Einkommensteuererklärung Kindergeld voll angeben o.anteilig nach Scheidung?
Hallo liebes Forum,
ich weiss nicht richtig ob ich hier richtig bin, aber ich habe da mal eine kleine Frage zur Einkommensteuererklärung, vielleicht kann mir jemand einen kleinen Tip o. Rat geben.
Meine ExFrau und ich sind seit 2011 geschieden, zwei Kinder leben bei ihr und drei bei mir.
Nun meine Frage an euch, bei Anlage Kind muss man ja das Kindergeld angeben. Was soll ich da rein schreiben, das volle Kindergeld von einem Kind oder anteilig die Hälfte davon? Da ich in der Kopie meines Steuerberater vom letzten Jahr geschaut habe und gesehen habe, das er die Hälfte eingeschrieben hat!
Was ist nun Richtig?
Kann mir jemand einen Rat geben?
Ich bedanke mich im Voraus für eure Ratschläge
LG Anton
4 Antworten
Hallo AnnoBoy78, ich hätte jetzt gesagt das kommt darauf an wie viele Kinder auf deiner Lohnsteuerkarte stehen. Wenn du 3 Kinder auf deiner Lohnsteuerkarte stehen hast bekommst du ja auch für die 3 Kinder das Kindergeld. So würde ich das ganze sehen!
Es gibt keine Lohnsteuerkarten.
Es geht nicht darum, wieviel Kindergeld der Fragesteller ausgezahlt bekommt, sondern welcher Anspruch in der Steuererklärung einzutragen ist.
Du schreibst nur das rein, was du bekommen hast.
Das Finanzamt prüft dann selbständig, ob sie das Kindergeld beachten oder on der Kinderfreibetrag günstiger für dich ist.
Alles, klar super vielen Dank!
Jedes Elternteil hat Anspruch auf das hälftige Kindergeld oder den halben Kinderfreibetrag. Der Eintrag des Steuerberaters ist vollkommen richtig.
Achtung ganz wichtig !!!
Das Finanzamt geht immer davon aus, dass Alles auf was der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch hat auch zu 100 % in Anspruch genommen wird.
D.h. bereits der theoretische Rechtsanspruch genügt und das Finanzamt rechnet so als hätte der Steuerpflichtige den vollen Geldbetrag und/oder die "Vergünstigung" erhalten.
Wer aus Unwissenheit, Faulheit, Verschämtheit, persönlicher Unfähigkeit, usw. keinen Antrag stellt für eine Geld- oder Sach-Leistung auf die er einen Rechtsanspruch hat und/oder diesen Rechsanspruch nicht notfalls gerichtlich durchsetzt, der darf dadurch keine steuerlichen Vorteile haben.
Welche Frage hast du jetzt beantwortet? Die des Fragestellers jedenfalls nicht.