Kann man eine Partei in einer Erbengemeinschaft zum verkauf der vererbten Immobilie zwingen?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Ein vermietetes Einfamilienhaus wird an 2 Parteien vererbt. Die eine Partei will es behalten, die andere will es verkaufen. Wie ist die rechtliche Regelung?

Entweder einigt man sich auf unveränderten Miteigentumsanteil mit entsprchender Lastentragung gegen Mieteinnahmenauszahlung, macht dem verkaufswilligen Miteigentümer oder Mieter ein Kaufangebot oder beantragt Teilungsversteigerung.

Abzüglich der Prozesskosten und deutlich gerigerem Versteigerungserlös wäre Letzteres die monetär ungünstigste dieser drei Möglichkeiten - verhindern kann man sie hingegen nicht :-(

G imager761

Man kann seinen Erbteil auch an eine Immobilienfirma verkaufen, die dann die Teilungsversteigerung anstrengt und selbst alle anderen Bieter überbietet.

Es gibt mittlerweile genügend Firmen im Netz zu finden, die sich darauf spezialisiert haben. Der Miterbe hat dann zwar ein Vorkaufsrecht und kann zwei Monate nach Notarvertrag mit dem Käufer in den Vertrag eintreten und selbst für diesen Preis kaufen, aber wenn er es vorher nicht abkaufen wollte oder konnte, kommt der Verkauf des Erbteiles zustande.

Dann bleibt die Teilungsversteigerung und anders, als die Leute hier bin ich der Meinung, dass eine Teilungsversteigerung nicht immer weniger Erlös bedeutet, als freihändiger Verkauf. Kommt auf das Haus, das Grundstück, die Lage und was man daraus machen kann,an. In München geht keine Immobilie unter Wert an den neuen Eigentümer.

Man könnte auch auf Zustimmung zum Verkauf klagen. Der Ausgang ist aber offen. Bei unserer Justiz ist alles möglich, im wahrsten Sinne des Wortes, es ist echt so, als ob du dich in einem Ruderboot auf hoher See befindest. Richter gehen stark nach Sympathie, Nichtakademiker werden als dumme Kretins erachtet, ist zufällig ein Jurist einer der Miterben/Parteien hat der zu 80%schon allein wegen Standeszusammenhalts und Standesdünkels der den Juristen wie keinem anderen Berufsstand zueigen ist, gewonnen.

Nicht zuletzt deshalb, weil man in diesem Berufsstand glaubt man der Kriminologin und Psychologin Lydia Benecke, ein deutlich höherer prozentualer Anteil an persönlichkeitsgestörten Narzissten und Psychopathen anzutreffen ist, sowohl in der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, als auch bei den Rechtsanwälten. Also: Obacht!

Wenn der andere Miterbe sich weigert und einem Verkauf nicht zustimmt und selbst auch nicht die Kaufsumme auf den Tisch legen kann, die ein Kaufinteressent (den man natürlich vorher per Makler, oder Immoanzeige finden muss) aktuell geboten hat, sollte man von einem Anwalt prüfen lassen, ob der Gegner dann nicht eventuell schadensersatzpflichtig ist, für den Fall der Erlös der dann notwendigen Teilungsversteigerung wäre deutlich niedriger, als das höchste Gebot der/des Kaufinteressenten.

Der schwierigste Ausweg ist eine Klage auf Auseinandersetzung des Erbes. Aber da muss zuvor schon alles geregelt worden sein, wie die anderen geerbten Sachen verwertet werden sollen, ect.

Wenn man eine Teilungsversteigerung vor einer Auseinandersetzungsklage anstrengt, kann es sein, dass sie durch Drittwiderspruchsklage des anderen Miterben verhindert wird und es dann heißt, es sei doch schließlich noch nicht einmal eine Auseinandersetzungsklage angestrengt worden.

Ich denke, das einfachste und am wenigsten nervtötende ist der Verkauf des Erbanteils, dann ist man mit einem Schlag nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft, hat wieder ein schönes, ruhiges Leben und muss sich nicht mehr jahrelang, denn diese Gerichtssachen dauern in der Regel mindestens je Klage 1 Jahr, nach oben sind keine Grenzen gesetzt, zu Tode ärgern.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Jede/r der Erbengemeinschaft kann die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft betreiben. Inwieweit dies zielführend ist muss man selbst entscheiden

Zum freihändigen Verkauf kann kein Mitglied der Erbengemeinschaft gezwungen werden. Dafür gibt es die Möglichkeit der Teilungsversteigerung.

Gute und richtige Antwort!

Ist eine gütliche Einigung nicht machbar? Wäre der bessere Weg.