Ex Partner fordert anteilige Mietrückzahlung der gemeinsamen Wohnung.

6 Antworten

Wart ihr beide Mieter (beide eigetragen und habt beide unterschrieben? Habt ihr beide die Kündigung unterschrieben? Zu wann wurde gekündigt? Wann war der Auszug? Wohnst du evtl. noch in der Wohnung?

sushicharly 
Fragesteller
 08.12.2014, 13:14

...ich wohne weiter in der gemeinsamen Wohnung. Der Mietvertrag war von uns beiden unterschrieben, und wurde erst noch einige Monate später durch eine Änderungsvereinbarung ganz auf mich umgeschrieben.

albatros  09.12.2014, 08:12
@sushicharly

Erst danach hätte er Anspruch auf Erstattung.

Zumindest bis zum Kündigungsablauf hat der EX keinen Anspruch von dir auf Erstattung, auch wenn er schon eher auszog. Erst für einen zu definierenden anschließenden Zeitraum könnte er versuchen, sich von dir dafür Geld zu holen. Da er aber noch seine Sachen drin hatte, ist seinerseits die Wohnung bis zur endgültigen Beräumung nicht zurückgegeben. Fazit: Er schuldete noch Miete (hier im Innenverhältnis) oder Nutzungsentschädigung. So ist es jedenfalls im Außenverhältnis und m. E. hier ebenso anwendbar.

Vom Vermieter kann er nichts fordern. Höchstens von Dir kann er was fordern. Da es aber zwischen Euch bestimmt keinen Vertrag darüber gibt, wer wann was wieviel zum Haushalt bei steuert, muss er Dich verklagen.

Bist Du der Meinung, dass allein schon wegen verbliebenem Hausrat er die Wohnung mit genutzt hat und die selbst die Wohnung nicht nach eigenem Geschmack selbst hast nutzen können, hat er schon allein deswegen keine Chance bei einer Klage.

War es so, dass Du während ihr zusammen gewohnt habt, den ganzen Haushalt geschmissen habt und die Arbeitsaufteilung nicht gerade 50:50 war und war es vielleicht auch noch so, dass Du mit Deinem Geld das Überwiegende zur Haushaltsführung beigetragen hast, wird er erst recht nicht mit einer Klage durch kommen.

Ich nehme an, dass es da keine schriftlichte Vereinbarung gabe, wer was wie zu bezahlen hat und somit hat er es ganz ganz schwer. Lass Dich erst einmal ruhig verklagen.

Nun fordert mein Ex-Partner für diesen Zeitraum seinen bereits erbrachten Mietanteil von mir zurück, da er ja die Wohnung nicht mehr bewohnt hat.

Zurecht: Nur Eheleute müssen nach freiwilligem Auszug zueinander zu gleichen Anteilen für ihre gemeinsamen Mietvertragsverbindlichkeiten aufkommen, sofern im Innenverhältnis "nichts anderes bestimmt ist", § 426 Abs.1 BGB, etwa derart, dass einer die Miete und der andere Haushaltsführung, Familienauto oder Energieversorgerverträge zahlt.

Unverheiratete schulden hingegen keinen deratigen wechselseitigen Unterhalt, demnach im Innenverhälntis nur dann ihren Mietbeitrag, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde. Es wäre auch unbillig, Miete und Nebenkosten für etwa zu zahlen, was man mit eigener Wohnung weder nutzt noch verbraucht.

Für deine Alleinnutzung während der Kündigungsfrist schuldet also keinen eigenen Anteil mehr, allerdings dem Vermieter im Außenverhältnis gegenüber gesamtschuldnerisch dessen Forderungen.

Auch eine dem Vermieter bei Übergabe geschuldete Renovierung oder Rückbauten hälftig, eine mitbezahlte Mietkaution darf er hingegen anteilig zurückbeanspruchen.

G imager761

johnnymcmuff  08.12.2014, 15:08
Für deine Alleinnutzung während der Kündigungsfrist schuldet also keinen eigenen Anteil mehr,

Er ist er nur ausgezogen, erst später wurde er aus dem Vertrag bekommen.

DarthMario72  08.12.2014, 16:06
Für deine Alleinnutzung

Laut Fragestellung hat der Ex noch Möbel dort untergestellt. Das ist keine Nutzung der Wohnung???

Wie sieht denn der Mietvertrag aus? Seid/wart ihr beide im Mietvertrag eingetragen? Wenn ja, bis wann? Wenn man etwas gemietet hat, muss man logischerweise auch dafür bezahlen - ob man es nun nutzt oder nicht. Außerdem hatte er ja noch sein Zeug bei dir stehen, somit hat er die Wohnung sehr wohl noch genutzt.

Abgesehen davon: du bist nicht der Vertragspartner deines Ex, sondern das ist der Vermieter. Will er seinen Mietanteil zurück haben, muss er sich meiner Ansicht nach an den wenden.

Gerhart  08.12.2014, 09:26

Bei der Mietzahlung einer Mieterpartei hat der Vermieter eine zusammengefasste Miete zu beanspruchen. Ist diese gezahlt, muss der Vermieter keine Rechenschaft gegenüber den Mieter der Mieterpartei darüber abgeben, wer welchen Anteil wann gezahlt hat. Deshalb ist die Forderung nach Rückzahlung eines Mieteranteiles an der Miete an den Vermieter Unsinn.