Ermittlung des Betriebsvermögens bei Kleinunternehmen ohne Bilanz?

6 Antworten

Du hast E/A gemacht.
Also hast du entweder gwG direkt als Ausgabe erfasst, oder in eine jeweilige Abschreibeverzeichnis aufgenommen.

Die geringwertigen Wirtschaftsgüter sind somit schon raus und sind steuerlich quch nicht mehr zu erfassen.

Veräusserst du davon etwas würde diese Einnahme eben ganz einfach als Einnahme erfasst.

die im Verzeichnis erfassten Wirtschaftsgüter, wie. z.b. Gebäude, Auto, usw. stehen dort mit dem jeweiligen Restwert.

Genau diese Summen zusammen stellen dein Betriebsvermögen dar.

Hast du keine solchen Wirtschaftsgüter, dann ist das Verzeichnis leer mit dem Vermerk 0 Euro abzugeben.

Wenn du damit alleine nicht klar kommst, solltest du dich aber tatsächlich dann besser an einen meiner aktiven Kollegen wenden.

und was passiert mit den noch offenen Rechnungen?

wie werden die erfaßt?

Dir ist aber schon klar, dass auch GWG noch einen gewissen Teilwert haben?

Bei Betriebsaufgabe werden auch die GWG entnommen, hierfür ist (zumindest meines Erachtens) ein Teilwert anzusetzen, da ich sehr wenige "Anlagegüter bzw. GWG" kenne, die nach Kauf keinen Wert mehr haben.

Betriebsvermögen sind doch auch Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die restliche Umsatzsteuer, oder?

Gar nicht bei E/A. Deine Ausgaben dafür hast du doch bereits auf der Ausgaben Seite erfasst. Bei offenen Rechnungen ist aber ja noch keine Einnahme erfolgt. Also ist diese bei EA neutral und nicht zu erfassen. Sollte die Rechnung noch bezahlt werden, egal ob durch Zahlung, oder beispielsweise Pfändung, ist in dem Jahr, in dem die Zahlung erfolgt, diese entsprechend bei der Einkommensteuer anzugeben und zu versteuern.

Steuerlich haben GwG einen Wert von 0 Euro. Teilwert gibt es da nicht.

GwG werden nicht entnommen. Auch nicht bei Betriebsaufgabe. Diese existieren steuerlich nicht mehr. deswegen auch geringwertiges Wirtschaftsgut. Wert 0. Es erfolgt kein Ansatz mehr. Ein gwg kann abgenutzt, weggeworfen, privat entnommen,.... das spielt keine Rolle. GwG hat keinen Teilwert sondern nach der Absetzung immer einen Wert von 0 Euro. Du musst zwingend zwischen EA nach 4(3) und Bilanzierung unterscheiden. Du vermischt hier beide Buchhaltungen.

Forderungen gibt es bei EA nicht. Es werden immer nur stur alle Ausgaben erfasst und ebenso stur alle Einnahmen. Forderungen und Verbindlichkeiten gibt es bei EA nicht. Gehen Zahlungen ein, dann werden diese als Einnahmen verbucht. Werden Verbindlichkeiten beglichen, werden diese zu diesem Zeitpunkt erst als Ausgabe erfasst. EA ist keine doppelte Buchführung. Anmerkung, selbst dort werden GwG stets am Ende des Wirtschaftsjahr mit 0 ausgebucht. Auch hier sind diese anschließend nicht mehr steuerrechtlich existent. Dasselbe gilt für Steuern, wie USt. Bei Zahlung ist sie Ausgabe, Bei Vorsteuerüberschuss ist sie Einnahme. Unterscheide: Erfassung bei EA erfolgt stets erst bei tatsächlicher Einnahme oder Ausgabe. Erfassung bei doppelter Buchführung erfolgt bereits bei Rechnungsstellung, Abgabe der USt Erklärung, Bei Wareneingang, ......

Bei der Beendigung eines Gewerbebetriebes ist zwingend eine Aufgabebilanz zu erstellen.

Dort sind einmal die beweglichen Wirtschaftsgüter zum Teilwert zu erfassen. Das hat Dir z. B. @Grisuh erläutert.

Außerdem gehören in die Aufgabebilanz die Forderungen und Verbindlichkeiten zum Aufgabezeitpunkt. Das Wären als Beispiel noch nicht bezahlte Kundenrechnungen oder Lieferantenrechnungen.

Falls Du bei der Umsatzsteuer Regelbesteuerer warst, gehören auch die noch nicht bezahlten Umsatzsteuer- Vorauszahlungen in die Aufgabebilanz.

Aus der Aufgabebilanz können sich steuerliche Auswirkungen ergeben.

Daher kann ich den Rat der anderen Antworter nur bestätigen: Nimm die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch.

Ein Lohnsteuer- Hilfeverein darf in Deinem Fall übrigens nicht tätig werden, weil Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.

wo wäre das (steuer-)rechtlich geregelt, dass bei jeder Beendigung eines Gewerbebetriebs zwingend eine Aufgabebilanz zu erstellen sei? Mir ist selbiges so nicht bekannt. Eine solche Regelung würde für einen Einnahme/Überschuss aufzeichnenden Gewerbebetrieb eine unverhältnismäßig hohe Erschwernis darstellen. Genau darum geht es aber in dieser Frage.

@sponti68 8.1. Wechsel der Gewinnermittlungsart

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch » Einnahme-Überschussrechnung, so ist er bei der Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe so zu behandeln, als wäre er mit der Aufgabe des Betriebs zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (R 4.5 Abs. 6 EStR). Die erforderlichen Hinzurechnungen und Abrechnungen sind nicht bei dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wj. vorzunehmen, in dem die Veräußerung stattfindet (R 4.6 Abs. 1 Satz 5 EStR). Die Hinzurechnungsbeträge können dabei nicht auf drei Jahre verteilt werden (H 4.5 (6) [Übergangsgewinn] EStH). Der Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart ist darin zu sehen, dass der Wert des Betriebsvermögens für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG)

Quelle: https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/B/Betriebsaufgabe.html#D063017500001

Dabei geht es aber nicht um doppelte Buchführung, sondern lediglich um die korrekte Gewinnermittlung. Würde hier nach EA auf drei Jahre verteilt würden dadurch weniger Steuern anfallen. deswegen muss alles in dieses Jahr der Aufgabe ermittelt werden.

nein, die meinen sachwerte

zb einen pc oder einen firmenwagen, maschinen, irgendetwas, was du halt direkt für den betrieb gekauft hattest

zb die dinge, die du als ausgaben angesetzt hattest

Das betrifft aber nur Dinge die ich auch als Kosten für den Betrieb angesetzt habe, richtig?
D.h. wenn ich einen Computer gekauft habe, den aber nicht als Kosten auf dem Gewerbe habe ist das auch nicht im Betriebsvermögen?

@PeterThiels

Wenn der Drucker in keiner Buchführung auftaucht, so gibt es den gar nicht und ist somit auch kein Betriebsvermögen.

Aber, du kaufst einen Drucker für den Betrieb und hast den nicht in der Buchführung? Sehr merkwürdig. Hattest du keine Ahnung von BWL?

@Griesuh

warum stellst du rhetorische fragen?^^

Betriebsvermögen sind: Drucker, PC, Fahrzeuge, Büroeinrichtunge, Büromaterialien usw.

Hole dir einen Steuerberater, sonst könnte es teuer für dich werden.

einenahme über schuss reichung reicht und damit ist alles gesagt?

da braucht man kein betriebsvermögen. außer du willst es wissen dann mache eine infentur nur für dich selbst. und rechne das ergebins deiner e/ü R. dazu.

Kannst Du das noch einmal erklären? 
Meine These is im Moment, dass kein Betriebsvermögen habe -weil ich keine Kosten in den e/ü Rechnungen der Vorjahre hatte.
Dementsprechend würde ich sagen: "Betriebsvermögen im Wert von 0€ wurde entnommen".
Macht das Sinn?

@PeterThiels

wen du keine abschreibungen hast ist das wohl richtig. würde aber immer zum steuerberater gehen.

oder das finazamt fragen. die beraten nicht aber fragen beantworten diese

Robi völlig falsche Antwort. Bei Betriebsaufgabe ist IMMER eine Abschlussbilanz mit allem Betriebsvermögen und auch allen offenen Rechnungen, Aussenständen; Forderungen und Verbindlichkeiten usw. zu erstellen.

@Griesuh

wenn du meist das ich völlig falsch liege, dann frage mal nach was eine einahme überschuss rechung ist.

dort gibt es keine bilanz, sonst wirst du bilanzpflichtig

aber ich sagte ja steuerberater ist zuständig

@robi187

@robi187:

Du liegst falsch.

eine Einnahme/Überschußrechnung (auch als 4/3-Rechnung bekannt) ergibt sich aus der Summe Einnahmen - Ausgaben nach dem Zuflußprinzip.

jetzt sind zum Ende des Geschäftes noch 10.000 € Forderungen und 4.000 € Verbindlichkeiten vorhanden.

nach Deiner These fliesen beide NICHT in die 4/3-Rechnung.

Das blöde an der Sache wäre nur, dass die Einnahmen weiterhin versteuert werden müßten und das Finanzamt jederzeit (!!!!!) aufgrund der Aufgabebilanz die Ausgaben streichen kann.

Somit IST eine Bilanz zur Betriebsaufgabe zu erstellen, egal ob vorher bilanzierungspflichtig oder "nur" 4/3ler.

@wurzlsepp668

Bei e/ü R gilt der zahlungseingang wo verbucht werden muss und nicht der zeitpunkt der rechungstellung.

aber ich bin kein steuerberater, ich sehe es so und wenn sich da was wesenliches neu geändert hat kannst du recht haben daber das glaube ich nicht.

@robi187

  robi, du kannst mir glauben, bei mir hängt eine bestellungsurkunde an der wand ....

@robi187

robi, ich kenne die Definition einer 4/3-Rechnung. Dein Link hat NULL mit der Frage zu tun ...

@wurzlsepp668

ok, du hast recht beim ende der frima muss natürlich das vermögen festgestellt werden und versteuert werden. das ende der fima übersah ich. tut mir leid.

wurzlsepp, dennoch hast du so auch nicht recht. Bei EA ist der Abschluss zur BA nur eine Ermittlungsalternative, mangels besserer Möglichkeiten. GwG z.b. sind egal nach welcher Gewinnermittlung auch immer im folgenden Jahr ausgebucht. Egal ob doppelte Buchführung oder EA. Ausgebucht und Abgeschrieben ist ausgebucht und abgeschrieben, bleibt ausgebucht und abgeschrieben.

@sponti68

interessant. ich kaufe 10 Laptops für netto 350 € und gebe im nächsten Jahr meinen Betrieb auf und brauche die Laptops als Entnahme nicht versteuern?

Da hat das Finanzamt aber was dagegen .....