Ist das Besitzen eines solchen Messer in Deutschland verboten?

Das Messer  - (Gesetz, Messer)

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Der Gesetzgeber macht keine Altersbeschränkungen was das Führen von Messer angeht, jedoch beim Besitz. Bestimmte Messer darf man erst ab 18 besitzen. Bei diesen gilt aber grundsätzliches Führverbot. Eine Ausnahme bilden noch die Einhandmesser. Diese dürfen auch von Minderjährigen besessen werden, aber es gilt auch hier ein grundsätzliches Führverbot, unabhängig vom Alter des Besitzers.

Alle Messer darf man führen (auch Minderjährige), welche nicht solche Eigenschaften aufweisen, wie hier im gesamten Text beschrieben. Also Klappmesser, welche zweihändig zu öffnen sind. Bei Klappmessern, egal ob die Klinge verriegelt oder nicht gib es keinerlei gesetzliche Begrenzung der Klingenlänge! Weiterhin feststehende Messer mit unter 12 cm Klingenlänge. Andere Messertypen und Messer mit Waffeneigenschaften sind vor dem Gesetz problematischer.

Verbot des Führens

  • Einhandmesser. Einhandmesser sind Messer, bei der sich die Klinge mit einer Hand feststellen lässt, egal welche Klingenlänge. Die berechtigten Interessen solche Messer zu führen, werden in der Praxis so gut wie nicht mehr anerkannt, oft mit der Begründung auch Zweihandmesser würden den Zwecken gerecht werden. Bestimmte Einhandmesser, die als Rettungsmesser gelten wurden von einem BKA Feststellungsbescheid vom Führverbot ausgenommen. Für viele Rettungsmesser, die auch Einhandmesser sind, bleibt das Führverbot aber bestehen!

  • Messer mit fester Klinge (Fahrtenmesser) mit über 12 cm Klingenlänge, dazu gehört auch der ungeschliffene Klingentei. Solch ein Messertyp wird auch nicht zu einer Waffe, wenn die Klingenlänge mehr als 12 cm beträgt. Der Besitz ist somit auch Minderjährigen gestattet.

Zum Führen dieser beiden Messertypen (Einhandmesser und Fahrtenmesser mit über 12 cm Klingenlänge) benötigt man ein berechtigtes Interesse: Wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient (Wandern, Fischen, Camping, Jagd etc.).

Der Transport solcher Messer, und auch Messer die Waffen i.S.d. Waffengesetzes sind ist aber immer erlaubt (unter Beachtung der Regelungen zum Mindestalter bei Waffen). Dazu muss das Messer nicht zugriffsbereit transportiert werden. Erreicht wird dies mit einem abgeschlossenen Behältnis, wie z. B. einen Rucksack dessen Reißverschluss mit einem kleinen Vorhängeschloss abgeschlossen ist.

Ein Verstoß gegen das Führverbot ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von bis zu 10 000 Euro bestraft (Fallbeispiele bewegen sich aber nur im unteren 3-stelligen Bereich). Das Messer wird eingezogen und nicht an den Besitzer zurückgegeben.

Waffeneigenschaften, die grenzwertig sind und so eventuell im Einzelfall Probleme bereiten können (uneinheitliche Rechtsprechung)

  • Gute Sticheigenschaften der Klingenform
  • Geringe Eignung als Schneidwerkzeug
  • Die Beschaffenheit des Griffs geht über die eines üblichen Schneidwerkzeugs hinaus
  • Ausgeprägtes Parrierelement
  • Reflexionsschutz für Klinge oder Messer insgesamt (schwarze Klinge!)
  • Waffentypische Hinweise des Herstellers (Artikelbeschreibung und Bezeichnung, tac, tactical, military usw.)
  • Hohlkehle (auch „Bahn“, „Hohlbahn“, „Gracht“, „Kalle“, „Blutrinne“ oder „Blutrille“) dient bei Jagdmessern dazu Luft den Wundkanal zu leiten, was zu einem schnellen verenden des Wildstücks führt (z. B. durch Lungenkollaps). Die genaue Funktion ist jedoch vielfach umstritten, es wird auch die Meinung vertreten so ein Merkmal diene nur der Gewichts- und Materialersparnis.
  • Waffentypisches Gesamterscheinungsbild

Führverbot, aber Besitz ab 18 erlaubt

  • Zweischneidigkeit der Klinge: Dolch (Waffe)
  • Tanto-Klinge (Stoßwaffe)
  • seit 2012 auch Kerambitmesser (Klinge wie Kralle geformt)
  • Springmesser, bei denen die Klinge seitlich herausspringt, maximal 85 mm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist
  • Springmesser, deren Klinge nicht verriegelt, sind keine Springmesser i.S.d. Waffengesetz
  • und sämtliche Klingenformen die typischen Blankwaffen nachempfunden sind wie z. B. das Tanto

Auch hier gibt es Ausnahmen beim Führverbot durch ein berechtigtes Interesse, wie z. B. Theateraufführungen oder Brauchtumspflege. Wer Waffen mit Erlaubnis oder berechtigtem Interesse führt, oder transportiert muss sich ausweisen können.

Verbotene Messer

  • Springmesser bei denen die Klinge gerade nach vorn aus dem Griff springt
  • Springmesser bei denen die Klinge seitlich herausspringt und länger als 85 mm ist und/oder zweiseitig geschliffen ist. (Ausnahmen durch BKA Feststellungsbescheid für bestimmte Rettungsmesser)

  • Butterflymesser

  • Butterflymesser und Springmesser mit seitlich aufspringender Klinge mit unter 41 mm Klingenlänge und unter 10 mm Klingenbreite werden nach einem BKA Feststellungsbescheid nicht als Waffen, oder verbotene Gegenstände eingestuft, auch wenn die Klinge zweiseitig geschliffen ist.
  • Fallmesser (es gibt Ausnahmen für bestimmte Rettungsmesser durch einen BKA Feststellungsbescheid)
  • Faustmesser (Griff quer zur Klinge)

  • Messer, die andere Gegenstände vortäuschen wie z. B. der klassische Stockdegen oder Feuerzeugspringmesser. Feuerzeugspringmesser, also Feuerzeuge mit eingebautem Springmesser sind aber nicht verboten wenn die Klingenlänge 50 mm nicht übersteigt, die Klingenbreite maximal 20 % der Klingenlänge ausmacht und die Klinge nicht Zweiseitig geschliffen ist (BKA Feststellungsbescheid).

  • WASP Injection Knife (Google oder Youtube klärt auf) rechtliche Situation ist (mir) noch unbekannt, wird vermutlich bald eine verbotene Waffe sein, bis dahin aber, weil es als Waffe entwickelt wurde, darf es auf keinen Fall geführt werden. Es gibt zudem keinen Händler der es hier in Deutschland anbietet.

Ein Verstoß gegen dieses Gesetz, also der Besitz solcher verbotenen Gegenstände ist eine Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Unterschied zwischen Einhandmessern und Springmessern, beide mit seitlich aufgehender Klinge

Einhandmesser haben keine automatische Öffnung und sind durch spezielle bauliche Merkmale mit nur einer Hand zu öffnen, wobei die Klinge verriegelt. Es ist als Werkzeug eingestuft und darf auch von Minderjährigen besessen werden. Zum Führen muss ein berechtigtes Interesse vorliegen. Nach einem BKA Feststellungsbescheid vom Mai 2013 sind auch Klappmesser als Einhandmesser einzustufen, die keine speziellen baulichen Merkmale aufweisen, sondern bei denen sich die Klinge „ungeübt“ mit einer Hand öffnen und feststellen lässt. Betroffen war hiervon ein Pohl Force Messer, bei dem die schwere Klinge aus dem Handgelenk aufgeschleudert werden kann und verriegelt. Springmesser mit seitlich aufspringender Klinge haben eine automatische, Feder-unterstützte Öffnung wobei die Klinge ebenfalls verriegelt. Sie sind nicht verboten wenn die Klingenlänge 85 mm nicht überschreitet und nur einseitig geschliffen ist. Der Besitz ist aber im Gegensatz zu den Einhandmessern erst ab 18 erlaubt. Zum Führen ist auch hier ein berechtigtes Interesse von Nöten. Der Gesetzgeber unterscheidet diese Messertypen also nicht beim Führen (einhändig feststellbar) , wohl aber bei den Anforderungen an den Besitz.

Verriegelt die Klinge aber nicht im geöffneten Zustand, dann sind solche Messer vor dem Gesetz weder Einhand- noch Springmesser. Damit fallen automatisch die verbundenen Einschränkungen beim Mindestalter und Führen weg! Von solchen Messern ist aber abzuraten, da das Arbeiten mit nicht verriegelter, nur durch Federspannung gesicherter Klinge ein hohes Verletzungsrisiko mit sich bringt.

Sonderregelungen

  • Im Gegensatz zu manch anderen Ländern gibt es keine Beschränkung wie viele erlaubte Messer man tragen darf, es gilt: Keins bis soviel man schleppen kann!
  • Städte und Gemeinden können besondere Bereiche der Öffentlichkeit ausweisen, bei denen das Tragen von Messern generell verboten ist.
  • Bei Demonstrationen sind alle Gegenstände untersagt, die dazu geeignet sind sich einer Festnahme zu entziehen. Dazu gehören neben Messern und z. B. Pfeffersprays auch sog. „Schutzwaffen“ wie Helme oder Protektoren in der Kleidung zum Schutz vor Schlägen.
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen (Flohmärkte, Weihnachtsmärkte, Konzerte etc.) ist das Tragen von Waffen verboten. Messer die keine Waffen i.S.d. Waffengesetzes sind fallen nicht darunter, genauso wenig wie Pfefferspray, was i.S.d. Waffengesetzes ebenfalls keine Waffe ist (im Gegensatz zu CS-Gas-Spray).

Kommt auf die Klingelänge an, darf glaube ich nicht mehr als 11-12 Zentimeter haben.

12 cm, allerdings bezieht sich das nur auf das Führen des Messers, nicht auf den Besitz.

Ja da die klinge bis in den kompletten griff hinein geht jedoch ist nicht der besitz sondern nur das tragen verboten

Der Besitz ist erlaubt, das Führen verboten.

Also nur Deko ;-(

"Das messer ist Grün und hat ne Flecktarnhülle .... ist bestimmt ab 18"