauso ist es, aber dazu muss es nicht zwangsläufig eingezäunt sein. Eine Einzäunung ist nur erforderlich, wenn es sich überhaupt um Verkehrsraum handelt. Ein Acker ist aber kein Verkehrsraum.

Relevant ist, dass eine geduldete allgemeine Nutzung als Verkehrsraum tatsächlich stattfindet. Ein privater Feldweg ist sicher ein öffentlicher Verkehrsweg, aber ein durchpflügter Acker wohl eher nicht.

Siehe zum Beispiel auch Urteil des OLG Hamm von 2008: http://www.weka.de/kommunalverwaltung/6586--.html?content_id=12513425&newsletter=kommunalverwaltung%2F2008%2FDezember%2FGericht_sorgt_fuer_Klarheit%3A_Wann_ist_eine_Verkehrsflaeche_%84oeff

Letztlich ist es aber natürlich ein Risiko, denn eine klare gesetzliche Definition gibt es nicht - dort ist nur von "öffentlichen Straßen" die Rede. Es ist also jedes Mal eine Einzelfallentscheidung des Richters

@Ratirat

Genauso ist es, aber dazu muss es nicht zwangsläufig eingezäunt sein.

Doch das muss es. Denn gerade erst dadurch das es eingezäunt und für normale Bewegungen wie Gehen und Fahren unzugänglich gemacht wird entieht man es dem öffentlichen Verkehrsraum.

Öffentlicher Verkehrsraum definiert sich ja nicht dadurch das es dort Straßen oder Wege geben muss sondern schon dann wenn er der Öffentlichkeit zugänglich ist, und etwas Anderes geht aus dem Link auch nicht hervor.

@Crack

Noch einmal: "öffentliche Verkerhrsfläche" hat zwei Komponenten: Öffentlichkeit und das Verkehr. Wenn es sich nicht um eine Verkehrsfläche handelt, spielt es keine Rolle, wie öffentlich sie ist. Eine Verkehrsfläche ist ein Raum, der seiner Beschaffenheit nach zum Verkehr geeignet ist und zu Verkehrszwecken genutzt wird. Eine Ackerfläche ist das in der Regel nicht. Sie dient nicht dem Verkehr, sondern dem Anbau von Pflanzen oder als Weide.

Auch die VwV-StVo spricht von "Straßen, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden".

Wenn also tatsächlich Verkehr stattfindet, dann muss zum Beipiel(!) durch Einfriedungen oder Kontrollen sichergestellt sein, dass dieser Verkehr nur von vorher bestimmten und untereinander oder mit dem Eigentümer sachlich oder persönlich verbundenen durchgeführt wird. Aber eine Fläche, die überhaupt nicht dem Verkehr dient und dafür auch nicht genutzt wird, erfordert das nicht.

Hier noch Texte aus ein aus ein paar Urteilen:

Das Fehlen einer Absperrung allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass diese Plätze der Allgemeinheit unbeschränkt zur Verfügung stehen. Sind sie von öffentlichen Straßen und Wegen deutlich abgegrenzt oder befinden sie sich gar im Hofraum eines Anwesens, wird man vielmehr in der Regel davon ausgehen müssen, dass der Verfügungsberechtigte nur die Benutzung durch Anwohner und deren etwaige - diesen meist persönlich bekannte - Besucher, nicht aber durch dritte Personen duldet. An der Nichtöffentlichkeit ändert sich dann auch nichts dadurch, dass gelegentlich ein Unbefugter die Parkfläche benutzt.

(Bay OLG 1982 - hier wurde zum Beispiel keine Einfriedung verlangt! Auch im folgenden Urteil nicht:

Nicht öffentlich ist hingegen eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, daß die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, daß der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen. Der Umstand, dass auch andere Personen - widerrechtlich, weil ohne Gestattung - die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen können, reicht nicht aus.

(OLG Köln, 6. Juni 2000, Az. Ss 227/00 - 132))

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird

(BGH 4 StR 377/03 - Urteil vom 4. März 2004)

Ein Hinterhof kann nur dann als öffentlicher Verkehrsraum angesehen werden, wenn jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Eine Benutzung des Grundstücks von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken genügt diesen Anforderungen nicht. tatsächliche Zugang für die Allgemeinheit genügt allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzu kommen muss die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann

(BGH, Urt. v. 05.01.1962 - VRS Bd. 22 S. 185).

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt. ist nicht nur auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (OLG Düsseldorf NJW 1988, 922).

Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit offen stehen soll (BayObLG NJW 1983, 129).

Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht, ... (OLG Düsseldorf 1992)

Was die Sache etwas verwirrend macht ist, dass (mit Ausnahme des letztgenannten) die vielen Urteile hierzu sich ausschließlich auf Parkplätze, Privatstraßen, Werksgelände usw., also eindeutig Verkehrsflächen beziehen, und daher die Urteile sich vor allem auf eine Abgrenzung der Öffentlichkeit des Verkehrs konzentrieren, und sich nicht explizit mit der Frage, befassen, ob es sich überhaupt um eine Verkehrsfläche handelt. Aber schon die Tatsache, dass es keinerlei Urteile zu Ackerflächen geben scheint, beweist ja, dass es hierzu kaum Zweifel gibt.

@Ratirat

Aber schon die Tatsache, dass es keinerlei Urteile zu Ackerflächen geben scheint, beweist ja, dass es hierzu kaum Zweifel gibt. Beweist nur in einer Richtung also gar nichts.

Eben, umgekehrt könnten aber auch an der Öffentlichkeit des Feldes keine Zweifel bestehen, schließlich enden beim ersten mal Fahren ohne FE die wenigsten Fälle mit einer Gerichtsverhandlung.

Und wie du schon in deinem ersten Kommentar geschrieben hast:

Es ist also jedes Mal eine Einzelfallentscheidung des Richters.

Sollen wir da den diesbezüglichen Fragestellern dann also tatsächlich antworten: "Ja, kannst ruhig fahren Feld ist ja nicht öffentlich"??

Nee, das wäre uns bei der unklaren Rechtslage zu heikel - vor allem: spätestens wenn er einen Feldweg auch nur berührt, hat er die A-Karte gezogen.

Würdest du für deine Aussage auch die Haftung übernehmen? ;))

@Eichbaum1963

Eben, umgekehrt könnten aber auch an der Öffentlichkeit des Feldes keine Zweifel bestehen,

An der Öffentlichkeit habve ich ja auch wenig Zweifel, wie ich mehrfach schrieb. Aber an der Eigenschaft als Verkehrsfläche.

Sollen wir da den Fragestellern diesbezüglich dann also tatsächlich antworten: "Ja, kannst ruhig fahren Feld ist ja nicht öffentlich"??

Nein, aber erklären, dass das wahrscheinlich legal ist, aber nicht 100 % sicher ist. Er kann sich dann selbst überlegen, ob er das Risiko eingehen will.

Würdest du für deine Aussage auch die Haftung übernehmen? ;))

Wenn man für Beiträge hier die Haftung übernehmen müsste, dürfte man hier gar nicht mehr antworten.

@Eichbaum1963

Ach ja, noch etwas:

Wenn das einizige hierzu auffindbare Urteil sich mit dem Mittelstreifen zwischen zwei Fahrbahnen befasst und selbst dafür(!) bestimmt, dass dieser keine Verkehrsfläche ist, ist diese Annahme, ein abseits gelegener Acker sei eindeutig eine Verkehrsfläche, meines Erachtens abwegig.

Auf Privatgelände meines Wissens nicht.

Ja, das Gelände muss komplett umfriedet - sprich umzäunt - sein, so das kein Unbefugter einfach darauf gelangen kann. Auch eine Schranke alleine (wie bei Wald- oder Feldwegen) würde allein dazu nicht ausreichen.

D. h. ein einfaches freies Feld reicht dazu nicht aus! Das könnte massig Ärger geben.

Na da geb´ ich mal ´nen DH

Wie bereits als Kommentar zu Cracks Antwort geschrieben, bezweifle ich diese Aussage.

@Ratirat

In Deinem Link steht:

Für den Begriff „Öffentlichkeit“ im Sinne des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist. Das setzt voraus, dass sie von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann

Ein Acker ist der Öffentlichkeit zugänglich und kann von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden [und wenn es nur zum darüber Laufen ist]

Vielmehr werden auch solche Verkehrsflächen erfasst, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird.

Faktisch zugelassen wird die Benutzung allein dadurch das kein Zaun aufgestellt wurde.

@Crack

Ein Acker ist der Öffentlichkeit zugänglich und kann von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden [und wenn es nur zum darüber Laufen ist]

Ja, er ist öffentlich, aber er ist keine Verkehrsfläche! Und darauf kommt es an. Ansonsten weitere Diskussion bitte zu der anderen Antwort, wo ich bereits ausführlich geantwortet habe.

Ja auf Privatgelände darfst du fahren, aber wenn du einen schaden am Auto machst, wird die Versicherung deine Reparatur-Kosten nicht übernehmen

Ah sory ich meine wenn du einen Schaden an deinem Motorrad machst....

@Like2startagain

Würde auch ansonsten nur eine Vollkaskoversicherung zahlen. ;)

Du darfst überall da fahren, wo kein öffentlicher Verkehr stattfindet, vor allem auf Privatgrundstücken...!