Dürfen gesetzliche Betreuer das?

3 Antworten

BGB § 1896 (2): "Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist."

In welchen Aufgabenkreisen Betreuung erforderlich ist hat das Gericht festgelegt, auch die Vermögenssorge kann dazu gehören. Die Meinung eines Polizisten dazu ist irrelevant.

Du sollst ein Konto bekommen, von denen du passend Geld abheben kannst. Da ist erstmal nichts strafbares dran. Du hast deine eigene Karte und kannst am Automaten auch mal abheben.

Dein Betreuer muss selbstverständlich die Verwendung der Gelder nachweisen. Aber er wird ja auch Sachen wie in Miete, strom, Ticket und so weiter verwalten. Dafür ist dann das Hauptkonto da.

Warum sollte das irgendwie strafbar sein?

Rheinflip  07.05.2021, 10:43

Ich gehe davon aus, dass der Betreuer auch für deine Finanzen bestellt ist?

AndroidRepiar 
Fragesteller
 09.05.2021, 00:52

Er wurde auch nicht mal auf dem Aufgaben Bereich zugeteilt

bevor du Betreuer zugeteilt bekommst wirst du bzw deine Eltern gefragt, was der Betreuer alles machen soll und darf.
Falls er nur bei Ausfüllen von Dokumenten helfen soll, hat er an deinen Finanzen bzw Konto nichts zu suchen.
Anscheinend wurden ihn alle Rechte zugeteilt.
Diese bei Gericht beantragen dass sie ihm eingeschränkt werden

newcomer  07.05.2021, 10:25
@newcomer Aufgabenkreise

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden keine typischen Aufgabenkreise vorgeschrieben. Ein Richter entscheidet anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen, welche Aufgabenkreise erforderlich sind und festgelegt werden.

In der Praxis werden einem Betreuer am häufigsten folgende Aufgabenkreise übertragen:

newcomer  07.05.2021, 10:27
@newcomer

https://www.gesetzlicherbetreuer.de/rechtliche-betreuung/was-bedeutet-rechtliche-betreuung/

Im Betreuungsrecht ist geregelt, in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt wird.

Dem Betreuer dürfen nur die Aufgabenkreise übertragen werden, in denen eine Betreuung tatsächlich notwendig ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).

Bereiche, die der Betroffene eigenständig erledigen kann, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Welche Aufgaben die Betreuten noch selbst übernehmen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen zu vertreten.