Einschränkungen des Elterngeldes nach Krankengeldbezug?

1 Antwort

1. Das sollte machbar sein, wenn der Arzt die Termine vom Ende der ersten Krankschreibung und den Beginn der neuen nicht versaut. 

Das Bundessozialgericht hat übrigens am 16.03.2017 entschieden, dass eine "normale" Arbeitsunfähigkeit nach einer Fehlgeburt auch als schwangerschaftsbedingt zu werten sein muss, wenn diese auf die Fehlgeburt zurückzuführen ist. 

2. Monate, in denen dein Arzt dir eine schwangerschaftsbedingte Krankschreibung bescheinigt, werden ausgeklammert, das stimmt. Statt dieser Monate würden dann Monate genommen werden, in denen du keinen schwangerschaftsbedingten Einkommensverlust hattest. Das gleiche gilt für die Monate, in denen du im Mutterschutz warst. 

Ein Problem sehe ich aber tatsächlich darin, dass du ja "eigentlich" arbeitslos bist während der Krankschreibung, also in keinem bestehenden Arbeitsverhältnis stehst. Das BEEG besagt nämlich eindeutig, dass es durch die schwangerschaftsbedingte Erkrankung unmittelbar zu einem Einkommensverlust kommen muss.
Bei dir wäre er nicht unmittelbar, da du ohne die Krankschreibung erst mal arbeitslos wärst und kein Einkommen erzielen würdest - es also keinen finanziellen Unterschied zur Zeit der Krankschreibung gibt.
Natürlich könntest du dann arbeiten und Geld verdienen, aber das ist nicht sicher, wann und die schnell du wieder in Arbeit wärst

Der Einkommensverlust ist also nicht unmittelbar aufgrund deiner Schwangerschaft sondern unmittelbar aufgrund deiner eigenen Kündigung. 

Hier will ich mich aber nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, da ich gerade nicht weiß ob und welche rechtlichen Entscheidungen bisher dazu gefallen sind. 

Olinka021 
Fragesteller
 23.05.2017, 09:11

Erst einmal danke für diese hilfreiche Abtwort.

Wenn ich aber aufgrund dieser Totgeburt gekündigt habe und mir von meiner Frauenärztin bescheinigt wird, dass das Arbeiten in dem Betrieb für eine erneute Schwangerschaft nicht zumutbar wäre, dann hab ich das ja nicht aus Flachs gemacht, sondern um mich zu schützen. 

Würde das eventuell anders bewertet werden?

Dojii  23.05.2017, 09:38
@Olinka021

Das Problem, das ich sehe ist eben, dass eine erneute Schwangerschaft und das dich während dieser Schwangerschaft vor der Arbeit im Betrieb schützen nur Spekulation sind. Es ist nicht sicher, wann du wieder schwanger wirst und ab wann du dann nicht mehr arbeiten dürftest. Dass sind alles keine unmittelbaren Einkommensminderungen. 

Dass du nicht in den Betrieb zurückkehren wolltest, um eine erneute Schwangerschaft zu schützen halte ich für richtig, ich weiß eben nur nicht, wie der Gesetzgeber diese Konstellation sieht. 

Wie du selbst gesagt hast, hättest du aufgrund der Risikoschwangerschaft wahrscheinlich ab dem ersten Tag ein Beschäftigungsverbot bekommen und hättest nicht arbeiten müssen. Die Kündigung hat dich nur davor bewahrt, bis zur nächsten Schwangerschaft überhaupt arbeiten zu müssen. In dieser Zeit wiederum hättest du sicher noch eine Zeit lang krankgeschrieben bleiben können, was dich wiederum auch von der Arbeitspflicht befreit hätte. 

Olinka021 
Fragesteller
 23.05.2017, 09:28

 

"Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestimmt, dass die Höhe des Elterngeldes 67 Prozent des durchschnittlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes beträgt. Dabei gilt ein Höchstbetrag von 1800 € und ein Mindestbetrag von 300 €. Ausnahmsweise bleiben Monate, in denen die bzw. der Berechtigte Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld erhält, sowie solche, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung kein Einkommen erzielt wird bei der Berechnung unberücksichtigt. In diesem Fall gelten dann die jeweils vorangehenden Monate."

Dem Zitat nach steht zumindest nicht dass man in einem Arbeitsverhältnis stehen muss.

Dojii  23.05.2017, 09:45
@Olinka021

Wie alt ist denn das Zitat? Die 67% gelten schon seit 2013 nicht mehr. Und das "kein Einkommen erzielt wird" ist auch falsch. Es reicht schon, wenn es durch die Erkrankung weniger ist. 

Zitat aus dem aktuellen §2 b Abs. 1 BEEG:



"(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person

1. (...)2.
während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,3.eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder4. (...)und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte."

Wichtig ist da der letzte Satz.Da keine Erwerbstätigkeit vorlag zur Zeit der Krankschreibung könnte man so argumentieren, dass der Logik nach auch gar kein geringeres Einkommen in dieser Zeit auftreten kann, da durch die eigene Kündigung ohnehin nichts verdient worden wäre. 



Olinka021 
Fragesteller
 23.05.2017, 10:45
@Dojii

Ja das stimmt wohl. Ich hätte anstatt zu kündigen mich einfach krank schreiben sollen. Leider war ich gefühlsmäßig zu der Zeit so übervordert, dass ich einfach unüberlegt entschieden habe. 

Jetzt bleibt mir nichts anderes übrig als es so zu probieren und zu sehen was die Zeit bringt. 

Dojii  23.05.2017, 11:01
@Olinka021

Wie gesagt, das ist nur eine mögliche Auslegung des Gesetzestextes. Ich weiß nicht, ob das vielleicht nicht schon richterlich entschieden wurde oder wie die Bearbeitungsvorgabe an die Elterngeldstellen ist. 

Versuch es einfach. Leg die schwangerschaftsbedingte Krankschreibung mit dem Antrag auf Elterngeld vor und sage, dass du aufgrund der Krankschreibung in diesem Zeitraum kein Einkommen erzielt hast. Vielleicht wird das ja so akzeptiert und die betroffenen Monate werden ersetzt.