Erbschaft und Unterhaltsschulden. Achtung kompliziert?
Da ich nicht weiß, um welche Art von Unterhalt es in meinem Fall geht, würde ich gerne verschiedene Fallkonstellationen hinstellen und etwas in Erfahrung bringen, wie sich das jeweils auf das Erbe auswirken würde.
Fall:
- alte Unterhaltsschulden an ein (erwachsenes)Kind oder die Mutter oder ans Jugendamt
- laufende Unterhaltsschulden nach dem Tod) an ein Kind
- alte Unterhaltsschulden an die frühere Frau
- laufende nacheheliche Unterhaltsschulden nach dem Tod des Schuldners
was fällt ersatzlos mit dem Tod des Schuldners weg?
was wird aus der Erbmasse getilgt?
was muss von wem nach dem Tod weitergezahlt werden bei Unterhaltsansprüchen zb. der früheren Frau. Und v.a. wer zahlt das weiter? leibliche Kinder der Mutter oder sogar des vaters, falls dieser noch andere hat?
ich bin nur noch am grübeln und je mehr ich recherchiere, desto verwirrter werde ich
4 Antworten
Hier findest du die Fragen beantwortet.
Ersatzlos fällt nur der laufende Kindesunterhalt weg. Allerdings ist er im Monat des Todes des Unterhaltspflichtigen noch voll zu zahlen.
Ein laufender Anspruch auf Kindesunterhalt (§ 1601 BGB) erlischt mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen, vgl. § 1615 Abs. 1 BGB.
Und zahlen müssen natürlich die gesetzlichen Erben aus der Erbmasse.
Hinterlässt der Erblasser jedoch mehrere Erben, so werden die Erben gem. § 2032 Abs.1 BGB zur Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Für Nachlassverbindlichkeiten haften alle Erben als Gesamtschuldner gem. § 2058 BGB.
Nein, so wird nicht gerechnet.
Schau dir mal dieses Beispiel an:
oder auch hier:
Der berechtigte frühere Ehegatte kann nicht den Pflichtteil fordern, sondern nur den Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag, der sich aus der Pflichtteilsquote und der Höhe des pflichtteilserheblichen Nachlasses berechnet. Das bedeutet, dass nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten der laufende Unterhalt als monatlich im Voraus zu zahlende Geldrente weiter zu leisten ist. Der errechnete Höchstbetrag kann je nach dem Wert des Nachlasses und der Höhe des monatlich zu zahlenden Unterhalts früher oder später ausgeschöpft sein.
In deinem Fall gibt es ja bereits eine neue Ehefrau und 2 Kinder.
für mich ein Verwirrspiel, wovon ich nur einen Teil verstanden habe, aber immerhin etwas. Danke Dir!
Du solltest dich diesbezüglich an einen Anwalt für Erbrecht wenden. In jedem Fall ist es sinnig im Vorfeld zu prüfen ob die Forderungen überhaupt Bestand haben. Ist ein Titel vorhanden? Wurde der regelmäßig bedient? Gibt es gar keinen Titel und der Unterhaltsberechtigte kommt nun Jahre später mit Forderungen etc.
Ein Anwalt hat dann natürlich konkrete Zahlen vorliegen, bzw. kann die einzelnen Schritte zur Abklärung erläutern. Und dann die Hauptfrage: bist du Erbe oder Unterhaltsberechtigter? Und welche der oben genannten Fälle trifft denn nun zu? Und wie ist die familiäre Verflechtung der Personen? Wie sieht das Testament aus? Gibt es überhaupt ein Testament?
ich bin miterbe und bekomme kaum Auskunft über die Hinterlassenschaften. ich sitze noch auf Wartehalde und überlege, ob ich zum Anwalt gehe(kostet schließlich auch Geld) oder besser gleich ausschlage, um mich nicht weiter rumzuärgern. Fraglich ist aber, ob ich mich danach beruhigen könnte, sollte ich ausschlagen. Alles :(
Nr.4 auf jeden Fall.
Nr. 1 bis 3 auch - sofern sie nicht tituliert waren/sind. Mit noch wirksamem Titel kann ich auch gegen die Erben eintreiben.
Unterhalt ist jetzt aber nicht so mein Ding. :-)
hi Kabbes, so ein alter Titel, der bisher (angeblich) durch Pfändung eingetrieben wurde. nehme ich an. Wenn man nun einen Erben hat, der sogar der Unterhaltsempfänger/Gläubiger war, soll ausschlagen, damit die Unterhaltsforderung aus der Erbmasse geholt wird? Mir dreht sich der Kopf ;D
Unterhalt sind Nachlassverbindlichkeiten, aber beim Rest bin ich auch raus.
Aber offenbar stimmt auch meine Vermutung mit dem Titel nicht. Lese ich zumindest hier anders raus
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Unterhaltsansprueche-nach-dem-Erbfall_12817
ohje, das soll einer verstehen. danke trotzdem:)
Alle Varianten fallen nach Tod des Schuldners weg, und werden wenn vorhanden aus der Erbmasse bezahlt.
Da die Erbmasse bei solchen Fällen meist Im Negativen Bereich liegt. wird solches Erbe oft ausgeschlagen um die Schulden nicht zu übernehmen.
Denn Tod ist Tod.
das ist genau das Problem. Der Nachlassbesitzer behauptet U.Schulden, zieht diese eigenmächtig vom Guthaben ab, weiß aber nichts darüber/angeblich und es bleibt sogar noch geld übrig. Da fragt man sich dann schon, warum der Verstorbene nicht vor seinem Tod aus dem Guthaben die Schulden bezahlt hat. Die Kinder sind allesamt längst erwachsen.
Der Nachlassbesitzer behauptet U.Schulden,
Du meinst welche die gar nicht da sind? Nur wären es dann (vor dem Tod) auch keine. U-Schulden hat man oder hat man nicht.
zieht diese eigenmächtig vom Guthaben ab,
Schwierig ersten weil es ja nachweisbar ist. Und weil es das Wort Nachlassbesitzer nicht gibt. Es gibt Erben und nicht Erben. Dazu Pflichterben
weiß aber nichts darüber/angeblich und es bleibt sogar noch geld übrig.
Wer weiß nichts darüber? Der Satzstellung nach der von dir angeführte Nachlassbesitzer. Was sich aber absolut widerspricht
Da fragt man sich dann schon, warum der Verstorbene nicht vor seinem Tod aus dem Guthaben die Schulden bezahlt hat.
Reine Logik Um mehr Geld für sich zu haben.
Ob die Kinder erwachsen sind oder nicht hat hier keine Auswirkung, sie bleiben Kinder und die erben auch mit 60. Wenn ihre Eltern dann erst sterben.
Nachlassbesitzer ist der, der im haushalt zusammen gelebt hat und als einziger (Miterbe) Einblick in die Unterlagen hat /bisher.
ob schulden vorhanden sind oder nicht, kann ich also nicht nachvollziehen und mit "weiß nichts darüber" ist gemeint, dass der im Haushalt lebende nicht weiß, um welchen Unterhalt es bei den vermeintlichen Schulden geht. Sollte er doch aber wissen, wenn er den Betrag kennt, oder?
Ich bin kein Unterhaltexperte, aber ich denke,Unterhalt zahlt niemand mehr. Der Unterhaltsanspruch zwischen einem Epartner und seiner Partnerin sowie zwischen Vater und Kind erlicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Bei Schulden kommt es darauf an, ob ein Erbe überhaupt angenommen wird. Dies kann der Hinterbliebene, gerade bei Schulden des Verstorbenen, auch ablehnen.
wenn ich jetzt mal den Part betrachte nachehelicher Ehegattenunterhalt. Hier gibt es ja Fälle, bei denen der ehemalige Gatte auf Dauer hätte zahlen müssen. dh. , wenn man sich diesen Text durchliest so viel wie: der fiktiv hingestellten nochFrau steht die Hälfte des Nachlasses zu (ohne Hausrat), das wäre der pflichtteil, der hätte gezahlt werden müssen? Und dieser Teil wird dann von allen "echten" Erben gefordert. also von der derzeitigen Frau und den Kindern. diese müssten dann solange den unterhalt weiterzahlen bis der fiktive Pflichtteil - also die Hälfte der Erbmasse, erreicht wäre?
ich denke mal besser in Zahlen. Beispiel 5000€ liegen nach dem tod auf dem Konto des verstorbenen. Der derzeitigen 2.Ehefrau stehen 2500 zu, die Kinder teilen sich den Rest, normalerweise. nun ist da aber die vorherige 1. Frau, die zb. wegen dauernder erwerbsminderung auch dauerhaft nachehelichen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. zb. 150€ mtl. Ihr fiktiver Erbteil wäre dann ja genau das, was die derzeitige Frau auch bekäme, also 2500. Alle Erben(gemeinsam) zahlen mtl 150 € weiter an sie, bis die 2500 erreicht sind? habe ich das richtig verstanden?