Eingliederungsvereinbarung trotz Vollzeitstelle unterschreiben?

4 Antworten

Es muss weder er noch du eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnen. Dein Partner schonmal gar nicht, denn er arbeitet ja und hat mit dem Verein ja nichts am Hut...

Auf keinen Fall unterschreiben!

Zunächst einmal muss er die EinV nicht unterschreiben. Die Weigerung ist nicht sanktionierbar.

Erhält er dann eine EinV per Verwaltungsakt, soll er dagegen mit der Begründung Widerspruch einlegen, dass er nur durch die Zuordnung zu BG hilfebedürftig wird, er aber ansonsten seinen individuellen Bedarf aus eingenem Einkommen voll selbst decken kann und er daher weder der Vermittlung zur Verfügung stehen, noch seine Hilfebedürftigkeit weiter senken muss

Vgl. dazu einfach mal : BSG vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R

Nun lebe ich seit 3 Jahren mit meinem Partner und meinem Sohn zusammen. Er ist aber nicht der leibliche Vater und wir sind nicht verheiratet.>

Dann wäre die Frage, ob er überhaupt zu Eurer (=deiner+Kinds) Bedarfsgemeinschaft gehört ... das ist abhängig davon, ob Ihr gemeinsam wirtschaftet und finanziell füreinander einsteht (was Ihr nicht tun müsst): http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konstellation-wohngemeinschaft-oder-lebensgemeinschaft#answer58095198

Larah10  28.07.2013, 00:22

Ist klar ich werde meine eigene natürlich unterzeichnen.

Außer eine Empfangsquittung für eine Barauszahlung muss man nichts sofort und vor Ort unterschreiben. Man kann alles erst mit nach Hause nehmen und in Ruhe überprüfen (lassen). - Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Die muss man nicht unterschreiben, und die Nichtunterschrift kann auch nicht mit Leistungskürzung sanktioniert werden. Stattdessen bekommt man den Inhalt dann in der Regel als "Verwaltungsakt" zugestellt - und gegen einen Verwaltungsakt kann man ggf. auch Widerspruch/Klage einreichen (gegen eine unterschriebene EinV ist das nicht möglich..) -> http://hartz.info/index.php?topic=726.0

Larah10  28.07.2013, 00:25
@Larah10

Falls dein Partner tatsächlich zu Eurer BG gehört -> http://hartz.info/index.php?topic=27.0 (nur ergänzend zu dem, was VirtualSelf schon schrieb)

Und:

Bundesverfassungsgericht 17.11.1992: "Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder jedenfalls nicht mehr." (Dazu auch: BVerfG 02.09.2004 , AZ: 1 BvR 1962/04):