Ein Mann verstirbt mit 56 Jahren. Seine Witwe erhält die große Witwenrente. Erhöht sich diese Rente, wenn der Verstorbene das Rentenalter (theor.) erreicht?

7 Antworten

nein, wieso sollte sie sich erhöhen, zum einen erreicht er das Rentenalter ja nicht, er ist schließlich verstorben, theoretisch erreichen kann man dieses Alter nicht.

Und zum zweiten erwirbt er nach seinem Tod ja keine neuen Anwartschaftszeiten, er arbeitet ja nicht mehr und zahlt daher auch nichts ein. 

Es ist vielmehr so, dass bei der Witwenrente bereits eine Hochrechnung bis zum Rentenalter erfolgt. Genau genommen bekommt man also schon von Anfang an mehr,als derjenige eingezahlt hat. 

Rente wird immer nur einmal berechnet, danach gibt es außer den gesetzlichen Erhöhungen für alle nicht mehr, es bleibt, wie es ist. 

Bei der Hinterbliebenenrente rechnet der Rentenversicherer die Beiträge so hoch, als ob der Versicherte bis zum 62. Lebensjahr Beiträge entrichtet hätte.

In dem Fall bekommt die Witwe also bereits 6 Jahre "geschenkt". Da ändert sich dann nichts mehr.

Hallo diebinich,

Sie schreiben:

Ein Mann verstirbt mit 56 Jahren. Seine Witwe erhält die große Witwenrente. Erhöht sich diese Rente, wenn der Verstorbene das Rentenalter (theor.) erreicht?

Antwort:

Die Grund-Berrechnung der Hinterbliebenenrenten findet in der Regel zum Zeitpunkt des Ablebens des Betroffenen statt und nicht zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft, wie von Ihnen angedacht!

Unter folgendem Link des Bmas ab Seite 53 können Sie die diversen Einzelheiten nachvollziehen:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/a815-ratgeber-zur-rente-258.pdf?__blob=publicationFile

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Nein. An der Höhe der Witwenrente ändert sich nichts mehr. Die Rente wurde mit der Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Todes berechnet. Das ist und bleibt die Ausgangshöhe. An der Höhe kann nur eine Rentenanpassung oder eine Änderung bei der Einkommensanrechnung etwas ändern.

Nein, an dem versicherungsrechtlichen Zustand ändert sich nach dem Tod des Versicherten nichts mehr.