Kann man mit einer Vorsorgevollmacht erben?

9 Antworten

Sie kann als Bevollmächtigte alle Unkosten aus seinem Nachlass bestreiten und sich für die in diesem Rahmen geleistete Arbeit ein Entgeld nehmen.

Erbin des Vermögens ist sie dadurch nicht.

Wenn der "Bekannte" kein ordnungsmäßig abgefasstes Testament hinterlassen hat, tritt zwangsläufig gesetzliche Erbfolge ein, das heißt die Verwandten erben so, wie es basiswissen geschildert hat. Sind keine Verwandten zu ermitteln, erbt der Staat.

Die Vorsorgevollmacht ersetzt kein Testament, berechtigt Ihre Mutter nur dazu, im Sinne des Vollmachtgebers über seine Vermögenswwerte zu verfügen und für ihn im Rechtsverkehr zu handeln. Zu ihren eigenen Gunsten kann sie nur Verfügungen treffen, die vom Willen des Verstorbenen gedeckt sind (was sie im Streitfall) dann beweiswen müsste.

Wieso ist es ein "Alptraum", wenn sein Vermöhen an den Staat fällt ? Hat er denn nicht auch die positiven Leistungen seines Staates entgegen genommen ?

Hier greift die gesetzliche Erbfolge:
Gesetzliche Erben in Ordnungen

Um die gesetzliche Erbfolge zu erfassen, teilt das Gesetz die Verwandten des Erblassers, die gesetzliche Erben sind, in Ordnungen ein. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt die Ordnung.

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers)
  • 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • 5. Ordnung: Entferntere Voreltern (Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge)

Gesetzliche Erben früherer Ordnungen schließen Erben nachfolgender Ordnungen von der Erbfolge aus. Solange also ein Erbe einer früheren Ordnung lebt, kommen Verwandte nachfolgender Ordnungen nicht zum Zuge (Parentelsystem nach § 1930 BGB). Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, dass innerhalb einer Ordnung zunächst die dem Erblasser nächsten Verwandten erben: Kinder vor Enkelkinder, Elternteile des Erblassers vor Geschwistern des Erblassers und Großeltern vor Onkel und Tanten. Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners steht selbständig neben dem Erbrecht der Verwandten.

Wenn also kein Testament besteht in dem deine Mutter benannt wird geht sie leer aus.

Lebzeitige Vorsorgevollmachten können von den Erben jederzeit widerrufen werden.

Bis dahin darf die Bevollmächtigte lediglich für den Verstorbenen Verfügungen treffen, etwa seine Bestattungskosten überweisen (lassen).

Sofern die Bekannte von dem Erblasser nicht per Testament als Erbin oder Vermächtnisnehmerin bestimmt wäre, sind ihr alle darüberhinaus gehenden Verfügungen oder Inbesitznahmen einzelner Nachlassgegenstände strikt untersagt.

Insbesondere sog. Insichgeschäfte, also Schenkungen an Dritte oder Entnahmen für sich selbst kraft Vollmacht wären als Unterschlagung strafbar und lösen Herausgabeansprüche aus.

Ein dahingehend lebzeitiger geäußerter Wunsch wäre als Absichtserklärung völlig irrelevant.

Der Annahme, "es wäre sein Wunsch, wenn meine Mutter das Vermögen geerbt hätte", steht zweierlei entgegen: Erstens hätte er das ja jederzeit testamentarisch erklären oder Vermögensübergang durch lebzeitige Handlungen (Schenkungen) herstellen können. Zweitens lassen die Feststellungen "Es gibt keine Erben des Verstorbenen. Ein Testament wurde nicht erstellt" unzweifelhaft erkennen, dass er seinen Nachlass nach der gesetzl. Erbfolge vererben wollte, und sei es an den Landesfiskus, was eine Begünstigung der Lebensgefährtin eben eindeutig ausschliesst.

G imager761

Deine Mutter kann nicht erben, wenn nicht verwandt. Er hätte statt der Vorsorgevollmacht ein handgeschriebenes Testament errichten können mit den von dir genannten Zeugen. Da hätte ein 3- Zeiler gereicht.

Und keine Sorge- bevor der Staat erbt, erbt ein netter weit entfernter Verwandter, denn ein Nachlasspfleger wird Erben ermitteln.

Es gibt kaum jemanden, der gar keine Verwandten hat.