Dürfen Minderjährige den Rettungswagentransport verweigern?

6 Antworten

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Prinzipiell darf man ab 16 selbst in medizinische Behandlungen einwilligen oder diese ablehnen. Vom Alter her könnten beide Minderjährige aus deinen Beispielen also den Transport verweigern, sogar gegen den Willen der Eltern. Nun das Aber: der Rettungsdienst ist in dem Dilemma, dass er einer hilfsbedürftig erscheinenden Person diese Hilfe natürlich zukommen lassen will und auch muss - als speziell geschultes medizinisches Personal sind Rettungsassistenten im Gegensatz zum Normalbürger eher in der Lage, einen Notfall zu erkennen und eine Gefahr für den Patienten abzuwenden. Willigt der Patient in diese Hilfe nicht ein ist das okay und das Risiko des Patienten. Die Pflicht zur Hilfeleistung steht hinter dem Willen des Patienten zurück (der ausreichend über die Risiken der Behandlungsverweigerung aufzuklären ist). Das wäre zunächst einmal in deinem zweiten Beispiel so: Der Schüler kann gegen seinen Willen nicht gezwungen werden, ins Krankenhaus zu fahren. Die Fürsorgepflicht der Schule erlaubt auch keinen Zwang. Beim ersten Beispiel sieht die Lage schwieriger aus. Auch hier gibt es das Dilemma, dass geholfen werden müsste, die Patientin aber nicht will - aber die Patientin ist alkoholisiert. Dadurch ist sie vermindert einsichtsfähig, also nicht zurechnungsfähig. Klingt blöd, aber wenn die Behandlung nötig und dringlich ist, kann der Rettungsdienst in diesem Fall die Patientin gegen ihren Willen mitnehmen, da ihre Äußerung wegen des Alkohols nicht gilt und stattdessen der sogenannte "mutmaßliche Wille" des Patienten als Basis für die Entscheidung abgenommen wird - und das ist in der Regel der Wunsch nach Behandlung. Kurz gefasst kann der Rettungsdienst einfach eine Behandlung gegen den nicht gültigen Wunsch eines nicht zurechnungsfähigen Patienten durchführen, egal ob minderjährig oder volljährig - sogar gegen den Willen von Eltern, übrigens. Wann man nun nicht zurechnungsfähig ist - ja. Das is nun nirgends wirklich geklärt und führt dazu, dass mit einer geeigneten medizinischen Begründung beinahe jeder zu einer Erstbehandlung gegen seinen Willen gezwungen werden kann. Der Junge aus dem zweiten Beispiel könnte auch als nicht zurechnungsfähig gelten, wenn der Rettungsdienst den Verdacht hat, er sei wegen eines Krampfanfalles zusammen gebrochen, denn danach ist man schon ziemlich durch den Wind. Geht schnell... Der Rettungsdienst steht sehr unter Druck, in kürzester Zeit muss die Entscheidung für oder gegen Behandlung getroffen werden. Da meist keine Zeit dafür ist, stundenlang zu ergründen, ob der Patient voll da oder was sein mutmaßlicher Wille ist, kann ein Patient schnell mal gegen seinen Willen im Krankenhaus landen, wo man etwas mehr Zeit hat, sich mit der Situation auseinander zu setzen.

Ein Notarzt hat das Recht Patienten während seines Einsatzes zu entmündigen und darf den Transport auch gegen den Willen des Patienten anordnen.

Ein Notarzt hat das Recht Patienten während seines Einsatzes zu entmündigen

Ach?

Entmündigen dürfen seit 1992 nicht einmal mehr Richter.

@jurafragen

wie heißt das dann? Gefahr im Verzug? Selbstverständlich müssen die Erziehungsberechtigten einbezogen werden...

@Nordlicht1987

Es dürfte wohl einfach mutmaßliche Einwilligung heißen und Ärger droht, wird die Betreuung angeregt.

@Nordlicht1987

Drücke es anders aus z.B.: Die sind per Eid verpflichtet zu helfen und notwendige Maßnahmen zu treffen.

@JoScho

Das wird aber regelmäßig nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten funktionieren. Genau da stoßen Ärzte (aus gutem Grund) an ihre Grenzen.

  1. Jeder ist zur Hilfe verpflichtet! Sonst droht Klage wegen unterlassene Hilfeleistungen.
  2. Eine angetrunkene Person ist nicht in der Lage eine entscheidung zu treffen.
  3. Jugendliche können nicht selbst schwerwiegende Entscheidungen treffen. Und können auch schriftlich die Dienste verweigern.
  4. Verweigerungen können ausschließlich die Erzeihungsberechtigten, wenn sie schriftlich formulieren, daß sie ausdrücklich und auf eigene Verantwortung auf Behandlung ablehnen. Die Ärzte sind allerdings verpflichtet Rettungsmaßnahmen durchzuführen! Dieser Rechtsstreit kann also erst nach dieser Rettungsmaßmanhme erfolgen.
  5. Wer kann exakt beurteilen, ob eine zu rettende Person nicht einen schwereren Scaden z.b. durch Drogen, Medikamente ect. hat. Solche hypothetischen Fragen stören genau so die Hilfsaktion, wie die Gaffer!

Jeder ist zur Hilfe verpflichtet! Sonst droht Klage wegen unterlassene Hilfeleistungen.

Nein, der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung ist nur bei Unglücksfällen und "gemeiner Gefahr" erfüllt. Und eine Klage droht ganz sicher nicht, allenfalls - bei Vorliegen der Voraussetzungen - eine Anklage.

Eine angetrunkene Person ist nicht in der Lage eine entscheidung zu treffen.

Das ist so pauschal nicht richtig. Es besteht ein Unterschied zwischen angetrunken und völlig betrunken

Jugendliche können nicht selbst schwerwiegende Entscheidungen treffen.

Doch, wenn sie einwilligungsfähig sind.

Und können auch schriftlich die Dienste verweigern.

Du widersprichst dir, zumal es nicht darauf ankommt, ob man sich mündlich, schriftlich oder sonstwie dazu äußert.

Verweigerungen können ausschließlich die Erzeihungsberechtigten, wenn sie schriftlich formulieren,

Das ist schlichtweg Unsinn.

Wer kann exakt beurteilen, ob eine zu rettende Person nicht einen schwereren Scaden z.b. durch Drogen, Medikamente ect. hat

Niemand, trotzdem darf man niemanden gegen seinen Willen "retten". Als Kunstgriff bliebe der mutmaßliche Wille.

Machen die nix und hinterher passiert doch was, koennte man das als unterlassene Hilfeleistung auslegen.

Hallo,

grundsätzlich ist der Wille des Patienten ausschlaggebend. Ist der Patient der Auffassung, nicht ins Krankenhaus zu wollen, obwohl der Rettungsdienst dies klar empfiehlt, kann dem nicht bzw. nur eingeschränkt widersprochen werden.

Der Rettungsdienst wird natürlich über mögliche Folgen aufklären. Rechtlich muss sich der Rettungsdienst abschreiben: Er wird vom Patienten eine Behandlungsverweigerung unterschreiben lassen, so dass im Fall einer Klage nicht gesagt werden kann, dass der RD die Behandlung verweigert bzw. unterlassen hat.

Es gibt Ausnahmen:

  1. Insofern das PsychKG Anwendung findet, kann eine Zwangsbehandlung- und Einweisung erfolgen. Dies zunächst unter Einschränkung der Freiheitsrechte durch die Polizei und die ärztliche Anordnung der Zwangseinweisung mit Grundlage der gemeinen Gefahr für die Öffentlichkeit und der Person sich selbst gegenüber. Anschließend muss natürlich eine richterliche Anordnung erfolgen.

  2. Ist der Patient bewusstlos oder wird bewusstlos aufgrund der Verweigerung einer Behandlung seitens des RD - Personals, wird der mutmaßliche Wille vorausgesetzt und eine Behandlung eingeleitet.

  3. Bei kleinen Kindern (u16) sind die Eltern entscheidungsbefugt. In allen Fällen von medizinischer Behandlung Minderjähriger müssen die Eltern konsultiert werden.