Ersatzruhetag bei Sonn-und Feiertagsarbeit

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Als Betriebsrat sollten Sie und Ihre Kollegen mit dem Arbeitgeber aushandeln, dass die Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, Anspruch auf einen ganzen Ersatzruhetag haben. Wenn Sie schon beim Verhandeln sind, dann sollten Sie gleich einen Feiertagszuschlag mit aushandeln. Der Feiertagszuschlag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Gewährung eines Ersatzruhetags stellt die gesetzliche Mindestanforderung, gemäß §11 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz.

Es heisst dort: Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Diese Formulierung würde ich so interpretieren, dass in jedem Fall ein ganzer Tag zu gewähren ist.

Was aber viel interessanter ist: Als Ersatzruhetag kann jeder Werktag, und damit auch ein Samstag oder ein bereits schichtplanmäßig freier Tag, in Betracht kommen!

Hier ein sehr interessanter Link.

http://www.arbeitssicherheit-kompakt.de/newsletterarticle.asp?his=5097.2569.3078&id=4831&year=0

Fazit:

Verhandeln Sie mit dem Arbeitgeber über einen angemessenen Feiertagszuschlag und dass ein ganzer Ruhetag zu gewähren ist, auch wenn kürzer gearbeitet werden sollte.

Peter Kleinsorge

Das fragt  ein Mitglied des Betriebsrates? Woher sollen wir wissen, welche Vereinbarungen Ihr mit dem Arbeitgeber geschlossen habt?

Im Tarifvertrag wird es ja nicht stehen. Für  solche Zwecke werden hauseigene Vereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und der Direktion (oder was Ihr auch immer habt) geschlossen.

Ist ja auch abhängig, wie Ihr Eure Stunden  abrechnet.  Wenn Ihr für den Feiertag 8 Stunden anschreibt obwohl Ihr nur 4-6 arbeitet, dann habt Ihr doch auch 8 Stunden gut, die dann sicher wieder mit dem Zusatzruhetag verrechnet werden.

Und wenn alle Stränge reißen hat Deine Gewerkschaft garantiert einen Vertragsanwalt, der das Problem für Euch klärt.

Am besten wäre es, wenn das Unternehmen die jeweiligen regionalen Feiertage der jeweiligen Bundesländer einhalten würde und somit wäre das Problem sowieso vom Tisch!

Diesen Punkt   sollte der Betriebsrat in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer mit der Geschäftsleitung vereinbaren.