Kann man das Kindergeld aufteilen?

3 Antworten

Das Kindergeld wird sowieso geteilt, was normalerweise über die Unterhalsberechnung erfolgt. Müsstest Du nach der Düsseldorfer Tabelle z.B. eigentlich 401,- Euro monatlich pro Kind zahlen, so wird das halbe Kindergeld (92,- Euro) abgezogen, so dass Du nur noch 309,- Euro zahlen musst.

Unabhängig davon stellt sich die Frage, wie es sich auf die Höhe des Unterhalts auswirkt, wenn die Kinder so häufig bei Dir sind. Hierzu kann ich Dich auf die Seite http://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/ausgedehnter-umgang/ausgedehntes-umgangsrecht.php verweisen.

Das Kindergeld kann nicht aufgeteilt werden.

Falls Du Unterhalt für Frau und Kinder zahlst, kannst du aber gewisse Aufwandsentschädigungen von der Mutter verlangen bzw. erbitten. Wenn Du z.B. Fahrzeiten hast, um die Kinder zu besuchen, muss Dir das teilweise erstattet werden. Ich würde mich an Deiner Stelle einfach mal beim Jugendamt erkundigen, ohne die Mutter vorher mit so was zu belasten und vielleicht einen Streit herauszufordern. Das wichtigste für die Kinder ist nämlich, dass die Eltern friedlich miteinander umgehen, das ist viel wichtiger als irgendein Bonus. Wenn Du die Informationen hast, sprich mit Deiner Exfrau ohne fordernd zu sein, vielleicht geht ja alles ganz einfach. Ich habe auch so eine Sch.....-Scheidung hinter mir. Von meinen Kindern weiß ich heute, dass sie gar keinen Wert auf tolle Unternehmungen und Erhalt Ihrer Freizeitaktivitäten gelegt hätten, wenn wir als Eltern besser miteinander umgegangen wären und sie nicht so sehr an unseren Geldsorgen hätten teilhaben lassen.

Das Kindergeld steht immer beiden Eltern zu. Lediglich aus praktischen Gründen wird es nur an einen Elternteil ausgezahlt.
Ist Barunterhalt zu zahlen wird das Kindergeld hälftig mit diesem verrechnet.
Ist kein Barunterhalt zu zahlen muss der empfangende Elternteil das hälftige Kindergeld an den anderen auszahlen/weiterleiten.

Bei annähernd hälftiger Betreuung ist grundsätzlich kein Barunterhalt von einem Elternteil an den anderen zu zahlen, da beide Eltern ihren Anteil durch Pflege und Erziehung des Kindes leisten (§ 1606 Abs. 2 BGB). Allerdings ist die Rechtslage in Deutschland dahingehend sehr kompliziert, da das unterhaltsrecht im Familienrecht die paritätische Betreuung nicht vorsieht.
Manche Gerichte versuchen deshalb trotzdem einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil zu konstruieren, der ein höheres Einkommen erzielt.

Was man jedoch so aus dem Netz und manchen Urteilen rauslesen kann ist, dass das paritätische Wechslemodell eigentlich nur dann funktioniert, wenn beide Eltern sich einig sind.