Erbangelegenheiten?

3 Antworten

Für die Erbschaftssteuer gilt das Vermögen am Todestag, ggf. plus Schenkungen innerhalb 10 Jahren vorher. Besorge Dir (aus dem Internet oder vom Finanzamt) einen Vordruck für die ErbschSteuer-Erklärung. Darin siehst Du welche Angaben nötig sind. Ein Notar hat damit nichts zu tun, insbes. nichts zu recherchieren.

Für die Erbauseinandersetzung unter mehreren Miterben ist ebenfalls das Vermögen am Todestag maßgebend, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Wenn der Erblasser angeordnet hat, dass lebzeitige Schenkungen an einen Erbberechtigten auf seinen Erbteil anzurechnen sind, ist das maßgebend. Im Übrigen stand es dem Erblasser grundsätzlich frei, zu seinen Lebzeiten aus seinem Vermögen Schenkungen auch an Dritte zu machen. Das könnte nur zur Folge haben, dass ein (vom Erblasser enterbter oder nur unter dem Pflichtteilswert Bedachter) Pflichtteilsberechtigter verlangt, für die Berechnung seines Pflichtteils den Wert von Schenkungen aus dem Erblasservermögen innerhalb 10 Jahren vor dem Erbfall dem Wert des Nachlasses hinzuzurechnen und hieraus den Pflichtteil zu errechnen. Der Ansatz solcher Schenkungen vermindert sich aber um je 10% ab dem Zeitpunkt der Schenkung, so dass die Hinzurechnung nach 10 Jahren ganz entfällt (Pflichtteilsergänzungsanspruch § 2325 BGB). Auch damit hat der Notar, der das Testament des Erblassers protokolliert hat, nichts zu tun. Auch das Nachlassgericht befasst sich damit nicht. Der Berechtigte muss seinen Anspruch selbst gegen die Erben geltend machen und notfalls vor Gericht einklagen.

eckhard2002 
Fragesteller
 14.04.2022, 19:07

Danke für diese Zeilen, es war sehr eindeutig und hilfreich ! Vielleicht können Sie mir noch bitte sagen, ob eine Schenkung nachgewisen werden muß . Oder reicht die Behauptung aus "Ich habe es geschenkt bekommen" ?

Es besteht ein beim Notar hinterterlegtes Berliner Testament !

sergius  18.04.2022, 18:41
@eckhard2002

Wer soll denn die Schenkung behaupten ? Wenn es um den Beschenkten geht und wenn die Schenkung seinen schenkungssteuerlichen Freibetrag überschreitet, wird seine Behauptung zur Folge haben, dass er die Schenkung auch versteuern muss. Oder geht es darum, dass der Erbe geltend macht, dass die Erbmasse um eine Schenkung vermindert worden ist ? Dann wird der Erbe die Schenkung dem FA angeben müssen, was aber zur Folge hätte, dass dann der Beschenkte, wie zuvor angegeben, vom FA aufgefordert werden wird, die Schenkung zu versteuern bzw. dazu eine Steuererklärung abzugeben. Ist die Frage damit geklärt ?

Grundsätzlich maßgeblich ist das Vermögen am Todestag, das Finanzamt berücksichtigt aber auch alle Schenkungen der letzten zehn Jahre davor.

Aber: Es gibt auch vorgezogenes Erbe, Erbabgeltung etc., wenn so etwas vertraglich vereinbart wurde, dafür gibt es keine zeitliche Begrenzung.

Es gilt das Vermögen beim Todesfall und dieses kann um die Bestattungskosten, Auflösung der Wohnung etc. verringern.

Bei einem Verdachtsfall auf Missbrauch können die weiteren Erben die früheren Kontobewegungen einsehen.