Erläuterung - Juristischer Begriff: Affekt?

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Als Affekthandlung (oder Kurzschlusshandlung) wird eine reaktive Handlung bezeichnet, deren Ablauf vom Ausführenden nicht beherrscht wird und die durch intensiv empfundene und meist relativ kurz andauernde Gemütserregungen (Affekte) motiviert ist. Dies können Regungen des Zornes, der Wut, der Angst und des Ärgers sein.

Affekthandlung – Wikipedia

https://de.wikipedia.org › wiki › Affekthandlung

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ungeplant, ohne Vorsatz, ohne Vorbereitung, unüberlegt, instinktiv, reflexartig, Selbstschutz, existenzsichernd, spontane Abwehr....

In aller Regel eine Handlung, die bei genügender Zeit zum Überdenken, nicht zu Stande gekommen wäre.