Erweiterung des Vorstandes

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Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder ist nicht zwingend in der Satzung zu regeln; wie Ihr ja schon feststellt, muß bei einer genau bezeichneten Anzahl von Vorstandsmitgliedern eine Satzungsänderung durchgeführt werden.

Daher empfiehlt sich eine "offene" Regelung, z. B.

"„Der Vorstand besteht aus drei bis zehn Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.“ 


Die Klausel hat den Vorteil, dass Vorstandsverkleinerungen oder -Erweiterungen einfach bei der Vorstandswahl beschlossen werden können. Künftige Satzungsänderungen entfallen dann ebenso wie die Wiederholung von Wahlversammlungen, wenn es an Kandidaten für die zu bekleidenden Vorstandsämter fehlt.

Nun ist aber auch so, daß eine Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die MV auch nicht zwingend erforderlich ist (das ist nur üblich); der Verein muß einen Vorstand haben, aber es ist gesetzlich nicht geregelt, wie dieser zu bestimmen ist (er kann auch lebenslänglich im Amt bleiben, er kann durch Dritte benannt werden etc.) - hier ist man frei in der Gestaltung - Voraussetzung ist immer, daß alles explizit in der Satzung entsprechend geregelt ist.

Ein Vereinsvorstand kann daher das Recht erhalten durch Kooptation weitere Vorstandsmitglieder ohne Befragung der Mitgliederversammlung zu ernennen.

Auch eine Mischform ist möglich (z. B. 7 werden gewählt + bis zu 3 können durch Kooptation durch den Vorstand benannt werden)

Das muß allerdings erst in der Satzung verankert werden. Satzungsänderungen werden erst nach Eintragung ins Vereinsregister rechtskräftig.

Noch ein paar allgemeine Anmerkungen

Gerade im Vereinsrecht gibt es viel Unkenntnis und oft falsche Annahmen. Der Gesetzgeber regelt lediglich einige wenige Punkte die zwingend erfüllt werden müssen. Alles andere liegt in freier Entscheidung der Mitglieder; die Satzung muß, sofern der Verein als gemeinnützig anerkannt werden sein soll, die Anforderungen der Mustersatzung der AO erfüllen; was man darum herumbaut, liegt im Ermessen der Mitglieder; bei nicht gemeinnützigen Vereinen ist man noch freier.

Die Vorstandswahl durch die MV ist zwar üblich, aber dieses Verfahren ist nicht gesetzlich vorgeschrieben; nur sollte eins bedacht werden:

Desto mehr Regelungen die Satzung enthält um die MV außen vor zu lassen, desto intransparenter wird der Verein und es kann dazu führen, daß man Probleme haben wird, Mitglieder zu gewinnen und zu halten.

@DerSchopenhauer

Es sei noch bemerkt, daß die Erfahrung zeigt, daß solche eine Kooptationsregelung oft nur schwer in einer Mitgliederversammlung durchzubringen ist; Vereinsmitglieder hängen allgemein sehr an ihrem Recht alle Vorstandsmitglieder selbst zu wählen...

@DerSchopenhauer

Kooptation

Eine Kooptationsregelung ist in den meisten Satzungen vorhanden, ohne das die Beiteiligten wissen, daß es eine ist:

Wenn ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit ausscheidet kann der Vorstand eine Person "kommissarisch" benennen, der dann auf der folgenden MV bestätigt werden muß.

Hierzu wäre es besser, die ganze Satzung zu kennen. Wichtig ist z.B. zu wissen, wann wird welcher Vorstand für wie lange gewählt.

Hallo Axel, normalerweise müsste man jetzt den genauen Wortlaut in der Satzung wissen, aber meines Erachtens würde es hier Sinn machen den entsprechenden Teil sinngemäß zu ändern.

Die Vorstandschaft setzt sich aus "bis zu 10 Mitgliedern" zusammen, dann wäre es selbst dann abgedeckt, wenn nochmals erweitert werden würde...

Bei uns ist hierfür das "Amtsgericht" zuständig, sodass es sich anbieten würde, sich beim Sachbearbeiter dort genau zu erkundigen