Einkommenssteuer Berechnung

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Maßgeblich für den Krankenkassenbeitrag ist natürlich immer das Bruttoeinkommen. (Bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Von diesem Bruttoeinkommen wird der Krankenversicherungsbetrag aber wieder abgezogen. Er vermindert dann das zu versteuernde Einkommen.

Bruttoeinkommen ist das was auf der Lohnsteuerbescheinigung steht, davon werden die Werbungskosten z. B. Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, Arbeitskleidung, Fachliteratur, Fortbildung, Beiträge zur Gewerkschaft etc. abgezogen. Nach Abzug der Werbungskosten heißt die Bezeichnung Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Hiervon werden die Sonderausgaben wie z.B. Versicherungen, Kirchensteuer und Spenden, Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten etc. abgezogen. Unter Umständen auch noch ein Teil der Arztkosten oder Behindertenfreibetrag als aussergewöhnliche Belastungen. Die Liste ist nicht vollständig, das würde Seiten füllen. Nach diesen Abzügen nennt mann das Ergebnis das zuversteuernde Einkommen. Das ist die Grundlage zur Berechnung der Einkommensteuer und vom Solidaritätszuschlag. Zur Krankenversicherung noch. Die ab 2010 vom Gehalt abgezogene Krankenversicherung ist voll als Sonderausgabe abzugsfähig, da es sich um eine Basisversorgung handelt. Allerdings gibt es hier auch Höchstgrenzen. Ich hoffe es hilft Dir.

Bounty 
Fragesteller
 09.03.2010, 09:53

Super! Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Das ist ne ganz simple Reihenfolge der Berechnung.

Lesen hilft weiter:

EStG § 2 (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, ...

(2) 1Einkünfte sind

1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),

2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a) ...

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

Die KV fließt in die Vorsorgepauschale ein, eine ziemlich komplizierte Berechnung.

Bounty 
Fragesteller
 08.03.2010, 15:57

Jetzt bin ich aber immer noch nicht gescheiter. Was ist denn nun mein "zu versteuerndes Einkommen"? Ohne das zu wissen, kommt ja immer nur ein falscher Betrag bei der Einkommenssteuerberechnung raus...

DerHans  08.03.2010, 19:01
@Bounty

Seit 2010 kann der gesamte Krankenversicherungsbeitrag steuermindern eingesetzt werden. Es gehen natürlich noch Werbungskosten und Sonderausgaben ab, erst dann bekommst du das zu versteuernde Einommen.

Bounty 
Fragesteller
 09.03.2010, 08:05
@DerHans

Aha, ok. d.h. Bruttoeinkommen - KV Beitrag = zu versteuerndes Einkommen.

Hättest du noch ein Beispiel für Werbungskosten und Sonderausgaben?