Darf ein Teil des Erbes einbehalten werden?
Wir sind drei Geschwister. Meine jüngere Schwester hatte von unserem Vater eine Kontovollmacht. Unser Vater ist im Dezember verstorben und hat in seinem Testament festgelegt, dass das vorhandene Geld zu gleichen Teilen ausgezahlt werden soll. Nun hat unsere Schwester nur einen Teil des Erbes an uns überwiesen mit der Begründung, dass eventuell noch Rechnungen bezahlt werden müssten usw. und sie deshalb noch nicht alles ausgezahlt hat. Ich weiß aber, das Vater ausreichend finanzielle Mittel für alle Eventualitäten hatte. Darf sie das so einfach entscheiden???
8 Antworten
Ihr könntet dies auch gemeinsam entscheiden. Das Vorgehen halte ich für soweit richtig, da tatsächlich noch einiges an Rechnungen aufläuft. Ist auf jeden Fall einfacher als dem Geld wieder hinterher zu laufen, oder Rücklastschrift für ein ungedecktes Konto zu bezahlen.
Wo hatte denn der Vater die ausreichenden Mittel für die Eventualitäten? Meistens auf dem Konto.
Ich nehme an, ihr habt im Dezember gemeinsam die Unterlagen des Vaters gesichtet und habt daher auch einen Überblick. Wo liegt das Problem dann anschließend vor Kontoauflösung die Auszüge wieder zu sichten.
Abgsehen davon kannst du mit dem Erbschein mW auch die Kontovollmacht widerrufen.
Wenn die Tochter eine Generalvollmacht hat, die auch über den Tod des Vaters hinausgeht, nicht.
Natürlich. Gerade dann, da mit dieser Vollmacht die Erben vertreten werden. Die Erben können eine Vollmacht jederzeit widerrufen.
Und du berufst dich auf welchen §?
Außerdem, müssten dann nicht alle Erben diese Vollmacht widerrufen?
Jeder Erbe kann die Vollmacht für seinen Betreff widerrufen. Die Erben sind ja keine einzige Rechtspersönlichkeit, sondern bilden lediglich eine Erbengemeinschaft als Gesamthänder. Dass ein Widerruf einer Vollmacht möglich ist, ergibt sich schon aus § 168 S. 2 BGB.
So einfach scheint es doch nicht zu sein.
Hier mal ein interessanter Link zu diesem Thema:
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/widerruf-vollmacht.html
Bitte bis zum Ende lesen.
Die dort angesprochene Ansicht, die Erben müssten die Vollmacht gemeinschaftlich widerrufen, ist eine absolute Mindermeinung. Die herrschende lässt zu Recht jeden Erben die Vollmacht für seinen Betreff widerrufen.
Deine Meinung kann ich nicht teilen.
Da ich mich in einem ähnlichem Fall, das Betreuungsgericht um Rat gefragt habe. Mir wurde schriftlich mitgeteilt, dass meine Generalvollmacht bis zur Beendigung der bereits getätigten Geschäften gilt.
Und nur eine von allen Erbberechtigten unterschriebene Erklärung diese Vollmachten des Erblassers aufheben kann.
Wäre es nicht so, müsste sonst der Bevollmächtigte für die Verbindlichkeiten die er mit Vollmacht getätigt hat und die noch nicht bezahlt wurden, aufkommen.
Wenn deine Schwester alles Geld ausgezahlt hätte, dann wäre wohl nicht mehr ausreichend Geld für kommende Rechnungen übrig. Ist doch wohl klar, oder?
Du wirst doch wohl nicht erwarten, dass deine Schwester von ihrem Teil die Rechnungen zahlen soll oder euch dann ständig mit Rechnungen hinterherlaufen soll?
Vermutlich hat deine Schwester nicht nur eine Kontovollmacht, sondern auch eine Generalvollmacht und damit muss sie die Verbindlichkeiten des Vaters zuerst mal bezahlen. Was dann übrig bleibt, wird unter den Geschwistern aufgeteilt.
Über die Auszahlungen muss sie natürlich ihren Geschwistern Rechenschaft ablegen.
Die Begründung Deiner Schwester ist für jeden absolut nachvollziehbar, der sich selbst schon um einen Erbfall kümmern musste!
Euer Vater ist erst vor wenigen Wochen, weil der Dezember ist ja nun wirklich noch gar nicht lange her, verstorben!? Zaubern kann ganz sicher keiner und allein durch die vielen Feiertage im Dezember, oft folgt im Januar dann eine Skiurlaubszeit, wo auch nicht alle gleich wieder arbeiten, wird sich das Ganze auch noch ein Weilchen bis zur endgültigen Erledigung hinziehen.
Selbst wenn Euer Vater nur eine Mietwohnung bewohnt hat, so muss man sich auch da erst mal um die Räumung des Haushalts kümmern. War der Vater in einem Heim untergebracht, so können auch da noch Abrechnungen eintreffen!
Vielleicht kannst Du Deine Schwester ja mal unterstützen. Neben der vermutlichen Trauer, ist es eine echte Aufgabe, sich um die Abwicklung eines Trauerfalls nebst Erbe zu kümmern.
Ich wollte da im Nachhinein auch hinter keinem Geld her rennen und würde in jedem Fall auch erst mal nur einen Teilbetrag auszahlen. Man kennt ja seine Pappenheimer....!?
Deine Schwester hätte ganz sicher auch das Recht, Dir/Euch anteilig IHRE verauslagten Kosten zu berechnen. Jede Fahrt zu irgendwelchen Behörden, Ämtern, Räumungsfirma, Bestatter etc. etc., kostet nämlich auch IHR Geld und schmälert ihren eigenen Erbteil. Von der investierten Zeit mal ganz abgesehen. Und wenn man dann statt einem Danke nur Gemecker zu hören bekommt - den Rest spare ich mir besser.......!
Denk einfach mal drüber nach!
Kaum ist der Vater tot geht schon das Geschachere los.
Sei froh wenn deine Schwester sich um Zahlungen kümmert, hinterher kannst du immer noch nachrechnen wenn du glaubst einen Cent zu wenig zu bekommen.
War gar nicht hilfreich. Sparen sie sich solche Kommentare! Es geht nur darum ob jemand einfach so Geld zurück halten kann. Die Rechnungen sind längst beglichen!
Ach, du hast dich selber um alles gekümmert und weißt, dass ALLE Rechnungen beglichen sind? Auch von einer evt. Wohnungsauflösung, Versicherungen usw???
Deine Schwester wird schon wissen warum sie etwas in Reserve hält statt sich hinterher mit dir darum zu streiten. Sie kennt dich besser als wir.
Kommt darauf an!
Wenn die Tochter eine Generalvollmacht hat, die auch über den Tod des Vaters hinausgeht, nicht.
Denn dann muss sie für alle Ausgaben die sich z.B. auf die Beerdigung beziehen, noch zahlen.
Darüber muss sie natürlich eine Aufstellung machen und diese auch den Geschwistern zur Verfügung stellen.