Erbrecht - Wie wird die Erbmasse ermittelt?

2 Antworten

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(1) Die Nachlassermittlung ist Sache der Erben. Sowohl die Witwe wie der Sohn dürfen mit Teilerbschein zu je 1/2 Auskunft gegenüber der Bank verlangen und die Nachlassgegenstände nebst Unterlagen des Verstorbenen jeweils selbst einsehen und bewerten (lassen).

Ihr jeweiliges Erbrecht von 1/2 ergäbe sich an dem Reinnachlass, also dem, was Abzug (auch hälftig gemeinsamer) Verbindlichkeiten und den Bestattungskosten vom Vermögen des Erblassers verbliebe.

Die Witwe bekäme darüberhinaus Haushaltsgegnstände der gemeinsamen Ehewohnung als sog. Voraus zusätzlich zugesprochen; die EBK, TV, Hifi, Möbel und das gemeinsam genützte Familienauto bleiben also bei der Nachlassauseinandersetzung außen vor und gehören der Witwe zusätzlich zu ihrem Erbe ohne Ausgleich.

(2) Es gilt Vermutung hälftigen Eigentums beider Kontoinhaber über den Saldo am Sterbetag es sei denn, eine andere Zuordnung wäre nach Angaben des Verwednungszwecks der Zahlungseingänge nachweislich.

(3) Die Witwe bekäme pauschalen Zugewinn in Höhe ihres gesetzlichen Erbrechts zusätzlich zugesprochen. Auf eine Zugewinnberechnung als Differenz ihres End- zu ihrem Anfangsvermögen, wie sie bei der Beendigung der Ehe durch Scheidung verpflichtend durchzuführen wäre, findet hier nicht statt.

G imager761

Vielen Dank für diese ausführlichen und sachkundigen Erläuterungen von dir!

Die Erbengemeinschaft, die aus Frau und unehelichem Kind besteht. Sie müssen sich einen Erbschein besorgen. Damit bekommen sie die notwendigen Informationen von der Bank.

Das Anfangsvermögen der Ehefrau wird abgezogen, sie muss es allerdings nachweisen, das und wie viel es war. Der Rest wird dann halbiert und davon bekommen beide jeweils die Hälfte, nachdem von diesem Betrag die Kosten für die Bestattung abgetogen wurden, denn diese sind zunächst aus dem Nachlass zu bestreiten.

Das wäre die beste Lösung, das gemeinsam erledigen, sonst geht es irgendwann vor Gericht- das wollte A sicher nicht.

Vielen Dank für deine klare und informative Antwort! (:-)

@Permesolo

Leider ist sie grob fehlerhaft :-(

Das Anfangsvermögen der Ehefrau wird abgezogen, sie muss es allerdings nachweisen, das und wie viel es war.

Nein, das ist falsch. Witwe wie Kind des Verstorbenen beerben jeweils 1/2 des Reinnachlasses des Erblassers also das, was nach Abzug der (auch hälftig gemeinsamen!) Verbindlichkeiten und Bestattungskosten vom Vermögen des Erblassers, nicht der Hälfte des gemeinsamen Ehevermögens, übrig bliebe.

Die Witwe bekäme hierbei zusätzlich zu ihrem Erbrecht von 1/4 ein weiteres Viertel als pauschalierten Zugewinn; eine Zugewinnberechnung wie bei Scheidung wird nicht durchgeführt, § 1371 I BGB.

Die Witwe darf zusätzlich Hausrat und Hauhaltsgegenstände einschl. des Familienautos behalten, die somit aus dem Nachlass und dessen Verteilung fallen. § 1932 BGB.

G imager761

@imager761

@ Imager761 - Danke schön für deine korrektiven Hinweise!