Eingliederungsvereinbarung für Partner in Bedarfsgemeinschaft

5 Antworten

Du bist auch Leistungsbezieher, da Euer ALG II immer für die sog. "Bedarfsgemeinschaft" berechnet wird.

Die Pflicht zur EGV trifft Dich aber m.E. nicht, da Du gar nicht mehr eingegliedert werden musst, sondern es schon bist.

Im Grunde sieht das auch das Jobcenter so, da es Dir eine EGV schickt, die überflüssig ist wie ein Kropf. Denn darin steht nichts drin, was nicht einfach nur (alltäglich formulierter) Gesetzestext wäre.

In der EGV sollen aber bestimmte Bemühungen beider (!) Seiten des Vertrages zur EIngliederung in Arbeit fixiert werden. Hier steht aber für Deine Seite nichts Konkretes und für das JC - vermute ich mal - sowieso gar nix.

Wernn Du diese EGV jedoch unterschreibst, hast Du Dich selbst verpflichtet, wozu Dich ein Gericht sicherlich nicht verpflichten würde. Und dann war es Deine freie Entscheidung. Auch die Behauptung, Du seist beraten worden, hast Du dann ja selbst mit Unterzeichnung für wahr erklärt.

Auf jeden Fall nicht unterschreiben, das hat garkeine Auswirkungen, wird das was am Telefon gesagt wird schriftlich mitgeteilt, dann direkt Anzeige wegen Nötigung. Viel mehr würde ich dem JC schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass ich nicht bereit bin Frau xy finanziell zu unterstützen, das Problem ist dann nur:

Ihr dürft nicht mehr gegenseitig für einander Einkaufen, bzw. dies angeben, getrennte Betten, getrennte Konten (kein gemeinsames) , getrennte Aufbewahrung innerhalb des Kühlschrankes und sonstigen Ort wo Nahrung aufgehoben wird, am besten noch mit Namensschildern kennzeichnen.

Allerdings dürfte hier schon das Kind in den Brunnen gefallen sein, da die schon wissen das es Dich gibt, weil Du vermutlich mit im Antrag angegeben wurdest und vielleicht diesen auch schon mitunterschrieben hast.

Das einfachste wäre wirklich wenn sich Deine Partnerin ne eigene angemessene Wohnung sucht für die Zeit und die Pappnasen so garkeine Angriffsfläche finden, denn wenn so wie ich das sehe, werden sie ihr wenn Du nicht mitspielst keine Leistungen gewähren, d.h. sie wird klagen müssen und das kann dauern. Dann stellt sich die Frage, von was lebt sie in der Zeit, unterstützt Du sie, dann liegt wieder der Beweis vor, dass Ihr doch gegenseitig für einander einstehen wollt.

Zu Deutsch, es beißt sich die Katze in den Schwanz....

Allgemein: Die Frage wäre auch noch, ob Ihr überhaupt als "Verantwortungs- und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft" nach § 7 Abs. 3a SGB II zusammenwohnt - bzw. ob Ihr das auch in Zukunft noch tun wollt. Sofern Ihr unverheiratet ohne gemeinsames Kind seid, ist es allein Eure Entscheidung, ob Ihr gemeinsam wirtschaften und füreinander aufkommen wollt oder nicht -> http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konstellation-wohngemeinschaft-oder-lebensgemeinschaft#answer58095198
Kein gemeinsames Wirtschaften/ kein finanzielles Füreinander-Einstehen (mehr) = keine Bedarfsgemeinschaft (mehr).

Die wirtschaftliche "Trennung" müsste dann aber auch tatsächlich gelebt werden und nachgewiesen werden können.

(-> Urteil Bundesverfassungsgericht- 17.11.1992: "Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und ein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen einsetzen. Wenn sich ein Partner entsprechend verhält, besteht eine eheähnliche Gemeinschaft nicht oder jedenfalls nicht mehr.")

@Larah10

Ich möge diese Vereinbarung unterschreiben oder es hätte Auswirkungen für die Bewilligung des ALG2 für meine Partnerin.>

Generell: Man hat das Recht, zu jedem Termin/Vorsprechen beim Jobcenter eine Begleitperson als Beistand mitzubringen. Darauf sollte man nicht verzichten - ein weiteres Paar Ohren und Gedächtnis-/ Gesprächsprotokolle können sehr nützlich sein. - Beim ALG2 ist keine "Sippenhaft" vorgesehen (-> siehe "Individualanspruch" http://hartz.info/index.php?topic=20.0 ) . Und es darf keine Sanktion/Leistungskürzung erfolgen, wenn/weil jemand eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreibt. Eine EinV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag - bei Nichtunterschrift des Betroffenen muss das Jobcenter ihm den Inhalt ggf. stattdessen als "Verwaltungsakt" zustellen - und gegen den kann der Betroffene (anders als bei einer Eingliederungsvereinbarung ) ggf. in Widerspruch und Klage gehen. (Mit Beratungshilfeschein vom Amtsgericht kostet die Beratung beim Fachanwalt Sozialrecht max. 10 € Eigenbeitrag.)

Was soll man davon halten. Ich persönlich bin ja nicht Bedürftig sondern meine Partnerin.

Genau das ist der Punkt. Ihr Einkommen spielt zwar bei der Berechnung des ALG 2 eine Rolle, sie trifft aber keine Verpflichtung, da Sie selbst nicht hilfebedürftig sind.

Auf Anfrage im Callcenter des Jobcenters. Soll ich dazu Verpflichtet sein alles zu tun um aus meiner Hilfsbedürftigkeit rauszukommen.

Das ist Quatsch, da Sie ja gar nicht hilfebedürfig sind.

Sie bemühen sich um die Beibehaltung Ihrer momentanen Tätigkeit und Sie stellen sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Weiter möchte ich an Beratungsterminen teilnehmen.

Es ist durchaus sinnvoll mit einen Arbeitsvermittler zu sprechen und prüfen in wieweit eine Vermittlung in einen besser bezahlten Job möglich ist. Dies hängt natürlich davon ab, wie Ihr Ausbildungsstand Erfahrungen usw. sind. Bei 1270€ dürfte sich der Restanspruch an Harz 4 für Ihre Freundin ja in Grenzen halten, so das ein Mehreinkommen ziemlich schnell kommplett durchschlägt.

Du bist nicht verpflichtet eine derartige "Vereinbarung" zu unterschreiben, unterschreibst du sie nicht, darf das nicht sanktioniert werden - aber es kann sein, dass dann etwas als Verfügung kommt, dagegen hast du Rechtsmittel, kannst dich also juristisch wehren. Unterschreibst du eine Vereinbarung bist du daran gebunden, und hast keine Rechte mehr dagegen vorzugehen. Also nicht unterschreiben, womit du nicht einverstanden bist - wie bei jedem Vertrag.

Naja, was könnte ihm schon passieren, sie könnten ihn sanktionieren, interessiert ihn aber nicht da er sein Geld ja verdient, da sie aber sein Gehalt umlegen werden sanktionieren sie so indirekt nur die Partnerin.

@Urknall

Die Nichtunterschrift einer Eingliederungsvereinbarung ist nicht sanktionierbar. Stattdessen wird der Inhalt ggf. als "Verwaltungsakt" erlassen. Und gegen einen Verwaltungsakt kann man (anders als bei einer Eingliederungsvereinbarung ) ggf. in Widerspruch und Klage gehen ;)

@Urknall

@Urknall
Dir scheint es an fundamentalem Wissen über die Zusammenhänge zu fehlen.

Gehen wir von einer BG aus: dann wird sein Einkommen VERTEILT ... es gehört eben rein rechnerisch nicht nur ihm.
Damit erhält auch er Leistungen, nicht nur seine Partnerin.
Und genau diese Leistungen können unmittelbar bei ihm wegsanktioniert werden.

Allerdings geht das nicht - wie Larah10 korrekt ausgeführt hat - in diesem Fall, da die Weigerung nicht sanktionierbar ist.
Dennoch: deine Unkenntnis ist bemerkenswert.