Sozialversicherungspflicht oder nicht?

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hallo jasonm, dein fall ist ganz einfach. Ich unterstell jetzt mal, dass du an der GmbH mit mindestens 50% oder mehr beteiligt bist. Bist du mit mindestens 50 % an der Gmbh beteiligt, unterliegst du als Gesellschafter in der Gmbh nicht der Sozialversicherungsppflicht ( ist eine gesetzliche Vorschrift). Wenn du nun daneben eine zweite Beschäftigung mit 500 euro ausübst, bist du grundsätzlich in der Nebenbeschäftigung sozialversicherungspflichtig. Wenn es da nicht den § 5 SGB gäbe.Der besagt: Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht auch dann nicht erfasst, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. Dadurch wird vermieden, dass hauptberuflich Selbstständige durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. In diese Beurteilung sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.

Arbeitgeber, die mindestens 1 Arbeitnehmer mehr als geringfügig in ihrem Betrieb beschäftigen, sind grundsätzlich hauptberuflich selbstständig tätig. Andererseits besteht bei Arbeitnehmern, die mindestens 18 Std. in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (für das Kalenderjahr 2008 mehr als 1.242,50 EUR) beträgt, die widerlegbare Vermutung, dass für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt.

Der Ausschluss der Versicherungspflicht wegen Ausübung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit gilt nicht für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Auf gut deutsch heisst dass: da du in der Gmbh hauptberuflich selbständig bist und somit dein überwiegendes Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit beziehst, wirst du deshalb in der zweiten Beschäftigung mit 500 euro nicht vericherungspflichtig.

Du musst dich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern und dein BEitrag wird aus 3000Euro und 500-Euro, also insgesamt aus 3.500 Euro berechnet. Du zahlst damit in der Krankenversicherung somit den Höchstbeitrag. Zweite Möglichkeit, du versicherst dich privat, da geht es nach dem Eintittsalter. Allerdings kommst du dann nicht mehr in die gesestzliche Krankenversicherung zurück.

In der Renten und Arbeitslosenversicherung bist du allerdings mit 500 Euro versicherungspflichtig, dasss heisst, dein zweiter Arbeitgeber führt aus 500 -euro Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an die Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.

Danke für das ausführliche Feedback. Jetzt weiß ich Bescheid.

wenn du wirklich Gesellschafter-Geschäftsführer bist, hast du andere und sicherere Quellen als GF.

...und müsstest das eigentlich wissen.

So, wie ich das kenne, wird nur dein nichtselbständigen-Verdienst zur Berechnung hinzu gezogen. Du befindest dich bei 500,- Euro ja in der sogenannten Gleitzone:

ab 01.01.2009: 1,2528 x tatsächliches Arbeitsentgelt – 202,24 = Bemessungsentgelt (Faktor "F" = 0,7472)

Renten- und Arbeitslosenversicherung: Bemessungsentgelt x 1/2 Beitragssatz = 1/2 Beitrag (gerundet) x 2 = Gesamtbeitrag

tatsächliches Arbeitsentgelt x 1/2 Beitragssatz (gerundet) = Arbeitgeberanteil

Gesamtbeitrag ./. Arbeitgeberanteil = Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung

Die Arbeitnehmer tragen den im einheitlichen Beitragssatz enthaltenen Sonderzuschlag von 0,9 % allein. Den Rest tragen Arbeitgeber uArbeitnehmer je zur Hälfte. (Beitragssatz - 0,9%):2 = 1/2 Beitragssatz)

Bemessungsentgelt x 1/2 Beitragssatz = 1/2 Beitrag (gerundet) + Bemessungsentgelt x (1/2 Beitragssatz + 0,9%) = Gesamtbeitrag (gerundet)

tatsächliches Arbeitsentgelt x 1/2 Beitragssatz = Arbeitgeberanteil (gerundet)

Gesamtbeitrag ./. Arbeitgeberanteil = Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung

Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Beitragszuschlag errechnet sich aus dem Bemessungsentgelt.

Bemessungsentgelt x 1/2 Beitragssatz = 1/2 Beitrag (gerundet) + Bemessungsentgelt x (1/2 Beitragssatz) + 0,25 v. H. Beitragszuschlag) = Gesamtbeitrag (gerundet)

tatsächliches Arbeitsentgelt x 1/2 Beitragssatz = Arbeitgeberanteil (gerundet)

Gesamtbeitrag ./. Arbeitgeberanteil = Arbeitnehmeranteil

Komplizierte Frage... Ich bin auch geschäftsführender Gesellschafter und obwohl ich Gehalt beziehe muss ich mich freiwillig versichern bzw. privat... Aber aufgrund deines Nebenjobs?! Aber so wie ich die Krankenkasse einschätze rechnen die dein Geschäftsführergehalt mit rein, denn die Krankenkassen sind doch auch nur Geldgeil...

Als geschäftsführender Gesellschafter ist man automatisch sozialversicherungsfrei. Das ist in erster Linie gut, weil man nicht in den "tollen" Rententopf zahlen muss. Aber was die Krankenversicherung angeht (abgesehen von der besseren Leistung der privaten KV), kann es bei mehreren Kindern zum finanziellen Problem werden. Hier wäre o.g. Konstellation ideal, zumal man so in die gesetzliche KV wieder zurück käme :-)

@JasonM

Also wenn du Kinder hast würde ich mich nicht privat krankenversichern... Lass mal die haben eine Chronische Erkrankung wie meiner... Am besten mal von der Krankenkasse beraten lassen... Aber die werden bei einer freiwilligen auch richtig zugreifen... Bei deinem Verdienst... Ich glaub nicht das der Nebenjob ausreicht wegen der Krankenkasse... Kann deine Frau nicht die Kinder mit versichern und die gehst in die PKV?!

@Engelchen1982

Bin schon ewig privat versichert und da ich die Nebentätigkeit ausüben möchte, stellt sich die Frage, ob ich nicht einfach in die GKV wechseln kann, bzw. ggf. sogar muss! Dann können meine Kinder und meine Frau natürlich auch mit zu mir in die GKV.

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