Kann man gegen einen Verweis Widerspruch einlegen?

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Der Bayerische Landtag hat am 21. Juni 2007 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung beschlossen (Drs.15/8406).

Eine Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Verwaltung findet umfassend nur im Widerspruchsverfahren statt.

Das kostengünstigere (fakultative) Widerspruchsverfahren bleibt dort erhalten, wo die Ergebnisse des Modellversuchs in Mittelfranken ergeben haben, dass die Beibehaltung sinnvoll, oder sogar rechtlich geboten ist:

u.a. das Schulrecht

Einsprüche können nur Eltern oder volljährige Schüler einlegen. Ein Verweis kann eine erzieherische Einwirkung oder eine Ordnungsmaßnahme sein. Wenn der Verweis schriftlich war, geht er an die Eltern, die dagegen Einspruch bzw. Widerspruch einlegen können.

Wenn es kein Verwaltungsakt war, kann nur eine Überprüfung erreicht werden.

„Wie kann ich gegen einen verhängten Verweis Widerspruch einlegen?

Ein Verweis ist kein Verwaltungsakt, da er keine Regelung trifft, sondern nur eine qualifizierte Pflichtenmahnung darstellt. Daher sind gegen einen Verweis weder ein Widerspruch noch eine Anfechtungsklage zulässig. Wird die Berechtigung eines Verweises bezweifelt, können sich die Erziehungsberechtigten zunächst an die Schulleitung wenden und darlegen, warum der Verweis aus ihrer Sicht nicht angemessen war (sog. Gegenvorstellung). Führt dies nicht zu einer Klärung, können sich die Erziehungsberechtigten auch mit einer (formlosen) Aufsichtsbeschwerde über die Schule an die zuständige Stelle der Schulaufsicht wenden. Die Schulaufsichtsbehörde wird dann prüfen, ob das Handeln der Schule im Einklang mit geltendem Schulrecht steht.

Im Bereich der Volksschulen wird die Schulaufsicht von dem für Ihre Schule zuständigen Schulamt und der Regierung ausgeübt.

Im Bereich der Förderschulen und beruflichen Schulen wird die Schulaufsicht von der zuständigen Regierung ausgeübt.

Im Bereich der Realschulen, Gymnasien und FOS/BOS wird die Schulaufsicht von dem für Ihre Schule örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten ausgeübt.

Die Adressen dieser Institutionen im Bereich der Schulverwaltung finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Natürlich können Sie die jeweils zuständigen Stellen auch bei Ihrer Schule erfragen.“ -> http://www.km.bayern.de/eltern/was-tun-bei/rechte-und-pflichten.html

Wenn Du der Meinung bist den Verweis zu Unrecht erhalten zu haben, dann kannst Du Widerspruch einlegen. Versuche es aber erst mal in ein Gespräch mit dem betreffenden Lehrer. Es währe nicht schlecht, wenn auch Deine Eltern dabei währen. Kommt Ihr zu keiner Einigung, dann schicke einen schriftlichen Sachverhalt an dem Schulleiter und bitte um Klärung.

Nun ja, darüber mache ich mir derzeit auch Gedanken! Mein Sohn besucht die 1. Klasse und hat am Freitag einen Verweis bekommen weil er "unangekündigt und daher unerlaubt die Klasse auf dem Weg in die Sporthalle verlassen hat. Generell gelingt es ihm derzeit nicht sich an Regeln zu halten und schulische Aufgaben zu erledigen" Nun hört sich das plausibel an nur die Geschichte meines Sohnes ist folgende: Als die Klasse sich vor dem Zimmer gesammelt hat, stellte er fest das sein Freund weggeht, er lief ihm um die Ecke nach und sah das er auf die Toilette geht. Er sagte seinem Freund er solle sich beeilen weil die Klasse losgeht da sein Freund noch nicht fertig war ging er zurück zur Klasse die sich mittlerweile auf der Treppe nach unten befand. Die Lehrerin stand auf der Treppe und stoppte ihn mit der ausgestreckten Hand. Sein Freund bekam einem Eintrag ins Hausaufgabenheft und mein Sohn eben einen Verweis :( Einen Tag vorher hatte er einen Eintrag im Hausaufgabenheft, dass er sich derzeit nicht an Regeln hält und deshalb eine Stunde vom Unterricht ausgeschlossen wurde! Hierzu sagt mein Sohn er sei aufgestanden weil er seinen Freund was fragen wollte

Ja, ist zwar ungewöhnlich aber möglich, wenn ihm die Schule nicht zrücknimmt entscheidet die Schulbehörde ob dieser angemessen war. Du must schriftlich Widerspruch einelegen, diesen begründen und im Sekretariat abgeben.

In Bayern uist die Aufsichtsbehörde in der zuständigen Regierung des Regierungsbezirges.

Eltern und Kinder haben das Recht sich mit der entsprechende Lehrkraft ausszusprechen und ihre Situation zu Schildern. Sollte ein Verweis viel zu unfair oder sonst wie unzulässig sein, dann kann sich an das Ministerium wenden. Erfolgschance 90 %