Beleidigung im Affekt?

4 Antworten

Jeder sollte sich so weit in der Gewalt haben und nicht Gleiches mit Gleichem vergelten.

An dieser Stelle einmal für Allgemein:

Du solltest überhaupt die Affekthandlung nicht falsch verstehen: Der so genannte Affekt entschuldigt (hier im Wortsinn: von „Schuld“ befreiend) nicht das in die hohe Wut hineingesteigerte Verhalten. Sondern die Affekthandlung ist eine REFLEXartige Handlung. Ihr werden nur wenige Sekunden (ich glaube, 3) eingeräumt. Danach, egal ob nun Gewalthandlung oder das bloße Toben in jeder Form und Farbe, befreit der Affekt nicht mehr.

Zum Beispiel auf körperliche Gewalt bezogen: Der Affekt KANN (das wird wohl geprüft und nicht immer befreiend gewertet!) eine Gewalthandlung ohne Rücksicht auf Verluste entschuldigen – aber schon das Nachschlagen oder Nachtreten ist nicht mehr „frei“. Dennoch, die Gewalthandlung betreffend: Wenn jemand erkennen muss, dass ein Angriff noch immer nicht abgewehrt ist, dann kann die fortgesetzte Gewalthandlung durchaus unter Notwehr fallen.

Von der verbalen Notwehr allerdings habe ich noch nichts gehört. Wer doch, der möge mich also korrigieren.

Strafrechtlich verfolgt wirst Du nur, wenn Dein Gegenüber Dich anzeigt.Und dann bräuchte derjenige aber auch Zeugen, die für ihn verlässlich aussagen. Ich glaube nicht, dass sich einer ernsthaft diese Mühe machen würde.

Ich denke, wir alle lassen uns mal provozieren. Man sollte sich schon gut seine Worte überlegen und eher lernen, mit seinem Gesagten auch leben zu können! Sei doch einfach schlauer als der Probokateur: Geh nicht auf sein prolliges Verhalten ein, sondern entferne Dich räumlich von der Situation. Du kannst den Frust woanders abbauen z. B. beim Sport. Oder geh in den Wald schreien. Oder kauf Dir einen Wutball. Schrei einen Vertrauten an, den Du vorher eingeweiht hast und danach lacht Ihr darüber. Ist alles nicht so prickelnd, ich weiß, aber Du profitierst von prolligem Verhalten nichts!

Hey,

also da wir gerade Halbzeit haben werde ich jetzt nur eine kurze Antwort verfassen. ;-)

1. Eine Notwehr ist in dieser Form niemals möglich. Eine Beleidigung ist nicht geeignet einen Angriff abzuwehren.

2. § 199 StGB regelt für diesen Fall die Möglichkeit, dass der einen oder beide Täter für straffreich erklären kann.

3. Es ist auch bei Provokation eine konkludente Einwilligung in Betracht zu ziehen, diese würde nach h.M. rechtfertigend wirken.

Bei Interesse einfach mal etwas danach googlen oder im Notfall fragen...

Viele Grüße, JS


----


§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen


Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.




Also gemäß $ 199 StGB darf man doch kontern, ohne bestraft zu werden. Dies gilt auch bei Provokationen, richtig?

@lockmaster

Nunja, das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Es "kann" einen oder beide Täter für straffrei erklären. Die Idee, die hinter der Norm steckt ist eine Art Kompensation. Für den Erwidernden dann für die Provokation durch die Ersttat. Ich habe gerade keine Daten wie oft die Norm ungefähr angewendet wird... ich gehe aber davon aus, dass man für eine direkt erwiderte Beleidigung (die eine Antwort auf eine strafbare Beleidigung ist), häufig nicht bestraft werden wird.

Bei Provokation ist wie gesagt vor allem auch über eine konkludente Einwilligung nachzudenken.