Einfluss selbstständiger Nebentätigkeit zur Bezugsgröße der Witwenrente Berufsgenossenschaft?

5 Antworten

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Die Bemessungsgrundlage für die BG ist immer das Einkommen des Versicherten in den 12 Monaten vor dem Unfallereignis (nicht das Kalenderjahr)

Bei der Hinterbliebenenversorgung wird dann eigenes Einkommen mit Freibetrag angerechnet. Woher das eigene Einkommen stammt, spielt keine Rolle.

Dankeschön. Gibt es genauere Infos zum Freibetrag? Im aktuellen Rentenbescheid der BG zum oben angeführten Fall wird scheinbar nur das Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigt.

Es wurde bezüglich der selbstständigen Tätigkeit keine Rente(nbeiträge) gezahlt.

Ergo wird logischerweise das Einkommmen aus der Selbstständigkeit bei der Rentenzahlung nicht berücksichtigt.

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Aussage? Die BG schreibt „Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) eines Versicherten in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit. Der Jahresarbeitsverdienst spiegelt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall wieder.“

@Kricme20

das Einkommen aus selbständíger Arbeit wäre nur relevant, wenn er diese ebenfalls mit freiwilligen Beiträgen bei der BG angemeldet hätte

Genau genommen wird kein Einkommen berücksichtigt, sondern die Beiträge zur Rentenversicherung, die aber natürlich aus einem Einkommen entstanden sind. Es gibt aber immer wieder ehemals selbstständige Personen, die nicht an einer Rentenversicherung teilgenommen haben und daher am Ende leider auch keine Rente bekommen.

Frage nicht verstanden.

Die selbständige Tätigkeit wird wohl nicht rentenversichert gewesen sein.

Wer sollte hier aufkommen?

Ersteres ist soweit richtig. Es wurde bezüglich der selbstständigen Tätigkeit keine Rente gezahlt. Also kommt die Berufsgenossenschaft Handel Warenlogistik nur für jene Witwenrente auf, deren Bezugsgröße ausschließlich in dem Verdienst des Verstorbenen aus nichtselbständiger Tätigkeit besteht?

@Kricme20

Der Chef zahlt alleine den Beitrag zur Berufsgenossenschaft.

Das hat nichts mit weiteren Tätigkeiten zu tun.

Nur mit dem Angestelltenverhältnis.

@Plaritma

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Aussage? Die BG schreibt „Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) eines Versicherten in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit. Der Jahresarbeitsverdienst spiegelt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall wieder.“

@Plaritma

Der Arbeitgeber zahlt seinen Beitrag nach der Jahreslohnsumme. Jeder einzelne Arbeitnehmer ist aber mit SEINEM individuellen Einkommen abgesichert.

Denkbar wäre bei der selbständigen Tätigkeit eine freiwillige Mitgliedschaft bei der BG. Dann würde auch dieses Einkommen berücksichtigt.

Diese komische Frage lässt sich relativ einfach SELBST beantworten!

Wurden denn für die selbständige Tätigkeit Beiträge in die gesetzl. RV eingezahlt?

Nein. Wurden sie nicht.

@Kricme20

Wenn es rein um die Folgen des Unfalls geht, dann bezahlt nicht die gesetzliche Rentenversicherung, sondern die Berufsgenossenschaft. Wenn die selbstständige Tätigkeit mit einer BG Versicherung verbunden war, dann kann es durchaus sein dass daraus Zahlungen an die Hinterbliebenen entstehen. Allerdings sind Einzelunternehmen nicht immer zwingend versicherungspflichtig bei der BG. Erfasst und gespeichert also wenn da keine Versicherung bestand, dann gibt es auch kein Geld.

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Aussage? Die BG schreibt „Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) eines Versicherten in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit. Der Jahresarbeitsverdienst spiegelt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall wieder.“

@Kricme20

Denke mal selbst ein wenig nach!

Bringst Du da vielleicht zwei Dinge durcheinander!?!?

Was hat die gesetzl. Unfallversicherung mit der gesetzl. Rentenversicherung zu tun?

@alarm67

Die Berufsgenossenschaft leistet Witwenrente bei Tod. Die gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls. Ich denke DU bringst hier einiges durcheinander. DEIN Kommentar bringt gar nichts und ist deplatziert.

Selbst wenn Beiträge an die RV gezahlt worden wären, hat die damit überhaupt nichts zu tun. Es geht um die Beiträge an die BG

@DerHans

Danke, dass Sie es verstanden haben, was ich meine. Schade, dass nahezu alle anderen Kommentare gehaltlos sind. :-)

@Kricme20

das wäre dann ja auch u.U. eine ganz andere BG wo der Verstorbene freiwilliges Mitglied gewesen wäre. Oder hatte er selbst Angestellte. Dann wäre er ja pflichtig gewesen.

@DerHans

Es handelte sich um eine selbstständige Einzelperson ohne Angestellte. Der Verdienst aus dieser Selbstständigkeit wurde nun in der Berechnung der Witwenrente der BG nicht berücksichtigt. Allerdings wurden auch aus der selbstständigen Tätigkeit keine Abgaben an irgendeine BG entrichtet.

@Kricme20

Der aktuelle Freibetrag für die Witwenrente beträgt ca 902 € plus ca 191 € für jedes versorgungsberechtigte Kind. Darüber hinaus bleibt eigenes Einkommen zu 40 % anrechnungsfrei.

Das sind aber die Angaben generell zur Witwenrente. Bei der Hinterbliebenenversorgung der BG könnte es Abweichungen geben.