Einhand oder Zweihand Messer?
Hallo ich habe eine Frage. Wenn man ein Messer hat bei dem man einen Knopf drücken muss damit es wieder zugeht. Ist es dann ein Einhand oder Zweihand Messer? Und ist es erlaubt oder verboten?
danke im Voraus
5 Antworten
Spielt keine Rolle!
Ein "Einhandmesser" ist rin Klappmesser dass man mit EINER HAND FESTSTELLEN kann.
Also eines, dass eine Verriegelung hat die beim öffnen mit einer Hand verrastet!
Gibt auch Messer, die man nur mit zwei Händen aufbekommt und die einrasten -das sind aber keine "Einhandmesser"im Sinne des WaffG!
Wäre alles viel leichter, wenn du einen Link zu dem Messer posten könntest, es sind noch andere Dinge zu beachten!
Und was meinst Du mit "verboten"???
Besitz oder Führen oder was verdammt meinst du? Geht's etwas genauer?
Besitz:
Messer gelten grundsätzlich erst mal als Werkzeug und unterliegen keiner Altersbegrenzung.
Außer sie sind laut Waffengesetz als Waffe eingestuft, z.B. Dolch, Karambit, Bajonett, Springmesser ....Diese sind erst ab 18 erlaubt.
Es gibt auch Messer die in D absolut verboten sind, z.B. Butterfly, Faustmesser, bestimmte Spring&Fallmesser, getarnte Waffen...
Führen:
Das Führen von Messern regelt § 42a WaffG (völlig unabhängig vom Alter!)
Kurzfassung: Verboten ist das Führen (unverschlossen dabeihaben) von Messern die als Waffe gelten (Dolch, Karambit, Springmesser ...)
Außerdem verboten ist das Führen von feststehenden Messern mit Klingen über 12cm Länge und von allen Messern die einhändig verriegeln (Einhandmesser)
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
Ein Einhandmesser laut Waffg ist es also dann wenn man es einhändig öffnen und feststellen kann. (Oder wenn es ein Richter entgegen aller Vernunft dafür hält wie letztens das OLG Karlsruhe bei einem Messer OHNE Feststellvorrichtung "slipjoint".)
Ein Einhandmesser ist laut § 42a WaffG ein Messer, bei dem die Klinge einhändig festgestellt werden kann. Wenn das der Fall ist, darf man das Messer nicht führen (zugriffsbereit in der Öffentlichkeit dabeihaben), sofern kein "berechtigtes Interesse" vorliegt.
Wenn man ein Knopf hat zum zumachen ist das kein Anzeichen auf Ein, Zweihand, Springmesser oder Fallmesser. Was aber interessant sein kann ist wenn man ein Knopf hat zum aufmachen. Also Link bitte.
ein messer ist verboten falls die klinge nicht direkt sichtbar ist (eingeklappt sowie ausgeklappt) mitführen darfst du es nur wenn du Ü18 bist und die kline in etwa so groß ist wie deine handfläche (glaub sowas wie 15 cm bin mir nicht mehr sicher)
es wäre ein einhand messer wobei ich mir bei dem spring-schmutz nicht sicher bin. (die dinger sind unbrauchbar)
ich hatte schon mehrere begegnungen mit den exicutiven organ und ich wurde schon mal eines besserem belehrt mein freund
Ach ja? Dann hast du dich verarschen lassen. Der Blödsinn hier
ein messer ist verboten falls die klinge nicht direkt sichtbar ist (eingeklappt sowie ausgeklappt) mitführen darfst du es nur wenn du Ü18 bist und die kline in etwa so groß ist wie deine handfläche (glaub sowas wie 15 cm bin mir nicht mehr sicher)
kommt im gesamten Waffengesetz nicht vor. Das ist einfach erfunden, erstunken und erlogen! Was hier steht, gilt. Und sonst nichts:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
Jedem, der noch ein bisschen Rest-Grips in der Birne hat, sollte doch klar sein, dass so ein Humbug wie "Handfläche" in keinem Gesetz steht! Oder sind neuerdings die Hände aller Personen gleich groß?
hahaha was meinst du denn sonst sind butterflys und springmesser nicht erlaubt. und das mit der handfläche ist nichts genaues wie geschieben. die länge des messers ist sehrwohl wichtig und die handfläche ist nur etwas woran man sich ein wenig halten kann
hahaha was meinst du denn sonst sind butterflys und springmesser nicht erlaubt.
Ich "meine" nicht, sondern weiß (im Gegensatz zu dir), dass diese Gegenstände laut Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) verboten sind. Das hat aber dummerweise absolut nichts mit Einhandmessern zu tun.
handfläche ist nichts genaues wie geschieben. die länge des messers ist sehrwohl wichtig und die handfläche ist nur etwas woran man sich ein wenig halten kann
Die Länge ist bei Klappmessern absolut irrelevant, weil sich die 12 cm in § 42a nur auf feststehende Messer beziehen. Und das mit der "Handfläche" ist und bleibt geistiger Dünnschiss, der so nicht im Gesetz steht.
Jeden Tsg steht ein Trottel auf, der sich verarschen lässt...
Komplettblödsinn.
Soviel dümmlicher Blödsinn auf einen Haufen..
Sinnlos, sowas zu korrigieren, das ist nur novh falsch!
Was für ein zusammengewürfelter Quatsch. Falscher kann man ja fast nicht mehr antworten! Wie wäre es, mal § 42a WaffG zu lesen, statt so einen Bullshit zu verbreiten?