Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung – rückwirkend?

1 Antwort

Du musst unterscheiden zwischen der euBP und der Pflicht der Führung digitaler Lohnunterlagen. Die euBP ist ein „Modul“ im Abrechnungsprogramm, dass die Lohnunterlagen - Abrechnungen, Beitragsnachweise, UV etc. - elektronisch an die Rentenversicherungsträger übermittelt. Hattest du bislang kein Programm, das die euBP unterstützt, musst du ab 2023 bzw. 2026 ein solches Nutzen bzw. die Anbieter der Programme, die das noch nicht können - wie z.B. SAP - müssen das implementieren. Das gilt aber dann auch erst für die Abrechnungen ab 2023 bzw. 2026 - es sei denn, das Programm kann das dann auch für zurückliegende Zeiträume.

Die Pflicht zur Führung digitalisierter betrifft die Entgeltunterlagen außerhalb der Lohnabrechnung, wie Anträge, Immatrikulationsbescheinigungen, Stundenzettel etc.. Die werden dann außerhalb des Lohnprogramms übermittelt, das gilt dann auch ab 2023 bzw. 2026, aber nicht für zurückliegende Zeiten.

Danke für die super Antwort!

Wie ist das dann, wenn man z.B. 2024 eine Betriebsprüfung hat, und erst ab 2023 ein Programm nutzt, das die euBP unterstützt? Wird dann sozusagen das Jahr 2023 elektronisch geprüft und die Jahre davor noch "von Hand"?

@ag992211

Ja, so ist es. Entweder dann in ausgedruckter Form, per Mail übermittelt oder direkt an deinem Rechner. Ausnahme wäre, wenn das Programm dann auch die alten Daten übermitteln kann. Dann gilt das für alle Jahre.

Dankeschön!

Das ändert allerdings nicht den Prüfungszeitraum, richtig? D.h. ich muss nicht davon ausgehen, dass auch "alte" Zeiträume erneut in digitaler Form vorleget werden müssen bzw. geprüft werden?

@ag992211

Der Prüfzeitraum bleibt gleich, die letzten 4 Jahre vor dem Jahr der Prüfung. Was geprüft ist, ist geprüft, egal ob es digital oder "analog" vorlag und wird dann auch nicht mehr geprüft. Das verbietet schon die Verjährungsvorschrift. Du brauchst für Zeiträume vor der Verpflichtung keine Unterlagen "nachdigitalisieren"