Dürfen mich meine Eltern rausschmeissen?

9 Antworten

Zwar bist Du ab der Volljährigkeit in erster Linie selbst für Deinen Unterhalt verantwortlich, hast aber bis zum Schulabschluss und während der ersten Ausbildung ggf. weiterhin einen Unterhaltsanspruch an die Eltern.

Sollte Dich Deine Mutter vor die Tür setzen - was sie darf, da keine Sorgepflicht mehr für Dich besteht - so wären Deine Eltern Dir für die Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft zum Barunterhalt verpflichtet.
Dir stünden dann inklusive Kindergeld insgesamt 670 Euro zu, von denen Du Deine Kosten bestreiten müsstest.

Sollten Deine Eltern nicht ausreichend "leistungsfähig" sein, um Dir diesen Betrag zahlen zu können, könntest Du als Schüler noch Schüler-BAföG beantragen, als Student dann das "normale" BAföG.

Der Mieter bzw. Eigentümer hat das Hausrecht in seiner selbstbewohnten Wohnung. Er kann Gäste jederzeit rauswerfen - notfalls mit Hilfe der Polizei.

Dies gilt auch für eigene Kinder - egal. wie alt diese sind. Für Kinder unter 18 haben die Eltern das Aufenthalts-Bestimmungs-Recht, sie können also sagen: "Du gehst in ein Internat, damit du was lernst" oder zum Onkel auf dem Land wegen der guten Luft.

Ab 18 aber ist das Kind frei, frei zu gehen - oder zu bleiben, wenn die Eltern das erlauben, oder erlauben müssen. Denn das Kind ist auch frei, einen Vertrag zu schließen, auch einen (Unter-)Mietvertrag, auch einen mündlichen - sogar einen konkludenten (s. de.wikipedia.org/wiki/Schlüssiges_Handeln).

Wenn ein solcher Vertrag besteht zwischen Eltern(teil) und mitwohnendem Kind, dann kann der in der Regel nur ordentlich und damit fristgemäß beendet werden - durch eine schriftliche Kündigung. (Nur ausnahmsweise geht das auch außerordentlich und fristlos, siehe BGB.)

Ob ein solcher Vertrag besteht, müsste man prüfen. Beispiel: Ein Kind mit 18 sagt, "Ich melke jeden Morgen die Kühe, wenn ich hier umsonst wohnen darf", dann könnte ein konkludenter Mietvertrag entstanden sein, wenn die Eltern dies stillschweigend akzeptieren.

Oder die Eltern sagen: "Du darfst hier gratis wohnen bleiben, solange du dich intensiv um eine Erstausbildung bemühst/fleißig für das Abi lernst!"

Wird aber überhaupt keine Gegenleistung für das Wohnen gefordert und erbracht wird, entsteht auch kein Mietvertrag, sondern höchstens eine Duldung (wie bei einem Gast, einem Familienbesuch), oder aber eine Leihe, eine Gratis-Überlassung eines Wertes:

"wenn lediglich eine unentgeltliche überlassung vorliegt, muss man von einer leihe ausgehen - nicht von einem mietverhältnis. dh. die räume können von heute auf morgen zurückgefordert werden. es müssen keine kündigungsfristen eingehalten werden." Quelle mit weiteren Argumenten.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Ob und inwieweit die Mutter Bar-Unterhalt zahlen muss (anstelle von Natural-Unterhalt zu Hause in Form von Kost und Logis, Shampoo und Klopapier, Klamotten und Internet usw.), das hängt vom Einkommen und vom Vermögen der Mutter ab (und des Vaters). Genügt der gezahlte Unterhalt nicht, kann es für die Ausbildungszeit Bafög geben, BAB, ALG II und/oder die Abzweigung des Kindergeldes von der Familienkasse.

hertajess  12.01.2015, 13:11

Wo hast Du nur diesen absoluten Mist her? Eltern sind ihren Kindern gegenüber so lange unterhaltspflichtig bis die Ausbildung abgeschlossen ist. Eltern die sich einbilden sie könnten ihre Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres vor die Tür setzen werden zackig von zuständigen Gerichten eines Besseren belehrt vor allen Dingen wenn dann Sozialtransfer gefordert wird. Akzeptierte Ausnahme stellt nur ein unzumutbar langer Weg zu Ausbildungs- oder Stuidenplatz dar. Entsprechende Gerichtsurteile findest Du reichlich online.

GerdausBerlin  12.01.2015, 13:54
@hertajess

Ich bin beeindruckt von deiner rabiaten Ausdrucksweise ("absoluter Mist") bei absolutem Unverständnis der rechtlichen Lage. Noch beeindruckter bin ich von deiner blendenden Mischung von drei Rechts-Lagen, die überhaupt nichts miteinander zu tun haben:

  1. "Eltern sind ihren Kindern gegenüber so lange unterhaltspflichtig bis die Ausbildung abgeschlossen ist." (= Familienrecht, BGB § 1601 Unterhaltsverpflichtete.)
  2. "Eltern die sich einbilden sie könnten ihre Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres vor die Tür setzen werden zackig von zuständigen Gerichten eines Besseren belehrt (...)" (= Mietrecht, BGB Titel 5 Mietvertrag.)
  3. "(...) vor allen Dingen wenn dann Sozialtransfer gefordert wird." (= Sozialrecht, SGB II § 22 Absatz 5.)

Zu 1.) Richtig! Aber warum so laut bellen? Hier hat doch kein Schreiber etwas anderes behaupet! Aber der Gesetzgeber behauptet: Ab 18 besteht eine Bar-Unterhaltspflicht, keine Pflicht der Eltern, ihrem Kind Kost und Logis zu gewähren!

Zu 2,) Schön zu hören, dass es vor Gerichten heuer "zackig" zugeht! Aber noch hat kein Gericht geurteilt, dass Eltern ein Kind bei sich behalten müssen ... Weder "zackig" noch lahmarschig ...

Zu 3.) Das Jobcenter kann sich weigern, einem Kind unter 25 ALG II für SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu gewähren, wenn keine "schwerwiegenden sozialen Gründe" (Absatz 5 ebenda) vorliegen auszuziehen.

Das hindert die Eltern aber nicht daran, das Kind rauszuwerfen, wann immer ihnen danach ist. Die Eltern haben das Hausrecht, das Kind (in der Regel) keinen Mietvertrag.

Falls das Kind nach einem angeblichen Rauswurf glaubhaft machen kann, dass es "aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann" (ebenda), dann kriegt es eben doch ALG II für Miete und Heizung in einer eigenen Wohnung (soweit die sonstigen rechtlichen Voraussetzung für ALG II gegeben sind).

Gruß aus Berlin, Gerd

http://www.juraforum.de/lexikon/kindesunterhalt-volljaehrige-kinder

Da belese Dich. Du wirst einige Regeln finden, einige Urteile die ihr die Augen öffnen werden. Denn die abstruse Vorstellung Eltern könnten einfach so ihre freiwillig gezeugten Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres vor die Tür setzen und vergessen ist nicht nur asozial sondern auch irrig.

Du gehst also zum Jugendamt und bittest dort um Hilfe. Diese steht Dir auch über dem vollendeten 18., Lebensjahr zu. Link folgt wo Du Dich diesbezüglich belesen kannst. Ansonsten gebe bitte mal in die Suchmaske ein

nummer gegen kummer

Da findest Du dann ehrenamtliche Ansprechpartner die sich gut auskennen.

beangato  12.01.2015, 15:59

Falsch.

Das kommt auf die finazielle Lage deiner Eltern an. Wenn Sie dich rausschmeißt, wirst du schülerbafög beantragen müssen. Es wird geprüft ob und warum es nicht möglich ist weiter bei den Eltern zu leben. Rein rechtlich klingt es als wäre es aber möglich. Persönliche Gründe sind den Ämtern egal. Ansonsten muss deine Mutter explizite Gründe angeben warum ein Zusammenleben unmöglich ist. Solltest du ausziehen steht dir auch dein Kindergeld zu. Als Schüler hat man weniger Geld als mit Arbeitslosengeld II es wird also hart aber möglich. Hab das selbst hinter mir.

Hallo,

nein, das kann Deine Mutter nicht machen. Zum einen ist es so, das Jugendliche bis 25 ohne weiteres bei den Eltern leben können, zum anderen steht Dir auf alle Fälle Dein Kindergeld zu, dazu werden Deine Eltern Deinen Unterhalt bestreiten müssen wenn Du noch kein eigenes Einkommen hast. Liegt aber auch daran, was sie verdienen. Am besten einmal beim Jugendamt informieren, so einfach vor die Tür schieben können sie Dich jedenfalls nicht.

LG

GerdausBerlin  12.01.2015, 14:16
Zum einen ist es so, das Jugendliche bis 25 ohne weiteres bei den Eltern leben können (...)

Nicht ganz! Denn dazu benötigen sie das Einverständnis der Eltern!

Die Zwangseinweisung von Mietern wurde in D. abgeschafft, nachdem die große Flüchtlingswelle nach dem 2. Weltkrieg bewältigt worden war ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Richtig ist aber, dass das Jugendamt den Eltern hilft, wenn sie ihr Kind rasch und ohne Gewissensbisse los werden wollen: Das Amt bietet sogar betreute Unterkünfte für schwierige Jugendliche an.