Wenn alle außer der Ehefrau in der gesetzlichen Erbfolge das Erbe aufgrund von Überschuldung ausschlagen, an wen geht der nicht vererbte Teil?

4 Antworten

Ja, genauso ist es. Wenn das Erbe ausgeschlagen wird, wird nach weiteren Erbe innerhalb gesetzlichen Erbfolge gesucht, die es annehmen könnten; wenn Du also bereit bist, auch den ausgeschlagenen Teil des Erbes anzunehmen, wird er Dir zugesprochen.

Also könnte die Ehefrau erklären, dass Sie bereit ist das Erbe anzunehmen wenn alle anderen Erbberechtigten ausschlagen?

@dandy100

Muss das ausdrücklich erklärt werden oder fallen die anderen Erbteile automatisch an die Ehefrau zurück die das Erbe angenommen hat?

@radikulum

Das muss ausdrücklich erklärt werden, denn es ist ja nicht selbstverständlich, dass die Ehefrau den ausgeschlagenen Teil annehmen möchte und gezwungen ist sie ja dazu auch nicht; sie muss schon mitteilen, dass sie das will.

@dandy100

Unsinn: "Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft" bestimmt § 1932 II BGB.

Mit Ausschlagung gilt man erbrechtlich als nicht vorhanden.

Meint: Die Witwe wurde bereits automatisch durch Erbfall ihres Gatten zur Miterbin berufen, mit allseitiger Ausschlagung würde sie zur Alleinerbin.

G imager761

@radikulum

Nein, das muss sie nicht: Als Ehefrau fiel ihr die Erbschaft n. § 1932 BGB mit dem Erbfall ihres Mannes automatisch an.

Er fällt ebenso der n. § 1931 BGB gesetzlichen Erbin, der Witwe, an; § 1953 II BGB.

G imager761

Ausenstehende haben ohne eindeutiges Testament kein Erbrecht da alle in der Erbfolge das Erbe ausgeschlagen haben geht das Erbe ( Guthaben oder auch Schulden ) an den Staat

Die Ehefrau ist doch kein Ausstenstehender - wenn sie das Erbe annimmt, fällt ihr auch der Teil zu, den die anderen Erbe ausgeschlagen haben.

Natürlich in an die Ehefrau. Es reicht dazu, wenn alle ausschlagen, die neben der Ehefrau zum Erben berufen wären, also Verwandte der 1. und der 2. Ordnung sowie die Großeltern.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1931.html