Einspruch oder Widerspruch?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Das kommt drauf an wie das Rechtsmittel im Gesetz bezeichnet ist ....

im Sozialrecht und sonstigem Verwaltungsrecht = Widerspruch

im Steuerecht = Einspruch

im Ordnungswidrigkeitenrecht = Einspruch

im Strafrecht = Einspruch

Das sind einfach verschiedene Bezeichnungen für Rechtsbehelfe. Einen Einspruch gibt es z.B. gegen einen Strafbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Ein Widerspruch ist der Rechtsbehelf gegen einen Mahnbescheid oder Verwaltungsakt.

Es gibt im Prinzip keinen Unterschied. In beiden Fällen wird juristisch relevantes Handeln angegriffen und mit dem Rechtsmittel eine Überprüfung bezweckt.

Einen "Einspruch" kann man meinem beschränkten Wissensstand nach in Deutschland nur gegen einen Strafbefehl einlegen. In allen anderen Fällen heißt es "Widerspruch".

In jedem Fall geht - je nach Rechtsgebiet - aber nur Einspruch oder Widerspruch. Es gibt keinen Fall, wo man zwischen einem Einspruch und einem Widerspruch wählen könnte. Die Frage ist an sich also überflüssig, da man eh keine Wahl hat.

Hallo, Danke! Dem unten gennanten Satz nach sollte man Einspruch wählen, oder was bedeutet er? : "Dieser Bescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungbeschwerde anhängig ist."

@Jahrgang92

Genau. Da wählt man den Einspruch, weil das zulässige Rechtsmittel gegen den Bescheid genau diesen Namen hat.

Widerspruch legst Du schriftlich ein. Einspruch im aktiven gerichtlichen Verhandlungsgeschehen mündlich!

Das ist fifafalsch