Erläuterung - Juristischer Begriff: Affekt?
3 Antworten
Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Als Affekthandlung (oder Kurzschlusshandlung) wird eine reaktive Handlung bezeichnet, deren Ablauf vom Ausführenden nicht beherrscht wird und die durch intensiv empfundene und meist relativ kurz andauernde Gemütserregungen (Affekte) motiviert ist. Dies können Regungen des Zornes, der Wut, der Angst und des Ärgers sein.
Affekthandlung – Wikipediahttps://de.wikipedia.org › wiki › Affekthandlung
Google braucht für die Antwort 0,43 Sekunden!
ungeplant, ohne Vorsatz, ohne Vorbereitung, unüberlegt, instinktiv, reflexartig, Selbstschutz, existenzsichernd, spontane Abwehr....
Von gutefrage auf Grund seines Wissens auf einem Fachgebiet ausgezeichneter Nutzer
Recht
In aller Regel eine Handlung, die bei genügender Zeit zum Überdenken, nicht zu Stande gekommen wäre.